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Früherkennung

Neue Chroniker-Regelung kommt zum 1. Januar 2008

BERLIN (ks). Zum 1. Januar wird die neue Chroniker-Richtlinie wirksam. Danach müssen Krebspatienten, die von der halbierten Zuzahlungsobergrenze (ein statt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) profitieren wollen, künftig nachweisen, dass sie sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen haben beraten lassen. Damit soll die Verpflichtung der Versicherten gegenüber der Versichertengemeinschaft zu gesundheitsbewusstem und eigenverantwortlichem Verhalten betont werden.

Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Für Frauen, die vor dem Start der Gesundheitsreform bereits älter als 20 und Männer, die älter als 45 Jahre alt waren, bleibt es bei der bisherigen Regelung zur Belastungsgrenze. Die Richtlinie beschränkt sich zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten "Gesundheits-Check-Up" stehen noch aus.

Die rechtliche Grundlage der neuen Richtlinie findet sich im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Sie hatte bereits vor Inkrafttreten der Reform für Empörung bei einigen Kassen- und Ärztevertretern gesorgt. Denn eigentlich hatte der Gesetzgeber eine noch weitergehende Regelung im Sinn: Für Krebspatienten sollte es bei der Belastungsgrenze von zwei Prozent bleiben, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen "nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben". Der G-BA entschärfte diese Vorgabe: Als in Anspruch genommen lässt er bereits gelten, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein ärztliches Beratungsgespräch über das Früherkennungsangebot geführt wurde. Dies soll künftig in einem Präventionspass vermerkt werden. Die Beratung ist dabei "zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters" wahrzunehmen – längstens jedoch in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung.

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