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Pharmazeutisches Recht
Reisekosten der LAK Baden-Württemberg
Vom 22. Juli 2009
Auf Grund von §§ 9, 10 Nr. 11 und § 17 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 01. Juli 2009 folgende Satzung beschlossen:
"Aufwandsentschädigungs- und Reisekostenerstattungsordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen / Personenkreis
(1) Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung erhalten nach Maßgabe dieser Ordnung die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Gremien sowie jedes Mitglied, das im Auftrag der Kammer ehrenamtlich Termine wahrnimmt oder Veranstaltungen besucht.
(2) Anspruch auf Entschädigung nach dieser Ordnung besteht nur, soweit eine vergleichbare Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird.
§ 2 Sitzungsgeld
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnisse nach § 21 Hauptsatzung für die Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Gremiums sowie für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen bezahlt die Kammer eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Das Sitzungsgeld wird bei Abwesenheit vom Wohnsitz oder Arbeitsort gezahlt
- bis einschließlich 4 Stunden in Höhe von 122,50 €,
- bei mehr als 4 Stunden in Höhe von 245,- €
pro Kalendertag.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident, die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise erhalten die Entschädigung für Zeitversäumnisse monatlich in pauschalierter Form. Die Pauschale beinhaltet die Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Gremiensitzungen sowie sämtlichen weiteren Zeitaufwand, der durch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Ausschuss- bzw. Arbeitskreisvorsitzender anfällt, mit Ausnahme der Teilnahme an den in Absatz 3 aufgeführten Veranstaltungen und besonderen Aufträgen des Vorstandes, die besonders zu entschädigen sind. Bemessungsgrundlage der Pauschale ist das Approbiertengehalt oberster Stufe des Bundesrahmentarifvertrags / Gehaltstarif-vertrags für Apothekenmitarbeiter in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Pauschale wird von der Vertreterversammlung im Rahmen des Haushaltsplans beschlossen.
(3) Die Sitzungspauschale beinhaltet nicht die Teilnahme an außerordentlichen Vorstandssitzungen einschließlich Klausurtagungen, Sitzungen der Vertreterversammlung, Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitskreise soweit Vorstandsmitglieder nicht den Vorsitz innehaben. Sie beinhaltet ferner nicht die Teilnahme an den Vortreffen der Delegierten zur Vertreterversammlung, am Delegiertentreffen zum Apothekertag, am deutschen Apothekertag, an LAV-Treffs, an Kammer im Gespräch, an parlamentarischen Abenden sowie am pharmazeutischen Abend für Pharmaziepraktikanten.
§ 3 Tagegeld
(1) Für Verpflegungsmehraufwendungen wird bei Abwesenheit vom Wohnsitz oder Arbeitsort ein Tagegeld gezahlt
- bis einschließlich 4 Stunden in Höhe von 35,- €,
- bei mehr als 4 Stunden in Höhe von 70,- €
pro Kalendertag.
(2) Jedes von der LAK getragene Essen wird mit 12,- € in Abzug gebracht.
§ 4 Reisekosten
(1) Erstattungsfähig sind die Reisekosten vom baden-württembergischen Wohnsitz oder Arbeitsort zum Tätigkeitsort und zurück. Eine Anreise von einem anderen Ort sowie Auslandsreisen müssen durch den Vorstand genehmigt werden. Anderenfalls wird eine Anreise von einem anderen Ort als Anreise vom Wohnsitz bewertet.
(2) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten
- für Bahnreisen 1. Klasse einschließlich Zuschläge und Reservierungsentgelte
- für Flugreisen in der Economy-Klasse
- für öffentliche Verkehrsmittel und Taxen
- soweit erforderlich und angemessen für Mietwagen
- bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs 0,38 € je gefahrenen Kilometer und für die Mitnahme von weiteren Personen zusätzlich 0,02 € je gefahrenen Kilometer und Mitfahrer
- soweit erforderlich und angemessen für Übernachtungen
(3) Bei Flugreisen kann der Vorstand auch die Kosten der Business-Class genehmigen.
(4) Mit den Kilometersätzen sind sämtliche Betriebsaufwendungen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. Der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs steht die Benutzung des eigenen Zweirades gleich.
(5) Eine Übernachtung ist erstattungsfähig, wenn die Anreise vor 07.30 Uhr beginnen muss, um rechtzeitig am Tätigkeitsort einzutreffen, bzw. die Rückreise nicht vor 24.00 Uhr beendet werden kann.
(6) Sonstige erforderliche Nebenkosten (z.B. Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung, Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren) werden gegen Nachweis erstattet. Nicht erstattet werden Verwarnungs- und Bußgelder.
§ 5 Telefon- und Portopauschale
(1) Vorstandsmitglieder erhalten eine pauschale Erstattung für Telefon- und Portoauslagen in Höhe von monatlich 25 €, die jeweils im November ausbezahlt wird.
(2) Ausschuss- und Arbeitskreisvorsitzende, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, erhalten die Hälfte der Pauschale nach Absatz 1.
(3) Von der Kammer beauftragte Sprecher in Notdienstangelegenheiten erhalten die Hälfte der Pauschale nach Absatz 1.
§ 6 PKA-Ausbildung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich zu den Entschädigungen nach §§ 2-4 für die praktische Abschlussprüfung eine Vergütung von 400,- € pro Prüfungstag sowie für jeden zur Prüfung angemeldeten Auszubildenden einen Betrag von 4,- €. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich zu den Entschädigungen nach §§ 2-4 für jede durchgeführte praktische Prüfung einen zusätzlichen Betrag von 10,- € pro Auszubildenden.
(2) Von der Kammer ernannte Ausbildungsberater erhalten für Vor-Ort-Termine mit Ausbildern, Auszubildenden oder Vertretern der Berufsschule die Reisekosten nach § 4 sowie eine jährliche Pauschale für Porto- und Telefonaufwendungen in Höhe von 150,- €.
(3) Mitglieder, die für die Kammer an Azubi- und Studientagen teilnehmen, erhalten ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe 112,50 € sowie Tagegeld in Höhe von 35,- € und Reisekosten. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 7 Weiterbildung
Prüfer in der Weiterbildung erhalten zusätzlich zu den Entschädigungen nach §§ 2-4 pro Fachgespräch einen Betrag von 25,- € für die Begutachtung der Projektarbeit bzw. theoretischen Aufgabe.
§ 8 Fortbildung
Die örtlichen Fortbildungsbeauftragten der Kammer erhalten zusätzlich zu den Entschädigungen nach §§ 2-4 für die Organisation der Fortbildungsveranstaltungen eine jährliche Pauschale in Höhe von 300,- €.
§ 9 Nachweis und Abrechnung
(1) Der Nachweis der entstandenen Auslagen und Kosten erfolgt durch Vorlage der Originalbelege. Soweit die Vorlage von Belegen nicht möglich ist, ist die schriftliche Versicherung der Notwendigkeit und der Höhe der Kosten erforderlich.
(2) Forderungen nach dieser Ordnung sind spätestens 8 Wochen nachdem sie entstanden sind unter Verwendung der Abrechnungsformulare der Kammer und Vorlage der erforderlichen Belege geltend zu machen. Bei Nichteinhalten dieser Ausschlussfrist entfällt der Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kammer nicht innerhalb der Frist über die ausstehende Abrechnung informiert wird und diese binnen 3 Wochen nachgeholt wird.
(3) Für die ordnungsgemäße steuerliche Deklaration ist jeder Zahlungsempfänger selbst verantwortlich.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.9Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 14. Juli 2009; Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg; Kirsten SchmidtsVorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 14.07.2009 (AZ: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 22. Juli 2009; Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; Dr. Günther Hanke, Präsident; Michael Hofheinz, Schriftführer
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