Gesundheitspolitik

Neuer Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung kommt

Änderungen zur Aut-idem-Substitution ab 1. April

STUTTGART (diz/bah). Die unterschiedliche Auslegung des Rahmenvertrags durch die Beteiligten dürfte ab 1. April ein Ende haben. Die GKV-Spitzenverbände und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich nach längeren Verhandlungen auf eine Neufassung der Bestimmungen über die Aut-idem-Substitution von Arzneimitteln und über die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 Abs. 2 SGB V) geeinigt. Unterschrieben ist der Vertrag allerdings noch nicht.

Nach dem neuen Rahmenvertrag gelten bei der Aut-idem-Substitution die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff und sind damit austauschbar. Eine weitere Voraussetzung für die Substitution ist – wie bisher – das Vorliegen der gleichen Wirkstärke, der gleichen Packungsgröße und des gleichen Indikationsbereiches.

Die Frage, ob gleiche Darreichungsformen auch bei Nichtvorliegen von Aut-idem-Gruppen substituiert werden müssen, war zwischen den Vertragsparteien heftig umstritten. Mit dem neuen Rahmenvertrag wird klargestellt, dass Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen auch ohne Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen abgegeben werden müssen.

Die übrigen Vorschriften zur Aut-idem-Substitution bleiben inhaltlich nahezu unverändert. So bleibt die vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel ebenso erhalten wie die Regel, dass dann, wenn eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zustande kommt, die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Rabatt sticht Import

Die neue Vereinbarung klärt auch die unterschiedlichen Interpretationen bei der Abgabe von Importarzneimitteln. So ist die Abgabe eines importierten Arzneimittels ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels vorliegen. Stehen allerdings neben dem rabattbegünstigten Arzneimittel (Bezugsarzneimittel) keine generischen, sondern ausschließlich ein oder mehrere importierte Arzneimittel zur Auswahl, kann die Apotheke zwischen dem rabattbegünstigten und den importierten Arzneimitteln frei wählen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Preisabstand von mindestens 15 v. H. oder mindestens 15 Euro eingehalten ist.

Uneins über Retaxationen

Auf Krankenkassenseite besteht noch keine Einigkeit darüber, ob in den Fällen, in denen Apotheken in der Vergangenheit Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen außerhalb der Aut-idem-Gruppen nicht in die Auswahl der Arzneimittel einbezogen haben, die Apotheken retaxiert werden sollen. Der DAV ist der Ansicht, dass keine Retaxationen durchgeführt werden können, wenn Apotheker Arzneimittel mit austauschbaren Darreichungsformen und Aut-idem-Gruppen nicht berücksichtigt haben. Er beruft sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 3 Satz 2 des jetzigen Rahmenvertrages, wonach das Vorliegen einer Aut-idem-Gruppe zwingende Voraussetzung für eine Substitution ist. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen wohl die meisten Spitzenverbände, ihren Mitgliedskassen zu empfehlen, in diesen Fällen bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen keine Retaxationen und keine Vertragsmaßnahmen vorzunehmen. Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller hält dies für notwendig, um den Apothekern Rechtssicherheit zu geben. Ob und wie hier die Krankenkassen intern eine Einigung finden werden, bleibt abzuwarten. Von dieser Frage ist das Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. April 2008 unberührt.

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