DAZ aktuell

Rabattverträge

DAV: Friedenspflicht gilt für alle Kassen

(diz/av). Aufgrund einiger Irritationen zur Gültigkeit der Friedenspflicht bei der Umsetzung der Rabattverträge stellt der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einem Rundschreiben klar, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die "Friedenspflicht" bis zum 30. Juni 2007 verlängert haben. Die Friedenspflicht gilt für alle Krankenkassen.

Es bleibt deshalb dabei, dass die Apotheken die Rabattverträge grundsätzlich unterstützen, aber vor Nachteilen in Form von Vertragsstrafen oder Retaxationen geschützt sind, so heißt es in dem Rundschreiben weiter.

Noch keine Einigkeit besteht dagegen für die Bedruckung der Verordnungsblätter mit den Sonderkennzeichen für die Fälle der Nichtverfügbarkeit eines rabattierten Arzneimittels.

Zum Hintergrund: Mit der Neufassung des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V ist vereinbart worden, dass die Pflichten zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel und zur Einhaltung einer Importquote insoweit nicht gelten, wie die entsprechenden Arzneimittel nicht verfügbar sind. Zur Erleichterung der Dokumentation über die Nichtverfügbarkeit soll zur Kennzeichnung dieser "Nichtverfügbarkeits-Fälle" eine Sonder-Pharmazentralnummer auf das Verordnungsblatt gedruckt werden. Dies ist grundsätzlich unproblematisch, stößt aber auf Schwierigkeiten, wenn auf dem Rezept drei oder mehr Arzneimittel verordnet sind und deshalb auf dem Rezeptformular kein freies Feld für die Bedruckung mit einem zusätzlichen Sonderkennzeichen vorhanden ist.

Wie der Deutsche Apothekerverband meldet, besteht Einvernehmen mit den Spitzenverbänden, dass in diesen Fällen unterhalb des "Apothekenfeldes" auf dem Verordnungsblatt eine vierte Zeile aufgedruckt werden kann. Streit besteht aber über die Reihenfolge der Bedruckung. Der DAV fordert, dass das Sonderkennzeichen in die erste Zeile geschrieben wird, weil nach Einschätzung der Apothekenrechenzentren die Verordnungsblätter nur so zuverlässig in die im Zweifelsfall erforderliche manuelle Nachbearbeitung gelenkt werden können. Die Spitzenverbände der Krankenkassen fordern dagegen, das Sonderkennzeichen in der letzten Zeile aufzudrucken, weil sie ansonsten Leseprobleme bei den Pharmazentralnummern für die abgegebenen Arzneimittel befürchten.

Da insoweit also noch keine Einigung besteht, fehlt es an einer rechtlich verbindlichen Einigung über die Art und Weise der Bedruckung des Verordnungsblattes mit dieser Sonder-Pharmazentralnummer.

Da über die Definition der Sonder-Pharmazentralnummer und die Bedruckungsvorschriften für die Fälle der Nichtverfügbarkeit noch keine Einigkeit erzielt ist, soll die Sonder-Pharmazentralnummer für die Nichtverfügbarkeit bis auf Weiteres nicht auf die Verordnungsblätter aufgedruckt oder per Hand aufgetragen werden. Das gilt auch dann, wenn die Apothekensoftware, wie das bei manchen Systemen der Fall ist, das vom DAV empfohlene Verfahren bereits unterstützen könnte.

Das könnte Sie auch interessieren

DAV und GKV-SV einigen sich auf Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO

Neue Sonder-PZN für die Akutversorgung

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Sonder-PZN für Stückeln und Auseinzeln sind da

Wenn die Kassennummer nicht zum Rabattvertrag führt

Wer haftet für falsche Kassen-IK?

Arztsoftware druckt mangelhafte Kassen-IK – Rezepte für EDV nicht lesbar

eGK-Umstellung macht erneut Probleme

Was tun, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist? Eine praktische Anleitung

Bei Defekten retaxsicher austauschen

DAV veröffentlicht Leitfaden mit konkreten Handlungsempfehlungen

So werden die Grippeimpfungen abgerechnet

Kassen und DAV einigen sich auf Friedenspflicht fürs Jahr 2024

Retax-Schonfrist für E-Rezepte

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.