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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikat für Apotheker
Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 1. August 2001, veröffentlicht in der PZ Nr. 35/2001, S. 3065 ff. und DAZ Nr. 34/2001, S. 3982 ff., wird ein freiwilliges Fortbildungszertifikat eingeführt. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 05. August 2009.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Kammermitgliedern die Möglichkeit ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 8 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen fortgebildet hat.
2. Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogene, wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
3. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen1 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.
4. Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
5. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
6. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Abs. 1.
§ 3 Fortbildungspunkte
1. Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben [siehe Tabelle].
Kategorie |
Fortbildungsmaßnahme |
Bewertung |
1 |
a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer)
b) Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker Gesprächskreise
|
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
2 |
Teilnahme an Kongressen (national oder international) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
3 |
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte am Tag |
4 |
a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut
c) Fachliche Moderationen
|
5 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit, maximal
30 Fortbildungspunkte pro Jahr 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal
20 Fortbildungspunkte pro Jahr 2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungsmaßnahme
|
5 |
Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) |
Ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Fortbildungspunkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
6 |
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
7 |
Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle |
2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit |
8 |
Innerbetriebliche Fortbildung |
Maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
9 |
Selbststudium, z.B. Printmedien, CD-ROM, Video |
Maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
2. Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a, 2 und 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 5 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
3. Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
§ 4 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
1. Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Kategorie 1a bis 3 sowie 7 erteilt die Apothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, die der Apothekerkammer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern.
2. Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer", in der jeweils gültigen Fassung, legen die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt.
3. Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
4. Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5 Fortbildungszertifikat
1. Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Landesapothekerkammer Hessen mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.
2. Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 nachgewiesen werden.
3. Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt geführt:
1. in den Kategorien 1a bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,
2. in den Kategorien 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Be-
scheinigung,
3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veran-
staltungsprogramms bzw. der Publikation,
4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 9. September 2009,
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.
gez. Erika Fink, Präsidentin
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1 Diese Richtlinie verwendet zur besseren Übersicht durchgängig die männliche Bezeichnung. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.
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