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DAZ aktuell
Ambulante Krankenhausbehandlung für Krebspatienten
In dem Beschluss, der nun dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Prüfung vorliegt, ist geregelt, bei welchen Krebserkrankungen Krankenhäuser ambulante Leistungen erbringen dürfen, wie die Behandlung verlaufen soll und welche Anforderungen die Krankenhäuser zu erfüllen haben. Die Regelung kann in Kraft treten, wenn das Ministerium sie nicht beanstandet und sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Beschluss zur häuslichen Krankenpflege
Am selben Tag beschloss der G-BA, dass pflegebedürftige Patienten künftig auch außerhalb ihres Haushalts und ihrer Familie häusliche Krankenpflege als GKV-Leistung beanspruchen können. Die Regelung soll insbesondere in Schulen, Kindergärten, betreuten Wohnformen oder am Arbeitsplatz gelten. Der Beschluss des G-BA sieht weiterhin vor, dass häusliche Krankenpflege künftig auch durch den Klinikarzt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt verordnet werden kann. Bislang war dies nur durch den niedergelassenen Vertragsarzt möglich. Auch diesen Beschluss muss das BMG noch passieren lassen, damit er in Kraft treten kann.
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