ADEXA Info

Matchball für Apothekenangestellte

Kammer und ADEXA im Doppelpack

Die Jugend- und Berufseinsteigermesse job4you am letzten April-Wochenende auf dem Bremer Airport, zu der Radio Bremen, unterstützt von der AOK und anderen Sponsoren, sowie Firmen, Kammern, Verbände, Schulen und Hochschulen eingeladen hatten, war Anlass zu einem gemeinsamen Auftritt der Apothekerkammer Bremen mit ADEXA. Jungen Leuten bei der Berufsfindung zu helfen und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen war unsere Aufgabe.

An zwei Tagen hatten die Bremer ADEXA-Aktiven am Stand jede Menge Zulauf: Mädchen mit Eltern, die spontan den Unterschied zwischen PKA und PTA erklärten: "Das eine ist für hinten, das andere ist für vorne". Und Eltern mit Mädchen, wo die Verlockung "So ein schönes sauberes Arbeiten in der Apotheke" lautete.

Diskussionen gab es vor allem mit Abiturientinnen, die zwischen Pharmaziestudium und PTA-Ausbildung schwankten. Männliche Abiturienten wurden gar nicht gesichtet, und die Jungens waren eher an ADEXA-Kugelschreibern interessiert. Apothekenberufe sind Frauenberufe, daran wird sich wohl so schnell nichts ändern, vielleicht auch wegen der relativ niedrigen Bezahlung.

Beim Radiointerview konnte ich darauf verweisen, dass sich ADEXA um alle Berufsgruppen kümmert und sie tarif- und arbeitsrechtlich vertritt.

Ulla Odendahl ADEXA Landesvorstand Bremen

Rechtsberatung

Am Ende vieler Arbeitsverträge steht die Formulierung: "Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Bundesrahmentarifvertrages". Diese Klausel bezeichnet man als Gleichstellungsabrede. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich seine jahrelange Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede mit einem Urteil vom 18. April 2007 geändert.
Noch mit einem Urteil vom 14. 12. 2005 hatte das BAG die Ansicht vertreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Gleichstellungsabrede zwar grundsätzlich an der Tarifentwicklung des betreffenden Tarifvertrages teilnimmt. Diese vertragliche Bindung sollte aber dann enden, wenn sie auch für einen tarifgebundenen Mitarbeiter enden würde, zum Beispiel
  • wenn der Betrieb aus dem Geltungsbereich herausfällt,
  • durch Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber oder
  • durch Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband.
Mit der neuen Rechtsprechung betont das BAG: Auch bei der oben erwähnten Formulierung kann man nicht mehr ohne weiteres von einer Gleichstellungsabrede ausgehen. Nur wenn es durch den Vertragswortlaut oder die Begleitumstände einen zusätzlichen Hinweis dafür gibt, dass der Arbeitnehmer "nur" den Tarifgebundenen gleichgestellt werden sollte, trifft das oben genannte Schicksal des Vertrages zu. Diese neue Auslegung gilt für alle nach dem 31. 12. 2001 geschlossenen Verträge.
Wenn aber nur die Formulierung "des jeweils gültigen BRTV" gewählt ist, bedeutet dies, dass von nun an für dieses Arbeitsverhältnis – ob der Arbeitgeber nun ausgetreten ist oder nicht – möglicherweise sogar der "Anschlusstarifvertrag" Geltung erlangt.
Ist die Formulierung "des BRTV" oder "des BRTV vom 1. 1. 2006" gewählt, so können sich die Arbeitnehmer zumindest auf diesen beziehen!
Für ADEXA-Mitglieder gilt: Lassen Sie Ihren Vertrag im Zweifelsfall überprüfen!
Iris Borrmann
ADEXA, Leitung Justiziariat

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