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Versorgungskonzepte unter der Lupe
Altersvorsorge für Approbierte
Berufsständische Versorgungen sollen den Ruhestand für Angestellte und freiberuflich Tätige finanziell absichern, die in Kammern organisiert sind. Neben Apothekern trifft dies auch auf Ärzte, Juristen, Architekten und andere zu. Welche Vorteile bieten berufsständische Versorgungen? In welche Fallen kann man geraten? Gibt es Alternativen?
Die berufständische Versorgung im Apothekenbereich steht allen Pflichtmitgliedern der Kammern (ApothekerInnen, ApothekerassistentInnen) sowie PharmaziepraktikantInnen offen. Diese Berufsgruppen müssen ihre Grundversorgung für das Alter über das Versorgungswerk absichern. Ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung kann die Grundversicherung bei Bedarf durch Angebote privater Versicherer ergänzt werden.
Vom Leistungsumfang her bieten die Versorgungswerke neben der eigenen finanziellen Absicherung auch die Vorsorge für die Angehörigen und den Schutz vor Berufsunfähigkeit. Um in den Genuss der Steuervorteile von Altersvorsorgeaufwendungen zu kommen, muss nicht zwangsläufig ein zusätzlicher Vertrag zur "Rürup-Rente" abgeschlossen werden. Die entsprechende Abzugsfähigkeit ist auch im Zuge der berufsständischen Versorgung gegeben.
Am 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz, AltEinkG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird schrittweise die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt: Aufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge werden steuerfrei. Jedoch müssen Altersbezüge versteuert werden.
Da das später zur Verfügung stehende Nettoalterseinkommen durch die Rentenbesteuerung reduziert wird, empfiehlt es sich, die steuerlichen Vorteile in der Aktivphase möglichst auszuschöpfen bzw. zusätzlich – je nach individueller Lebenssituation – ergänzende Angebote zu nutzen. Eine drohende Versorgungslücke kann dadurch geschlossen werden.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) besteht für viele Rentner/-innen ab Januar 2004 die volle Beitragspflicht. Das hat zum Teil zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung geführt. Betroffen sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Versorgungsbezüge erhalten. Diese Gruppe muss statt des halben den vollen Beitragssatz entrichten.
Der Hintergrund: Angestellte Apotheker bzw. Pharmaziepraktikanten können aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk.
Zweischneidiges Schwert
Zu Beginn der Rentenphase führt die Befreiung zu einem finanziellen Engpass: Die Voraussetzungen, um bei der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert zu sein, sind dann nämlich nicht erfüllt (V. Sozialgesetzbuch in § 5 Absatz 11): Neben der Vorversicherungszeit von neun Zehntel in der zweiten Hälfte der Berufstätigkeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung muss die Rente aus einer gesetzlichen Versicherung kommen.
Da die Ausschüttungen des Versorgungswerks keine Rente im Sinne des Sozialgesetzbuchs darstellen, besteht im Falle der damaligen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Dies ist mit deutlich höheren Beiträgen verbunden, da alle Einkünfte berücksichtigt werden.
Erhalten Rentner Bezüge aus der gesetzlichen und aus der berufsständischen Versorgung, so können diese in der GKV pflichtversichert bleiben. Für die gesetzliche Rente wird weiterhin die Hälfte des Beitrags vom Versicherungsträger übernommen. Allerdings wird für alle weiteren Bezüge der volle Beitragssatz fällig.
Einige Verbände hatten zur Einführung dieser Regelungen Musterklagen angekündigt – die Initiative war jedoch nicht von Erfolg gekrönt.
Alternativen
Auch die Rürup-Rente sollte in die Überlegungen mit einbezogen werden. Diese staatlich subventionierte Form der Altersvorsorge ist wie die berufsständischen Versorgungswerke kapitalgedeckt – nicht umlagenfinanziert. Die Rürup-Rente kann für Apotheker/-innen interessant sein, die ihre Rentenzahlung nicht komplett über das Versorgungswerk abwickeln wollen, hat aber auch mehrere gewichtige Nachteile: Da die Verträge nicht vererbbar sind, sind Angehörige nicht abgesichert, es sei denn, man hat einen teuren Zusatzvertrag abgeschlossen. Außerdem kann die Rürup-Rente nicht vorzeitig gekündigt werden, bzw. es kann – vergleiche Riester-Rente – im Falle von Geldnot kein Teil des Ersparten entnommen werden. Einmalzahlungen nach Abschluss der Ansparphase sind ebenfalls nicht möglich. Auch Versicherte, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen wollen, sind mit diesem Modell schlecht bedient: Der Staat verlangt die Steuerersparnisse aus der Ansparphase dann wieder zurück.
Welche Form der Altersvorsorge optimal ist, hängt von der individuellen Lebensplanung ab. Fachleute empfehlen, sich über die verschiedenen Angebote zu informieren und genau zu vergleichen. So kann es sinnvoll sein, falls es der Geldbeutel erlaubt, zusätzlich zur Pflichtversicherung Kapital über Investmentfonds bzw. über den Erwerb einer Immobilie zum Eigengebrauch im Alter auf die hohe Kante zu legen.
Michael van den HeuvelABDA-Sommerfest
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