- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 28/2007
- Hessen
Pharmazeutisches Recht
Hessen
Meldeordnung der LAK
Meldeordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vom 20. Juni 2007,
beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 20. Juni 2007.
§ 1
Die Landesapothekerkammer Hessen verarbeitet nach Maßgabe dieser Meldeordnung die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Den bei der Landesapothekerkammer Hessen beschäftigten Personen ist es untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten.
§ 2
(1) Jedes Mitglied der Landesapothekerkammer Hessen ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen, nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Approbation oder anderer Berechtigungsnachweise bei der Landesapothekerkammer Hessen anzumelden. Jedes Mitglied hat die Beendigung seiner pharmazeutischen Tätigkeit unverzüglich zu melden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Landesapothekerkammer Hessen zu melden:
1. Vorname und Familienname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. a) bei Selbständigen Name und Anschrift der Apotheke oder des Unternehmens mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse,
b) bei Angestellten Name und Anschrift des Arbeitgebers und ggf. Beschäftigungsstatus als Filialapotheker,
5. Privatanschrift mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Akademischer Grad oder Titel,
8. Zeitpunkt der Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet folgende Unterlagen einzureichen:
1. Approbationsurkunde in Kopie,
2. Berufserlaubnis in Kopie.
(4) Die Meldungen müssen auf dem von der Landesapothekerkammer Hessen vorgesehenen Formblatt erfolgen. Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorganges erforderlich ist, hat das Mitglied die Angaben auf dem Formblatt zu erläutern.
(5) Veränderungen der Daten nach Absatz 2 sind der Landesapothekerkammer Hessen schriftlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis zu melden. Entsprechendes gilt für die Einreichung der Unterlagen nach Absatz 3.
§ 3
(1) Jedes Mitglied hat nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzrechtes das Recht auf Auskunft, Benachrichtigung, Berichtigung, Sperrung sowie das Recht auf Löschung.
§ 4
Die Meldeordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. Juli 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink, PräsidentinSatzung der LAK
Änderung der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3418 ff.), genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 07. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 2007, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 28. Juni 2007.
1. § 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
"Die Meldungen müssen auf dem von der Landesapothekerkammer Hessen vorgesehenen Formblatt erfolgen. Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorganges erforderlich ist, hat das Mitglied die Angaben auf dem Formblatt zu erläutern."
2. § 16 Abs. 4 wird gestrichen.
3. § 18 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden:
1. Kammerangehörige, die den Pflichten nach § 16 Abs. 1 oder der Meldeordnung nicht rechtzeitig nachkommen oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln;".
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. Juli 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink, Präsidentin
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.