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Pharmazeutisches Recht
Meldeordnung der LAK Baden-Württemberg
Auf Grund der §§ 3 und 9 und § 31 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden Württemberg am 02. Juli 2008 folgende Änderung der Meldeordnung beschlossen:
§ 1
Die Meldeordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 21. April 1982 (PZ 35/82, S. 1863; DAZ 35/82, S. 1758), zuletzt geändert durch Satzung vom 03.05.1995 (PZ 46/95, S. 100; DAZ 46/95, S. 93), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1 Allgemeine Meldepflichten
(1) Alle Apotheker*, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben, müssen sich innerhalb eines Monats bei der Landesapothekerkammer schriftlich anmelden. Dies gilt nicht für Dienstleister aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten nach § 2a Heilberufe-Kammergesetz.
(2) Sie haben dabei auf einem Formblatt (Meldebogen) der Landesapothekerkammer folgende Angaben zu ihrer Person zu machen:
1. Name
2. Vorname(n)
3. Geburtsname
4. Wohnungsanschrift (Hauptwohnung)
5. Geburtsdatum
6. Geburtsort
7. Staatsangehörigkeit
8. Art der Berufstätigkeit (Arbeitsstätte, Funktion), Datum der Aufnahme der Berufstätigkeit
9. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
10. Approbation als Apotheker bzw. Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, ausstellende Behörde
11. abgeschlossene Weiterbildung
12. Akademische Grade (inländische und ausländische)
(3) Zusätzlich haben die selbständigen Apothekenleiter und Verwalter folgende Angaben auf einem Formblatt (Meldebogen) der Landesapothekerkammer zu machen:
1. Name und Anschrift der Apotheke
2. Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Apotheke
3. Angabe, ob eine Versandhandelserlaubnis erteilt wurde
(4) Jede Änderung der nach Absatz 2 und 3 gemachten Angaben ist der Landesapothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Approbation als Apotheker bzw. die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs sowie akademische Grade sind durch beglaubigte Abschriften nachzuweisen. Versandhandelserlaubnisse sind durch Kopien zu belegen. Weiterbildungen sind, soweit sie nicht in Baden-Württemberg abgeschlossen wurden durch beglaubigte Abschriften nachzuweisen. Die Landesapothekerkammer nimmt diese Abschriften zu ihren Akten. Sie kann jedoch auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
* Diese Formulierung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit die maskuline Form, ohne hiermit diskriminieren zu wollen."2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 2 Weitere Meldepflichten der Apothekenleiter"
b) In Absatz 1 Buchstabe a) wird die Angabe "vom 5. Juni 1968" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 1" durch die Angabe "§ 36 Abs. 1" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Schliessung einer Apotheke ist der Landesapothekerkammer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine durch die Schliessung erforderliche Anpassung des Notdienstes gewährleistet werden kann."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Freiwillige Mitglieder
Für freiwillige Mitglieder nach § 3 Absatz 2 und 3 der Hauptsatzung gilt § 1 entsprechend. Freiwillige Mitglieder nach § 3 Absatz 3 der Hauptsatzung (Pharmaziepraktikanten) übersenden darüberhinaus der Landesapothekerkammer eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
4. Nach dem neuen § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:
"§ 4 Datenspeicherung und Datenweitergabe
(1) Personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 2 und 3 dürfen an andere Heilberufe-Kammern, an die Versorgungswerke und die Aufsichts- und Approbationsbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen notwendig ist.
(2) Gespeicherte personenbezogene Daten werden spätestens 5 Jahre nach Ableben des Kammermitglieds gelöscht und vernichtet.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten und Berufspflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft nicht bei seiner Kammer meldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen diese Meldeordnung stellen unbeschadet der Regelung in Absatz 1 nach § 1 Abs. 4 der Berufsordnung Berufspflichtverletzungen dar."
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Meldeordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.6Vorstehende Änderung der Meldeordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 22.08.2008 Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Kirsten SchmidtsVorstehende Änderung der Meldeordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 22.08.2008 (AZ: 55-5415.2-3.5.6) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 9. September 2008 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer
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