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Pharmazeutisches Recht
21. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
Vom 18. Februar 2008 (aus BGBl. Teil I Nr. 6 vom 29. Februar 2008, Seite 246)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
3. In Anlage III werden die Positionen "Amfetaminil", "Butobarbital", "Cyclobarbital", "Fencamfamin", "Mazindol", "Mefenorex", "Meprobamat", "Metamfetamin", "Methaqualon", "Methyprylon", "Modafinil", "Phenmetrazin", "Secbutabarbital" und "Vinylbital" mit allen Angaben gestrichen.
Artikel 2 Übergangsvorschrift
Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen
1. Benzylpiperazin (BZP)
2. Oripavin
am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt
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