Deutscher Apothekertag 2008

Anträge des Deutschen Apothekertages 2008 (Teil 1)


ABDA-Vorstand, AK Berlin, AV Nordrhein e. V.

Sicherung der Vorteile des freien Berufes Apotheker


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert Politik und Gesellschaft auf, die Funktion und den Nutzen der eigenverantwortlich, inhabergeführten Apotheke für eine patientenorientierte Arzneimittelversorgung bei der weiteren Ausgestaltung des Gesundheitswesens zu beachten und einer weiteren Vergewerblichung entgegenzutreten. Diese Forderung dient der Sicherung des Patientenschutzes.

Sie fordert ferner alle Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, die in der "Schriftlichen Erklärung zum Schutz zur Bedeutung der Freien Berufe für Europa" aufgestellten Forderungen zu unterstützen, indem sie die Erklärung mit unterzeichnen.


Begründung

Der freie Heilberuf des Apothekers ist mit der staatlichen Aufgabe betraut, die besondere Ware Arzneimittel und deren Anwendung dem Patienten zu vermitteln. Er wird hierzu nach staatlich definierten Anforderungen ausgebildet. Ihn zugleich zunehmend allein am Preiswettbewerb ausgerichteten funktionswidrigen Einflüssen auszusetzen, ist widersinnig. Korrigiert der Gesetzgeber diesen von ihm eingeschlagenen Weg nicht, trägt er zu einer Trivialisierung von Arzneimitteln und zu einer für Konsumgüter typischen Distribution derselben bei. Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch würden durch Hardselling-Methoden systemimmanent gefördert. Sanktionen, die systembedingten Fehlleistungen entgegengesetzt werden, können dies nicht kompensieren, wie Erfahrungen im Energiesektor und bei anderen Bereichen der Daseinsvorsorge hinlänglich zeigen.

Wirtschaftlich unabhängige Beratung und die verantwortungsvolle Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept oder in der Selbstmedikation sind für die Gesundheit der Patienten und damit für geringe Kosten im Gesundheitswesen unabdingbar.

Der freie Heilberuf Apotheker/Apothekerin und das Fremdbesitzverbot sind für diese Aufgaben die beste Lösung, weil sich die öffentlichen Apotheken mit vernünftiger wirtschaftlicher Grundlage in einem Qualitätswettbewerb um die Patienten befinden und nicht die wirtschaftlichen Interessen von Konzernen und Aktionären durch Umsatz um jeden Preis befriedigen müssen.

Gefordert ist deshalb eine Rückbesinnung auf die tragenden Säulen des freien Berufes als Erfolgsmodell für die privatwirtschaftliche Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Dies erfordert eine kritische Überprüfung bisheriger gesetzgeberischer Maßnahmen sowie die Verhinderung funktionswidriger Einflüsse auf den Apothekenbetrieb durch allein am Kapitalertrag orientierte Dritte, wie sie von einer Zulassung von Fremd- und Mehrbesitz an Apotheken ausgehen würden.

Am 16. Juni 2008 haben fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments die sogenannte "Schriftliche Erklärung zum Schutz zur Bedeutung der Freien Berufe für Europa" vorgelegt. Die Erklärung betont die wichtige Bedeutung der freien Berufe für die europäische Gesellschaft und die Lissabon-Strategie. Sie greift zudem wesentliche Merkmale und Forderungen der freien Berufe auf. Sie betont weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität in Bezug auf die Regulierung freier Berufe und fordert die Europäische Kommission dazu auf, die Selbstverwaltungsstrukturen der freien Berufe und ihre Bedeutung für die Lissabon-Strategie anzuerkennen.

Sie lautet:

"Das Europäische Parlament,

  • unter Hinweis auf die Entschließung 2006/2137 (INI) des Europäischen Parlaments, Randnummer 43 der Richtlinie 2005/36/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

  • gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die freien Berufe wie beispielsweise der Beruf des Apothekers oder Architekten in der Wirtschaft Europas einen bedeutenden Sektor darstellen,

B. in der Erwägung, dass Angehörige der freien Berufe häufig öffentliche Dienstleistungen in Kernbereichen des allgemeinen Interesses anbieten (z. B. in Apotheken), und zwar selbst in ländlichen und wirtschaftlich weniger attraktiven Gebieten,

C. in der Erwägung, dass Eigenverantwortung und -vorsorge als elementarer Ausdruck von Subsidiarität anzusehen sind,

1. fordert die Kommission auf, den Mehrwert der freien Berufe für die europäische Gesellschaft anzuerkennen und sicherzustellen, dass die freien Berufe nicht ausschließlich anhand marktwirtschaftlicher Kriterien beurteilt werden;

2. fordert die Kommission auf, die selbstverwalteten Strukturen der freien Berufe zu respektieren und ihrem Potenzial zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie Rechnung zu tragen;

3. fordert die Kommission auf anzuerkennen, dass eine unbedachte Liberalisierung der freien Berufe zu einem Qualitätsverlust führen und die lückenlose Versorgung – z. B. im medizinischen Bereich – gefährden könnte;

4. fordert die Kommission auf, im Falle weiterer Reformen demokratischere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und gemeinsam mit Europäischem Parlament und Rat zu handeln, statt Gerichtsverfahren einzuleiten;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln."

Die Erklärung kann bis zum 24. Oktober 2008 von Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterschrieben werden. Im Verfahren der schriftlichen Erklärung bedarf es der Unterschriften von mindestens 50% der Mitglieder des Europäischen Parlaments, also mindestens 393. Sollte die Erklärung die ausreichende Anzahl von Unterzeichnern finden, soll sie anschließend der Europäischen Kommission, den Regierungen der Mitgliedsstaaten sowie den nationalen Parlamenten übermittelt werden.


Antrag angenommen



ABDA-Vorstand, AV Nordrhein e. V., LAK und LAV Baden-Württemberg

Einschränkung des Versandhandels mit Arzneimitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf, der Initiative mehrerer Bundesländer zu folgen und den aus Gründen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes äußerst bedenklichen und aus ordnungspolitischen Gründen kontraproduktiven Versandhandel mit Arzneimitteln an das europarechtlich geforderte Maß anzupassen.


Begründung

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland gesetzlich zugelassen. Der Gesetzgeber ist über die Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinausgegangen, das das deutsche Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige, nicht aber für verschreibungspflichtige Arzneimittel beanstandet hatte. Der Gesetzgeber hat die Teilnahme an eine behördliche Zulassung geknüpft und zur Sicherheit der Patienten enge Grenzen gesetzt (vgl. § 11a ApoG und § 2a ApoBetrO), die aber gerade mit Blick auf ausländische Versender so gut wie nicht kontrollierbar sind und keinesfalls immer eingehalten werden. Zusätzlich sei an dieser Stelle auch verwiesen auf die äußerst umstrittenen Marketingaktivitäten solcher Versender, insbesondere ausländischer Anbieter, die mit Boni, Gutscheinen und Nachlässen Patienten unmittelbar zum Mehrverbrauch anregen und mittelbar Ärzte zu Mehrverordnungen von Arzneimitteln bewegen.

Die deutschen Verwaltungsgerichte vertreten den juristisch durchaus nachvollziehbaren Standpunkt, dass an die Präsenzversorgung durch die Apotheken vor Ort keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die parallel zulässige Arzneimittelversorgung durch den Versandhandel. Dies gefährdet die bewährte Arzneimittelversorgung durch Apotheken heutigen Zuschnitts vor Ort. Wer Apotheken mit dem heute von der Apothekenbetriebsordnung im Interesse des Patientenschutzes gewährleisteten Leistungsspektrum will, darf daneben keine niederschwellige Regelversorgungsform zulassen. Die Einführung des Versandhandels mit Arzneimitteln über das vom EuGH vorgegebene Maß hinaus muss daher im Interesse einer auch in Zukunft flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch Apotheken korrigiert werden.

Nur durch eine entsprechende Korrektur kann sich der Gesetzgeber selbst im Falle einer Zulassung des Fremd- und Mehrbesitzes wirksam des Instruments der Apothekenbetriebsordnung bedienen, um das derzeit selbstverständliche Niveau der Patientenversorgung aufrechtzuerhalten. Zugleich würde er Patienten in geringerem Umfang der Gefahr aussetzen, Arzneimittelfälschungen aufzusitzen, und den Arzneimittelmissbrauch erschweren.

Einer Anpassung des Versandhandels mit Arzneimitteln an das europarechtlich geforderte Maß stehen bei seriöser juristischer Prüfung weder europa- noch verfassungsrechtliche Hindernisse entgegen.

Auch vor dem Hintergrund des dramatischen Zuwachses an Arzneimittelfälschungen und des Versandes durch illegale ausländische Versender macht ein Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel unumgänglich.

Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung über solch ungesicherte und über die Aufsichtsbehörden nicht kontrollierbaren Wege wie z. B. Pick-Up-Stellen stattfinden soll.

Deshalb ist die Initiative der Bundesländer Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten, gesundheits- und ordnungspolitisch zu begrüßen. Dazu gibt es keine Alternative. Somit fordern wir den Gesetzgeber auf, den Versandhandel an das europarechtlich zulässige Maß anzupassen.


Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V.

Sicherung der wohnortnahen pharmazeutischen Versorgung im Zeitalter demografischen Wandels


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, allen Maßnahmen, die eine Einschränkung der wohnortnahen Versorgung zur Folge haben (Versandhandel) und zur Folge hätten (Abschaffung Fremd- und Mehrbesitzverbot), aktiv entgegenzuwirken.


Begründung

Öffentliche Apotheken spielen in der Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle. Als Verantwortliche für die Arzneimittelversorgung können sie mit Blick auf die Herausforderung des demografischen Wandels entscheidend zur Stärkung und zum patientenorientierten Ausbau der lokalen Gesundheitsversorgung beitragen. Allein durch die Wohnortnähe der öffentlichen Apotheken sind beste Voraussetzungen gegeben, um künftig in Kooperation mit weiteren Leistungserbringern und Kostenträgern bedarfsgerechte Leistungsangebote z. B. in der häuslichen Versorgung zu schaffen. Dadurch kann der Apotheker als Heilberufler zum Wohle des Patienten weiter an Bedeutung gewinnen.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass jegliche Maßnahmen zur Einschränkung der wohnortnahen Versorgung abgewendet werden müssen. Zum einen muss das Fremd- und Mehrbesitzverbot in der bestehenden Form erhalten bleiben, um weiterhin die flächendeckende, wohnortnahe Arzneimittelversorgung sicherzustellen.

Zum anderen muss der Versandhandel von Arzneimitteln an das europarechtlich geforderte Maß angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch die "Rosinenpickerei" des Versandhandelsgeschäftes mit Arzneimitteln die wirtschaftliche Führung von Apotheken gefährdet wird, was zu einer Ausdünnung der wohnortnahen Versorgung, auf die insbesondere ältere Menschen angewiesen sind, führen kann.


Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V.

Fremd- und Mehrbesitzverbot


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung sowie die Landesregierungen dazu auf, das bestehende System einer flächendeckenden und wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch die inhabergeführte Apotheke zu erhalten.


Begründung

Die öffentlichen Apotheken gewährleisten eine unabhängige pharmazeutische Beratung, Versorgungssicherheit und aktiven Verbraucherschutz. Insbesondere diejenigen, die sich im ländlichen Raum oder strukturschwachen Gebieten befinden, sichern als pharmazeutische Dienstleister nicht nur die Arzneimittelversorgung in der Fläche, sondern stellen auch bedeutende Wirtschafts- und Beschäftigungsfaktoren dar.

Diese bewährte mittelständisch geprägte Struktur der deutschen Apotheken würde zerstört, wenn die ausstehenden Entscheidungen des EuGH das Fremd- und Mehrbesitzverbot in Deutschland aufheben. Dabei ist ein von Europa initiierter Regelungsbedarf mit Blick auf die Arzneimittelversorgung in Deutschland überhaupt nicht angemessen; denn Gesundheit ist Ländersache und fällt damit in die Eigenverantwortlichkeit der EU-Länder.

Nach Artikel 152 EG-Vertrag ist die Zuständigkeit der Organe der EU im Gesundheitswesen subsidiär. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine übergeordnete gesellschaftliche Einheit (in diesem Falle die Organe der EU) nur solche Aufgaben übernehmen sollen, zu deren Wahrnehmung untergeordnete Einheiten (in diesem Fall die Organe der Mitgliedstaaten) nicht in der Lage sind.

Durch das von der EU-Kommission eingeleitete ausschließlich aus dem Gedanken des Binnenmarkts begründete Vertragsverletzungsverfahren wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Steuerung ihrer Gesundheitssysteme ausgehöhlt, bis sie ihre eigenständige Steuerungsfähigkeit ganz verlieren. Ist dies erst der Fall, greift das Subsidiaritätsprinzip nicht mehr; denn dann ist nur noch die übergeordnete gesellschaftliche Einheit (in diesem Falle die Organe der EU) in der Lage, die Steuerungsaufgaben der nationalen Gesundheitssysteme zu übernehmen, zu deren Wahrnehmung untergeordnete Einheiten (in diesem Fall die Organe der Mitgliedstaaten) nicht mehr in der Lage sind. Dies gilt es zu vermeiden.

Es kann und darf nicht sein, dass die Politik einen so hochsensiblen Markt, wie die Arzneimittelversorgung, aus der Hand gibt und internationalen Kapitalgesellschaften überlässt.


Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Aufgaben des Apothekers in einer alternden Gesellschaft


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die beteiligten Akteure des Gesundheitswesens, der Politik und der Krankenkassen auf, die Apotheker in bestehende und geplante Versorgungsprozesse für ältere, multimorbide Menschen stärker einzubinden.


Begründung

Die Zahl der immer älter werdenden Menschen steigt kontinuierlich. Damit einher gehen in der Regel Multimorbidität und Polypharmazie. Die komplexen Therapieregime, aber auch damit verbundene arzneimittelbezogene Probleme überfordern nicht selten die Betroffenen, Angehörigen und Pflegenden. Durch die Begleitung der Arzneimitteltherapie leisten die Apotheker einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit, insbesondere zur Identifizierung und Vermeidung arzneimittelbezogener Probleme und damit zur Optimierung der Arzneimitteltherapie. Ältere, multimorbide Patienten benötigen jedoch auch andere Hilfestellungen, um trotz Krankheit, körperlicher und/oder geistiger Beeinträchtigungen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben führen zu können. Die Apotheker können auch im Sinne des Case Managements entsprechende Angebote vermitteln und koordinieren.


Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V., Bayerische LAK, BAV Bayerischer AV e. V.

Prävention


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die gesetzlichen Krankenkassen dazu auf, die öffentlichen Apotheken im Bereich der Primär- und Sekundärprävention einzubeziehen.

Unterstützend soll die apothekerliche Aus-, Fort- und Weiterbildung verstärkt auf den Aspekt der Prävention ausgerichtet werden. Im Rahmen der bundesweiten Öffentlichkeitsarbeit ist die Bedeutung der Apotheke bei der Umsetzung von Präventionskonzepten zu verdeutlichen.


Begründung

Die Prävention wird künftig eine immer größere Rolle sowohl in der politischen als auch in der öffentlichen Wahrnehmung spielen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, Apothekerinnen und Apotheker auf diese Aufgabe durch entsprechende Inhalte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung vorzubereiten und den Berufsstand in Präventionskonzepte zu integrieren.

Neben der flächendeckend hohen Präsenz sind Apotheker die Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die am schnellsten und unmittelbarsten erreichbar und ansprechbar sind. Als Angehörige eines Heilberufs genießen sie einen hohen Grad an Vertrauen und Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung. Dadurch können Apotheker Wissen, Einstellungen und Verhalten der Menschen positiv beeinflussen. Aufgrund ihrer Ausbildung, entsprechender Fort- und Weiterbildung sind sie qualifiziert, entsprechende Leistungen sach- und fachgerecht zu erbringen und stellen somit Verbraucherschutz auf hohem Niveau sicher. Apotheker arbeiten mit anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens zusammen. Werden beispielsweise bei der Bestimmung von Körperfunktionswerten "auffällige" Werte gemessen, so wird der Patient umgehend an einen Arzt weitergeleitet.


Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Einbindung der Apotheker in die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Disease-Management-Programmen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Krankenkassen sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss auf, bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Disease-Management-Programmen (DMPs) zur Betreuung chronisch Kranker die pharmazeutischen und patientennahen Leistungen der Apothekerschaft aktiv einzubinden.


Begründung

Mit DMPs sollen chronisch kranke Menschen nach wissenschaftlich gesichertem medizinischem Wissensstand optimal informiert, versorgt und therapiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine koordinierte Zusammenarbeit von Haus- und Fachärzten sowie Apothekern, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen unabdinglich. Gerade in den vom Gesetzgeber festgelegten DMP-fähigen Indikationen Diabetes mellitus Typ I, Diabetes mellitus Typ II, koronare Herzkrankheiten (KHK), chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen (COPD und Asthma bronchiale) sind Apotheker besonders geeignet, die Beratung und Betreuung der Arzneimitteltherapie mit abgestimmten Angeboten zu übernehmen. Hierfür haben die Apothekerkammern seit geraumer Zeit spezifische Schulungen, Fortbildungen, Standardarbeitsanweisungen und Leitlinien entwickelt, die die Apotheker zu einer optimalen DMP-Unterstützung befähigen. Die kürzlich ausgewertete VITA-Studie zeigt beispielhaft, dass eine gezielte Beratung in der Apotheke die Arzneimittelanwendung von Menschen mit Asthma oder COPD signifikant verbessert. Auch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch die wohnortnahe Apotheke, wie die Auswahl DMP-fähiger Patienten, die Unterstützung der Einschreibung oder Reminding, sind für die Apotheker im Rahmen von DMPs leistbar.


Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Verbesserung der Patientenversorgung durch verstärkte Einbindung der Apotheker in interdisziplinäre Versorgungskonzepte


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert alle beteiligten Akteure im Gesundheitswesen, insbesondere auch die Politik und die Krankenkassen auf, das Angebot der Apothekerschaft, sich mit ihrer Expertise verstärkt in den interdisziplinären Versorgungsprozess einzubringen, anzunehmen und zu unterstützen.


Begründung

Die Einbindung von Apothekerinnen und Apothekern in den interdisziplinären Versorgungsprozess fördert die Qualität der Versorgung von Patienten. Diese Einbindung kann sehr vielfältig erfolgen. Beispielsweise wurden im Indikationsgebiet Asthma bronchiale pharmazeutische Dienstleistungen in die "Nationale Versorgungsleitlinie Asthma" integriert und somit als relevanter Bestandteil von zahlreichen Fachgesellschaften und Selbstverwaltungsorganen sowie der Patientenvertretung anerkannt.

Bei der Versorgung von Menschen mit Diabetes wird z. B. im Bereich der Blutzuckerselbstkontrolle die Notwendigkeit pharmazeutischer Beratungen auch zunehmend von Krankenkassen anerkannt. Im Rahmen des Nationalen Aktionsforums Diabetes mellitus, das mit Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit arbeitet, war eine Beteiligung der Apothekerschaft explizit gewünscht. Solche oder ähnliche Einbindungen des pharmazeutischen Sachverstandes sollten auf weitere Indikationsgebiete ausgeweitet werden.


Antrag angenommen



AK Berlin

Stärkung der pharmazeutischen Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker


Antrag

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände wird beauftragt, unter Stärkung und Nutzung der pharmazeutischen Kompetenz im Dialog mit der Ärzteschaft notwendige pharmazeutische und rechtliche Voraussetzungen sowie einen kostendeckenden Honorarvorschlag für die wiederholte Belieferung von Rezepten durch die Apothekerin/den Apotheker herauszuarbeiten, um dadurch mitzuhelfen, vorhandene Versorgungsengpässe in der Bevölkerung zu beseitigen.


Begründung

In immer mehr Gebieten Deutschlands gibt es zumindest zeitweise Engpässe in der ärztlichen Versorgung, sei es durch Wegfall von Kassenzulassungen, durch fehlenden Berufsnachwuchs oder Abwandern bzw. Konzentration von Ärzten in Medizinischen Versorgungszentren. Nicht nur innerhalb der Ärzteschaft sind diese Probleme bereits erkannt worden. Es werden diverse mehr oder weniger sinnvolle Versuche zur Überbrückung der Engpässe gestartet, die von der ersatzweisen Beratung durch Call-Center bis hin zur Wiederbelebung der in der ehemaligen DDR zu Ruhm und Ehre gekommenen "Schwester Agnes" reichen, die nun über Land fährt, Blutdruck und Blutwerte misst, Rezepte ausstellt und Spritzen setzt. Wie so häufig fehlt als kompetenter Ansprechpartner zur Information und Beratung in pharmazeutischen Fragen die Apothekerin/der Apotheker in diesem Kanon.

Es soll daher geprüft werden, unter welchen pharmazeutischen Bedingungen die wiederholte Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Apothekerinnen und Apotheker eine Verbesserung der Versorgungssituation darstellen kann und welche rechtlichen Voraussetzungen dazu geschaffen werden müssen. Eine derartige zusätzliche, sehr verantwortungsvolle Leistung muss mit einem entsprechenden betriebswirtschaftlich sinnvollen Honorarmodell, das sich sicherlich irgendwo zwischen der Vergütung der Ärzte und Über-Land-Schwestern wiederfindet, verknüpft der Bevölkerung angeboten werden.

Mögliche zu berücksichtigende fachliche Faktoren können sein:

  • Mengenmäßige und/oder zeitliche Beschränkung der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten

  • Beschränkung auf oder Ausschluss von bestimmten Indikationen oder Arzneistoffen

  • Führung einer Medikationsdatei

  • Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme/Fachapotheker(in)

  • Überwachung bestimmter Vitalwerte wie Blutdruck, Blutzucker etc.

  • Dokumentationspflicht

  • Quittierungspflicht durch Patienten

  • etc.


Antrag angenommen



Bayerische LAK

Apotheke als Gesundheitszentrum/Symposium


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf, zeitnah im Jahr 2009 ein Symposium zum Thema "Apotheke als Gesundheitszentrum" zu organisieren.


Begründung

Ziel dieses Symposiums soll sein, die Funktion der Apotheker als Gesundheitsdienstleister über die Versorgung mit Arzneimitteln hinaus in allen Facetten öffentlich darzustellen. Es soll somit verdeutlicht werden, dass die Apotheke nicht nur der Arzneimittelversorgung kranker Menschen dient, sondern dass sie durch ihr breites Angebot an Gesundheitsserviceleistungen auch Ansprechpartner ist für Gesunde und solche, die gesund bleiben wollen.


Antrag angenommen



LAK Baden-Württemberg

Erfolg der Arzneimitteltherapie


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apotheker und Apothekerinnen fordert den Gesetzgeber, die Krankenhausgesellschaften und die einzelnen Krankenhäuser auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, durch qualitätsgesicherte pharmazeutische Dienstleistungen den Erfolg der Arzneimitteltherapie in Zusammenarbeit von Apothekern und Apothekerinnen mit den Ärzten und Ärztinnen zu ermöglichen. Dies gilt für den stationären und den ambulanten Bereich und insbesondere für die Schnittstelle von beiden.


Begründung

Sowohl im stationären wie ambulanten Bereich gibt es Schnittstellen, in denen die Fachexpertise von Apothekerinnen und Apothekern in Bezug auf Arzneimittel gefragt ist.

Ausgehend von der aktuellen Situation im Gesundheitswesen ist es geboten, ärztliche Tätigkeiten sinnvoll zu unterstützen. Neben weiteren Faktoren geben zunehmende Dokumentations- und Verwaltungstätigkeiten dem Arzt immer weniger Zeit für die eigentliche ärztliche Tätigkeit, die Arbeit an und mit dem Patienten.

Apothekerinnen und Apotheker haben mit ihrem pharmazeutischen Fachwissen die Qualifikation, pharmazeutische Tätigkeiten unmittelbar in die Behandlungsprozesse der Patienten einzubringen.

Bislang ist in Deutschland diese Art der pharmazeutischen patientenorientierten Tätigkeit vor Ort nur in herausragenden Einzelprojekten, z. B. in Krankenhäusern zu finden. Im angloamerikanischen Bereich beispielsweise sind klinisch tätige Stationsapotheker schon seit Jahren erfolgreich etabliert. Diese wertschöpfende Tätigkeit und die Verbesserung der Qualität in der Arzneimittelversorgung sind durch Studien belegt und rechtfertigen die entsprechende personelle Ausstattung mit Apothekern.

Die vorgeschlagenen Tätigkeiten werden durch verbindliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung und eine für das erweiterte Aufgabenspektrum erforderliche Aus-, Fort- und Weiterbildung flankiert.

Mit folgenden qualitätsgesicherten Maßnahmen können Apothekerinnen und Apotheker die Arzneimitteltherapie durch pharmazeutische Dienstleistungen unterstützen:

  • Arzneimittelanamnese und Arzneimitteltherapiesicherheits(AMTS)-Prüfung an der Schnittstelle stationär – ambulant

  • pharmazeutische Beratung des Patienten hinsichtlich durchgeführter Präparateumstellungen vor bzw. während stationärer Behandlung

  • AMTS-Prüfung bei Änderung der Therapie
    – Berücksichtigung von klinischen Laborparametern bei der Dosierung (z. B. Nierenfunktion, Leberfunktion, Elektrolyte wie Kalium, …)
    – Dosis- und Complianceüberprüfung bei kritischen Substanzen (orale Antikoagulantien, Immunsuppressiva, Antiasthmatika, orale Chemotherapie, …)

  • Patientenaufklärung und Complianceförderung bei speziellen Arzneimitteltherapien (z. B. immunsuppressiver Therapie, oraler Chemotherapie, Asthmatherapie, …)

  • Dokumentation und Meldung von UAW / UAE (Pharmakovigilanz)

  • Organisation der Weiterführung von Therapien bei Fachabteilungswechsel (interne Schnittstellen)

  • An-, Ab- und Umsetzen von Arzneimitteln im Rahmen von Arzneimitteltherapiestandards, z. B.
    – Prämedikation vor OPs oder diagnostischen Eingriffen
    – obligate Begleitmedikation im Rahmen der Chemotherapie
    – Analgetika im Rahmen von Schmerzkonzepten
    – parenterale und enterale Ernährung
    – Antibiotika nach Standards und Antibiogramm

  • Management des Umgangs mit Medikamenten mit hohem Risikopotenzial bei falscher Anwendung (high alert drugs)

  • Vorbereitung der Entlassmedikation und AMTS-Prüfung an der Schnittstelle stationär – ambulant – in Bezug zur Aufnahmemedikation
    – Dokumentation der Arzneimitteltherapie mit notwendiger Information über Therapieentscheidungen und Vorbereitung des Entlassbriefes
    – Umsetzung der Anforderungen zur Angabe eines preisgünstigen Generikums

  • Erstellen von Arzneimitteltherapiestandards

  • Bewertung von zu delegierenden Tätigkeiten rund um das Arzneimittel

  • Erarbeitung von standardisierten Arbeitsabläufen rund um das Arzneimittel

  • Durchführung von entsprechenden Schulungen


Antrag angenommen



AK Nordrhein

Zentrale Notdienstansage/einheitliche Telefonnummer für den Apotheken-Notdienst


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, eine zentrale bundesweit agierende Apotheken-Notdienstansage unter einer leicht zu erreichenden Telefonnummer einzurichten. Wünschenswert wäre es, wenn auch eine direkte Weiterschaltung zur notdiensthabenden Apotheke vor Ort für den Patienten möglich ist.


Begründung

Eine einheitliche Apotheken-Notdienstnummer erleichtert den Zugang der Verbraucher im Notfall zu einer Beratung durch einen Apotheker. Ähnlich wie Notruf oder Auskunft lassen sich solche Telefonnummern gut kommunizieren. Der Verbraucher ist dann an jedem Ort in Deutschland, ob zu Hause oder im Urlaub, unabhängig von Tageszeitungen oder anderen Medien in der Lage, mit einer Apotheke Kontakt aufnehmen zu können.


Antrag zurückgezogen



LAK Rheinland-Pfalz

Strategiepapier "Mehrwert Apotheke"


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesamtvorstand der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf, ein Strategiepapier mit gesellschaftspolitischen Zielen zum Projekt "Mehrwert Apotheke" für die nächsten 5 Jahre inklusive der Budgetierung zu erstellen und die Umsetzungsmöglichkeiten zeitnah zu diskutieren.

Teil dieser Strategie sollte es sein, die Förderung und Durchführung von gesundheitsökonomischen Studien im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung zu intensivieren, um den "Mehrwert Apotheke" im Gesundheitssystem und in der Gesellschaft hervorzuheben und zu stärken.


Begründung

Die Positionierung der Apotheken und des gesamten Berufsstandes im heutigen und zukünftigen Gesundheitssystem ist zu festigen. Daher soll der "Mehrwert" der Apotheke für die Gesellschaft noch deutlicher aufgezeigt werden.

Die Stärken der öffentlichen Apotheke, die Rolle der Apotheke im regionalen Gesundheits-Netzwerk sind herauszuarbeiten. Der gesundheitsökonomische Nutzen für die Allgemeinheit auf Grundlage wissenschaftlicher Studien ist besser zu untersuchen und zu belegen. Auf diese Weise ist der Nutzen der Apotheke für den Bürger im Gesundheitssystem gesellschaftspolitisch darstellbar.

In ersten Pilot-Studien wurden positive Ergebnisse erarbeitet und veröffentlicht (z. B. Asthma-Studie). Diese Resultate müssen gefestigt werden. Der gesundheitsökonomische und volkswirtschaftliche Nutzen der Apotheke in ihrem regionalen Netzwerk für die Versichertengemeinschaft muss jedoch noch stärker nach modernen Kriterien aufgezeigt werden.


Antrag angenommen



AK Nordrhein, Hessischer AV e. V.

Ermäßigter Steuersatz auf Arzneimittel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber erneut auf, auf apothekenpflichtige Humanarzneimittel nur den reduzierten Mehrwertsteuersatz zu erheben. Die entsprechenden Bemühungen der EU-Kommission sollen unterstützt werden.


Begründung

Lediglich in Dänemark, Norwegen, Österreich und Bulgarien wird neben Deutschland noch der volle Steuersatz auf Arzneimittel erhoben. Für EU-Steuerkommissar László Kovács und die EU-Kommission sind Arzneimittel besondere Güter, die europaweit zu einem ermäßigten Steuersatz abgegeben werden sollten.

Im europäischen Vergleich belastet Deutschland die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, anders als fast alle vergleichbaren EU-Staaten, mit dem vollen Mehrwertsteuersatz. Ein höherer Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel wird von den insgesamt 27 EU-Mitgliedstaaten nur in Dänemark, Österreich, der Slowakei und Tschechien erhoben. Der geltende Mehrwertsteuersatz in Deutschland trägt dazu bei, dass die deutschen Verbraucher den Eindruck erhalten, die deutschen Arzneimittelpreise seien im internationalen Vergleich überteuert (Stichwort: niederländische Versandapotheken). In Wirklichkeit liegt das Arzneimittelpreisniveau in Deutschland im europäischen Mittelfeld, wie Untersuchungen der Vergangenheit immer wieder bewiesen haben.

Unter Berücksichtigung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes von 19% ergäbe dies ein Einsparvolumen von rund 2,6 Mrd. € zugunsten der GKV. Dies würde eine Senkung der Beitragssätze zur GKV um 0,2 bis 0,3 Prozentpunkte erlauben.


Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V.

Bürokratieabbau in Apotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den hohen Verwaltungsaufwand in den öffentlichen Apotheken zu verringern.


Begründung

Die öffentlichen Apotheken werden durch Aufgaben, die sie unentgeltlich für den Staat und die Kostenträger erbringen müssen, hoch belastet. Insbesondere die Regelungen in den Bereichen Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz sowie Steuern und Statistik führen zu einer nachweislich erhöhten Belastung der heilberuflichen Tätigkeit. Bei den Apotheken stehen die verursachten Kosten nicht mehr im Verhältnis zu dem damit erreichten Nutzen. Dieser Verwaltungsaufwand muss erheblich eingeschränkt werden, damit sich die Apotheken verstärkt um ihre pharmazeutischen Kernaufgaben kümmern können.


Antrag angenommen



LAK Brandenburg

Aufbrauchfristen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Hersteller insbesondere oral zu verabreichender flüssiger Arzneimittel auf, die Aufbrauchfristen nach Anbruch einheitlich auf wissenschaftlicher Grundlage nachvollziehbar zu bestimmen und dann auch entsprechend zu deklarieren.


Begründung

Während konservierte Augentropfen nahezu einheitlich mit entsprechender Haltbarkeit nach erster Entnahme ausgewiesen werden, differieren die Angaben für ebenso (einheitlich) konservierte Lösungen und Suspensionen bis zum Sechsfachen. So lassen sich Verwendbarkeitsfristen nach Anbruch beispielsweise bei

  • Metoclopramid-Tropfen von 36 Wochen, 12 Monaten und 24 Monaten sowie bei

  • Melperonhydrochlorid-Lösungen von 8 Wochen, 10 Wochen und 12 Monaten

finden, was sachlich sicherlich nicht zu begründen ist, bei den Patienten aber unter dem Diktat der Rabattverträge und der damit einhergehenden Substitution Verwirrung hervorruft.


Antrag angenommen



LAK Baden-Württemberg

Alters- und geschlechtsspezifische Dosierungsangaben


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen einer AMG-Novelle für Neuzulassungen von Arzneimitteln sowohl alters- als auch geschlechtsspezifische Dosierungsangaben verpflichtend aufzunehmen.

Für schon zugelassene Arzneimittel sollte innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Anpassung stattfinden.

Ferner wird die Bundesregierung aufgefordert, initiativ zu werden, um dieses Ziel auch in EU-Recht umzusetzen.


Begründung

Nachdem etwa vor einem Jahr eine europäische Zulassungsregelung in Kraft trat, die indikationsbezogen kindergerechte Dosierungen bei Neuzulassungen fordert, ist es nur konsequent, im Erwachsenenbereich alters- als auch geschlechtsspezifische Dosierungsempfehlungen zu verlangen. Bis vor Kurzem erfolgte die klinische Prüfung von neuen Arzneistoffen traditionell vorwiegend an Männern mittleren Alters. Danach wurden die Dosierungsrichtlinien ausgerichtet.

Obwohl der Gesetzgeber in der 12. AMG-Novelle mit der Anforderung eines markant höheren Anteils von weiblichen Probanden in der klinischen Prüfung der internationalen Entwicklung Rechnung trug, um eine frauengerechtere Gesundheitsversorgung in die Wege zu leiten, sind Frauen weiterhin in den frühen klinischen Studien unterrepräsentiert.

Bekanntermaßen sind Hormonstatus, Körpergewicht und andere physiologische Faktoren wie Wasser- und Fettverteilung im Gewebe geschlechtsspezifisch unterschiedlich, was sich auf die Pharmakokinetik und -dynamik von Arzneistoffen auswirkt. Darüber hinaus ist eine Reihe von geschlechtsspezifischen Unterschieden nicht nur in der Wirksamkeit von Arzneistoffen als auch in der Häufigkeit von Nebenwirkungen wissenschaftlich dokumentiert. Ebenso sind auch die Verstoffwechselung und die Ausscheidung altersabhängig.


Antrag angenommen



Antonie Marqwardt und Koll.

Berücksichtigung von Frauen bei Arzneimittelstudien


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf, darauf hinzuwirken, dass Frauen in klinischen Studien proportional zu ihrer Krankheitsprävalenz eingeschlossen und geschlechtsspezifische Auswertungen routinemäßig durchgeführt werden.


Begründung

Neue Daten zeigen zunehmend, dass in den Arzneimittelwirkungen bei Frauen und Männern wesentliche Unterschiede bestehen. Diese betreffen Pharmakokinetik und Pharmakodynamik. Bereits die 2002 und 2003 publizierten retrospektiven Analysen der Digitalisstudie (Rathore, NEJM und JAMA) weisen eindeutig darauf hin, dass auch häufig gebrauchte Arzneimittel bei Männern und Frauen unterschiedliche Wirkungen und Nebenwirkungen entfalten konnten. In diesem Fall war die erhöhte Mortalität der Frauen unter Digitalis wohl auf eine geringere Verträglichkeit bei den Frauen zurückzuführen. Unterschiede im Nebenwirkungsprofil finden sich auch bei QT-zeitverlängernden Pharmaka, die nicht nur in der Klasse der Antiarrhythmika, sondern auch bei häufig gebrauchten Arzneimitteln, wie Magen-Darmmitteln, Antibiotika, Migränemitteln, Antipsychotika zu finden sind oder in dem kürzlich zurückgezogenen Präparat gegen Reizhusten. Ein klassisches Präparat dieser Gruppe, das Sotalol, verursacht bei Frauen stärkere QT-Zeitverlängerung als bei Männern; und Frauen haben bei vergleichbarer Verlängerung mehr Tachykardien. Unerwartete Wirkunterschiede fanden sich bei einer prospektiven Studie in Bezug auf Aspirin, das in der Prävention bei Männern gegen Myokardinfarkt, aber nicht gegen Schlaganfall, dagegen bei Frauen gegen Schlaganfall, aber nicht primär präventiv gegen Myokardinfarkt wirkt (Ridker, NEJM). Unterschiede im Wirkungs- und Nebenwirkungsprofil der ACE-Hemmer wurden in mehreren großen Studien nahegelegt. Die Daten sind jedoch noch nicht konklusiv (Übersicht: VRZ, Nature RDD, 2006).

Blutungskomplikationen bei gerinnungshemmender Therapie scheinen insgesamt häufiger bei Frauen zu sein. Für die neu eingeführten GPIIB/IIIA-Hemmer zeigt sich in großen Studien eindeutig, dass die Substanzen bei Frauen leichter überdosiert werden und dass Überdosierung bei Frauen relativ häufiger zu schweren Blutungskomplikationen führen als bei Männern.

Insgesamt reichen die vorhandenen Daten aus, um zu fordern, dass Arzneimittelwirkungen grundsätzlich für Männer und für Frauen getrennt analysiert werden müssen, dass für beide ein eigenes Nebenwirkungsprofil erstellt werden muss und dass Dosierungen für beide Geschlechter getrennt angegeben werden müssen. Bei einem Teil der Arzneimittel werden sie gleich sein, aber bei einer relativ hohen Zahl werden sie unterschiedlich sein und dies muss in der Therapie Beachtung finden.


Antrag angenommen



LAK Baden-Württemberg

Ärztemusterregelung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Regelungen zur Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels ("Ärztemuster") des § 47 Absätze 3 und 4 Arzneimittelgesetz (AMG) ihrer Zweckbestimmung anzupassen.

Die Beschränkung der Abgabe wirkstoffhaltiger Ärztemuster auf ein Jahr erscheint sowohl praktikabel als auch zielführend.


Begründung

Ärztemuster sind nicht geeignet, Therapiekosten zu verringern. Im Gegenteil, die Kosten für die Ärztemuster müssen über den erhöhten Herstellerabgabepreis von der Solidargemeinschaft getragen werden.

Ärztemuster gefährden die Arzneimittelsicherheit. Ärztemuster können Anlass für eine nicht rationale Therapiewahl sein. Lagerungsbedingungen sind nicht immer gewährleistet und Rückrufe nicht zu überprüfen (z. B. Neupro®: plötzliche Vorschrift der Kühllagerung).

Die Mengenbegrenzung für Ärztemuster im AMG auf zwei kleinste Packungen pro Jahr ist nicht wirksam. Parallele Vertriebslinien erlauben es einem Hersteller, pro Vertriebslinie das Mengenkontingent auszuschöpfen. Das AMG sieht keine Pflicht zur schriftlichen Quittung des Arztes für Ärztemuster vor. In der täglich gelebten Praxis führt das dazu, dass Mengenkontingente verschiedener Ärzte für eine Abgabe zusammengefasst werden.

Der Vorschlag des wissenschaftlichen Institutes der Techniker Krankenkasse zu Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen (WINEG) für das Entgeltsystem im Krankenhaus, die Abgabe wirkstoffhaltiger Ärztemuster auf ein Jahr zu begrenzen, findet die Unterstützung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e. V. und Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Insbesondere im Vergleich zu einem Gutscheinsystem erscheint eine solche Lösung praktikabel, ohne andererseits den Zweck von Ärztemustern zu gefährden.


Antrag angenommen



Hessischer AV e. V.

Erhöhung der Notdienstgebühr


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Verordnungsgeber auf, die Vergütung für den Apotheken-Notdienst in der Zeit von 24:00 bis 6:00 Uhr auf 20,00 Euro festzusetzen.


Begründung

Mehr als 2000 Apotheken verrichten jede Nacht Notdienst und versorgen damit mehr als 20.000 Fälle. Im Apotheken-Notdienst werden bis zu 8 Mio. Packungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten abgegeben. Die Apotheken leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Versorgungssicherheit bei Arzneimitteln rund um die Uhr.

In jüngster Zeit ist zunehmend eine missbräuchliche Nutzung des Notdienstes festzustellen, da die Notdienst-Apotheken immer mehr zum Einkauf von Vergesslichkeitsartikeln herangezogen werden. Dies steht im Widerspruch zu der kostenintensiven Besetzung mit approbierten Mitarbeitern. Um deren Einsatz auch betriebswirtschaftlich rechtfertigen zu können, ist eine Anpassung der Notdienstgebühr dringend geboten.


Antrag zurückgezogen



LAK Brandenburg

Arzneimittelversorgung in Heimen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Verpflichtung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags nach § 12a Apothekengesetz auch dem Heimträger aufzuerlegen. Dazu sind entsprechende Regelungen in das Heimgesetz aufzunehmen.


Begründung

Das Fehlen derartiger Bestimmungen in heimrelevanten gesetzlichen Vorschriften führt auch nach nun fünfjähriger Gültigkeit im Apothekengesetz zu Irritationen zwischen Apotheker und Heimleiter/Heimträger, wenn diese sich dem Sinn dieser vertraglichen Regelung verschließen. Die eigentlich gewollte Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelversorgung der Bewohner dieser Heime bleibt dann auf der Strecke, obwohl seitens der Apotheker die diesbezüglichen Anstrengungen unternommen werden, wie sie in den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer verankert sind.


Antrag angenommen



ABDA-Vorstand, Berliner Apotheker-Verein, AV Berlin e. V.

Schutz der Patienten vor gewerblich geprägten Informationen


Antrag

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker lehnen Bestrebungen der EU-Kommission strikt ab, das bestehende Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu lockern, und appellieren an die Bundesregierung, sich auch weiterhin nachdrücklich gegen eine Aufweichung des bestehenden Werbeverbotes für verschreibungspflichtige Arzneimittel einzusetzen, um den Schutz von Patienten vor werblich geprägten Informationen über Nutzen und Risiken verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch in Zukunft zu gewährleisten.

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker unterstützen nationale Bemühungen, Verbesserungen bei der Arzneimittelinformation insbesondere durch Kooperation mit der Ärzteschaft und unabhängig von pharmazeutischen Unternehmen zu erreichen.


Begründung

Die Europäische Kommission will im Herbst einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG vorlegen. Darin soll der pharmazeutischen Industrie voraussichtlich gestattet werden, Patienten direkt Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel bereitstellen zu dürfen. Eine handhabbare Definition für eine Unterscheidung zwischen unzulässiger Werbung und zulässiger Information hat die Kommission aber nicht erarbeitet. Nach geltendem europäischem Recht wird als Werbung auch die Information von Patienten angesehen, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, den Arzneimittelabsatz zu fördern (Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie). Erlaubt ist die nichtwerbliche Beantwortung konkreter Anfragen individueller Patienten (Artikel 86 Absatz 2). An dieser Konzeption sollte festgehalten werden.

Um qualitätsgesicherte alternative Konzepte zur Verbesserung der Patienteninformation vorschlagen zu können, haben sich in Deutschland unter Beteiligung der ABDA zahlreiche Verbände und Institutionen zu einer entsprechenden Arbeitsgruppe zusammengeschlossen. Neben den Heilberufen, in erster Linie den Apothekern und Ärzten, gehören dazu eine Reihe weiterer Beteiligte wie die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Einrichtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, Einrichtungen des Bundes und der Länder sowie Verbraucher- und Patientenorganisationen. Alle Beteiligten treten für eine qualitätsgesicherte, evidenzbasierte, objektive und unabhängige Form der Arzneimittelinformation ein. Deshalb sollten die Erfahrungen und Ressourcen ausschließlich dieser Akteure, Institutionen, Verbände und Gremien genutzt werden, um Patienteninformationen bereitzustellen. Der pharmazeutischen Industrie fehlt hierfür die nötige Unabhängigkeit.


Antrag angenommen



AK Nordrhein

Referentenentwurf des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den derzeitigen Entwurf des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz) dahingehend zu ändern, dass es qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern erlaubt sein wird, pharmakogenetische Untersuchungen nach § 3 Nr. 7 lit. C des Referentenentwurfs zu veranlassen sowie damit einhergehende Beratungsgespräche zu führen. Dies soll in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.


Antrag angenommen



Bayerische LAK, Bayerischer AV

Sicherheit bei Zytostatikaherstellung


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, für mehr Sicherheit bei der Herstellung von Zytostatika sowohl für das herstellende Personal als auch für die meist schwerkranken und imunsuppressiven Patienten zu sorgen. Es wird vorgeschlagen, § 4a AMG insoweit wie folgt zu ändern:

§ 4a – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung der Tierseuchen bestimmt sind,

2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Sperma zur künstlichen Besamung,

3. Arzneimittel, die nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften sind oder enthalten und die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck und unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, aus zur einmaligen Entnahme bestimmten Behältnissen hergestellt worden sind,

4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die unter der fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55, Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen.


an Ausschuss überwiesen


Bayerische LAK, BAV Bayerischer AV e. V.

Klinische Pharmazie


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die zuständigen Stellen der Länder auf, das Fach Klinische Pharmazie der steigenden Bedeutung im Berufsalltag angemessen in Forschung und Lehre umzusetzen.


Begründung

Das Fach Klinische Pharmazie wird bei der Ausbildung des Berufsnachwuchses an den Universitäten mit deutlich unterschiedlichem Engagement umgesetzt. So wird schon allein die Verantwortlichkeit für Forschung und Lehre nicht einheitlich gehandhabt. Zum überwiegenden Teil wird dieses Prüfungsfach an den Hochschulen noch nicht einmal durch eine eigene Professur vertreten.


Antrag angenommen



Sächsische LAK

Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf, Maßnahmen zur weiteren Förderung der Aufnahme einer Weiterbildung zum Fachapotheker in den Gebieten zu ergreifen.

1. Dabei sollen folgende Anreize auf ihre Durchsetzbarkeit hin überprüft werden:

  • Anerkennung der Abschlüsse im Rahmen von apothekerlichen Vergütungsregelungen

  • Führen einer Gebietsbezeichnung durch mindestens einen Approbierten als Voraussetzung für die Erteilung eines apothekenspezifischen QMS-Zertifikates

2. Die ABDA soll untersuchen, inwieweit berufspolitische Aktivitäten Erfolg versprechend erscheinen, die das folgende Ziel erreichen sollen:

  • Überzeugung der Kostenträger von der besonderen Fachkunde eines weitergebildeten Apothekers im Hinblick auf verbandsseitig zu führende Vergütungsverhandlungen über spezielle pharmazeutische Leistungen

3. Die ABDA soll juristisch prüfen, inwieweit die langfristige Einführung einer Pflichtweiterbildung im Anschluss an das Pharmaziestudium als Voraussetzung für die Übernahme eines Apothekenbetriebs auch mit dem Europarecht vereinbar ist bzw. welche Rechtsänderungen im Bundes- und Landesrecht herbeizuführen sind.

Großzügige Übergangsregelungen sind vorzusehen.


Begründung

Nur noch jeder zehnte Apotheker beginnt nach seinem Studium eine Weiterbildung, obwohl erst diese das notwendige Spezialwissen zur Berufsausübung in Ergänzung zu den im Studium nicht in aller Ausführlichkeit lehrbaren Inhalten vermitteln kann. Eine Ausnahme besteht auf dem Gebiet der Klinischen Pharmazie. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung werden bei Stellenneubesetzungen, insbesondere bei der Übernahme der Leitung einer Krankenhaus-Apotheke, weitergebildete Fachapotheker für Klinische Pharmazie bevorzugt. Es gilt nunmehr, die Bereitschaft zur Weiterbildung auch auf den anderen Gebieten innerhalb des Apothekerstandes so attraktiv zu gestalten, dass die Anzahl der weitergebildeten Apotheker erheblich steigt. Die aktuelle Entwicklung erfordert eine Qualitätsoffensive mit dem Ziel, die Notwendigkeit spezialisierten apothekerlichen Fachwissens herauszustellen, um sich vom zunehmenden Vertrieb auch apothekenpflichtiger Ware durch Drogeriemärkte und andere Vertriebsformen ohne apothekerliche Beratung deutlich abzugrenzen. Der Erhalt des freien Heilberufs Apotheker, der mit dem in der Regel weitergebildeten Arzt auf Augenhöhe steht, erfordert eine den anderen freien Berufen adäquate Spezialisierung.


Antrag an Ausschuss verwiesen



AK Nordrhein

Erhöhung der Compliance bei der Arzneimittelversorgung im Rahmen der Rabattverträge nach SGB V


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, für alle den Rabattverträgen unterliegende Arzneimittel eine besonders deutliche Kennzeichnung mit dem INN-Namen und unter Zusatz der sonstigen, für die genaue Bezeichnung des Arzneimittels notwendigen Angaben (z. B. Wirkstoffstärke, Darreichungsform usw.) verpflichtend zu machen.


Begründung

Die Regelungen der Rabattverträge für die Arzneimittelversorgung verpflichten die Apothekerinnen und Apotheker zur Abgabe der Arzneimittel von pharmazeutischen Unternehmern, mit denen die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag nach § 130a SGB V geschlossen hat. Diese Regelung hat unter anderem dazu geführt, dass ein Patient ein nach Wirkstoff und Wirkstoffmenge identisches Arzneimittel von unterschiedlichen Herstellern erhalten hat. Arzneimittelbezeichnung und Packungsdesign sind aber herstellerabhängig, so dass bei den Patienten in vielen Fällen eine erhebliche Verunsicherung bezüglich der Konstanz ihrer Arzneimitteltherapie eingetreten ist, resultierend in einer mangelnden Compliance.

Eine verpflichtende einheitliche Kennzeichnung mit dem INN-Namen unter Zusatz der sonstigen für die genaue Bezeichnung des Arzneimittels notwendigen Angaben (z. B. Wirkstoffstärke, Darreichungsform usw.) stellt für den Patienten herstellerunabhängig eine einheitliche Kennzeichnung seiner Arzneimittel sicher, die auch bei Herstellerwechsel und damit veränderter Arzneimittelbezeichnung und unterschiedlichem Packungsdesign zusammen mit der Beratung der Apothekerinnen und Apotheker die Complianceproblematik zu minimieren hilft.


Antrag zurückgezogen



AV Brandenburg e. V.

Einheitliche und rechtssichere Bewertung des aut-idem-Austauschkriteriums "gleicher Indikationsbereich"


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Deutschen Apothekerverband e. V. auf, mit dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen einheitliche und rechtssichere Bewertungen des Austauschkriteriums "Gleichheit der Indikationsbereiche" im Rahmen der aut-idem-Ersetzung und der Verpflichtung, vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben, bei den Rabatt-Arzneimitteln vorzunehmen.


Begründung

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V normiert in § 4 die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel durch die Apotheke. Diese hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V ("rabattbegünstigstes Arzneimittel") besteht. Als Voraussetzung für die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist in § 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegt, dass das verordnete und das ersetzende Arzneimittel für den/die gleichen Indikationsbereich/e zugelassen sind. Die Darstellung dieser Zusammenhänge in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe, die in der Apotheke Grundlage der Abgabe und des Austauschs bzw. des Nicht-Austauschs sind, werden von zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen nicht akzeptiert und die Apotheken mit Taxbeanstandungen konfrontiert.


Antrag angenommen



LAK Hessen, Hessischer AV e. V.

Rabattverträge/Pharmazeutische Gesichtspunkte


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen der Vorschriften des SGB V zu Rabattverträgen und deren Umsetzung deutlich pharmazeutische Gesichtspunkte einzubeziehen.


Begründung

Die derzeitige Gesetzeslage berücksichtigt die pharmazeutischen Belange unzureichend. Die Auswahlkriterien erweisen sich oft als therapeutisch fragwürdig. Die ausschließlich wirtschaftlich orientierte Regelung für Rabattarzneimittel führt häufig zu unverantwortlichen Substitutionen. Hierdurch wird nicht nur die Patienten-Compliance stark beeinträchtigt, sondern es sind umstellungsbedingt gravierende Nebenwirkungen mit erheblichen Kostenfolgen feststellbar. 


Antrag zurückgezogen



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