Recht

Wann gibt es einen "Krankenschein" fürs Kind?

(bü). Das kann ins Geld gehen: Eltern bekommen für ihre Kinder keine Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn ein Ehepartner sozialversichert ist und der andere privat. Etwas muss noch hinzukommen (und ist die Regel): hohes Einkommen des Privatversicherten.

So ist die Rechtslage: Haben beide Eheleute eigenes Einkommen, so sind ihre Kinder nicht per Krankenversicherungskarte in der "Gesetzlichen", wenn beispielsweise

  • der privat krankenversicherte Vater ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 4050 Euro monatlich hat und er außerdem
  • regelmäßig mehr verdient als die gesetzlich versicherte Mutter.

(Für privat Krankenversicherte, die schon am 31. Dezember 2002 wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes krankenversicherungsfrei waren, beträgt der Monatswert 3675 Euro.)


Beispiel 1: Die Ehefrau ist gesetzlich versichert (etwa bei der AOK oder einer Ersatzkasse). Sie verdient monatlich 900 Euro. Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er hat monatliche Einkünfte von 4200 Euro. – Das Einkommen des Mannes übersteigt sowohl 4050 Euro im Monat als auch das Einkommen seiner Frau; sie bekommt deshalb für die Kinder keine Leistungen von ihrer Kasse. Sollen die Kinder nicht ohne Krankenversicherungsschutz sein, so müssten sie privat krankenversichert werden. Waren sie zuletzt vor dem Verlust des Krankenversicherungsschutzes gesetzlich versichert (z. B. als Familienversicherte bei der Mutter, weil das Monatseinkommen des privat versicherten Vaters zunächst nicht über 4050 Euro lag), werden die Kinder selbst (gegen eigene Beitragszahlung) in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, falls keine private Krankenversicherung abgeschlossen wird.


Beispiel 2: Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient 900 Euro monatlich. Der Mann ist selbstständig und privat versichert. Sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt 3000 Euro. – Das Gesamteinkommen ist zwar höher als das seiner Frau, nicht jedoch höher als 4050 Euro monatlich. Die Ehefrau kann deshalb Krankenversicherungsleistungen für ihre Kinder bekommen.


Beispiel 3: Die Ehefrau ist freiwillig gesetzlich versichert. Ihr Monatsgehalt beträgt 4200 Euro. Der Ehemann ist privat versichert. Er hat Einkünfte in Höhe von ebenfalls 4200 Euro monatlich. – Das Gesamteinkommen des Mannes über-steigt zwar 4050 Euro im Monat, nicht jedoch das Einkommen seiner Frau. Die Kinder sind deshalb bei der Krankenkasse der Frau kostenfrei mitversichert, obwohl das Familieneinkommen wesentlich höher ist als das im Beispiel 1.


Noch etwas ist wichtig: Auch wenn für Kinder eines Ehepaares Anspruch auf Familien-Mitversicherung in der "Gesetzlichen" gegeben wäre, kann dieser Anspruch entfallen. Dies dann, wenn das Kind eigenes Einkommen von monatlich mehr als 360 Euro hat (sollte vom Kind – auch – ein Minijob ausgeübt werden, so erhöht sich die "unschädliche" Einkommensgrenze für das Kind auf 400 Euro im Monat).

Kinder, die nicht mehr kostenfrei mitversichert sind, bleiben nicht ohne Schutz im Krankheitsfall. Für sie kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung eine eigene Krankenversicherung (freiwillige Weiterversicherung) abgeschlossen werden – was nicht unbedingt bei der Krankenkasse geschehen muss, die bisher die Mitversicherung finanziert hatte. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, tritt im Anschluss an die Familienversicherung eine eigene Pflichtversicherung für die Kinder ein. Die Beiträge berechnen sich in beiden Fällen – soweit vorhanden – nach dem Einkommen der Kinder. Ansonsten werden Mindestbeiträge in Höhe von rund 142 Euro (ab 1. 7. 2009 = 136,50 Euro) monatlich berechnet. – Stattdessen kann auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.

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