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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Beitragssatz der GKK
Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. März 2007
Vom 4. April 2007 (aus BGBl. Nr. 70 vom 13. April 2007, Seite 3821
Gemäß § 106 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gebe ich bekannt:
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. März 2007
13,9 v. H.
Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versicherten Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gilt vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
Bonn, den 4. April 2007 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Joachim BeckerHessenSatzungsänderung der LAK
Änderung der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3418 ff.), genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 07. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 30. März 2007.
In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes".
In § 7 Abs. 7 Nr. 3. werden die Worte "und des Versorgungswerkes" gestrichen.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Soweit der Präsident oder der Vizepräsident zum vorsitzenden Mitglied oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Leitenden Ausschusses des Versorgungswerkes gewählt wird und dieses Amt annimmt, endet seine Mitgliedschaft im Vorstand der Kammer. Eine Wahl als weiteres Mitglied in den Vorstand ist möglich.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. April 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink - Präsidentin -Kostensatzung der LAK
Änderung der Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 16. September 1993, genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 07. Oktober 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3423 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 30. März 2007.
Die Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen wird umbenannt in
"Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes".
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. April 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink – Präsidentin –Weiterbildungsordnung der LAK
Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapo-thekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 02. August 1996, veröffentlicht in der PZ Nr. 38/1996, S. 3527 ff., geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 22. Juni 2005, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. Juni 2005, veröffentlicht in der PZ Nr. 28/2005, S. 2592 und in der DAZ Nr. 28/2005, S. 4043, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 30. März 2007.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1. Gebiet werden die Worte "Hausapotheke und" gestrichen.
In § 4 Nr. 1 werden die Worte "Hausapotheke und" gestrichen.
§ 18 wird aufgehoben.
In der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen
1. Gebiet Offizin-Pharmazie
Der Abschnitt Weiterbildungszeit und Durchführung wie folgt gefasst:
Die Weiterbildungszeit beträgt 36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuches der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer Arbeit, deren Inhalt den Weiterbildungszielen entsprechen muss.
Das Gebiet "1a. Hausapotheke und Offizin-Pharmazie" wird aufgehoben.
2. Gebiet Klinische Pharmazie
Der Abschnitt Weiterbildungszeit und Durchführung wie folgt gefasst:
Die Weiterbildungszeit beträgt 36 Monate in einer Krankenhausapotheke oder in
einer Bundeswehrkrankenhausapotheke oder in einer krankenhausversorgenden Apotheke einschließlich des Besuches der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer Arbeit, deren Inhalt den Weiterbildungszielen entsprechen muss.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. April 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink – Präsidentin –Reisespesen und Auslagen der LAK
Änderung der Richtlinien für die Erstattung von Reisespesen und Auslagen (Rili RS) der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
beschlossen von der Delegiertenversammlung am 14.11.1991, veröffentlicht in der PZ Nr. 28/1991, S. 1926/1927, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. März 2007.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Richtlinien für die Erstattung von Reisespesen und Auslagen (Rili RS) der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes,
beschlossen von der Delegiertenversammlung am 14.11.1991, veröffentlicht in der PZ Nr. 28/1991, S. 1926/1927, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. März 2007.
Reisespesen und Auslagen für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Kammer oder des Versorgungswerkes werden nach folgenden Richtlinien erstattet:
In Ziffer III. wird der Satz "In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag darüber hinaus das weitere Tagegeld gewähren" gestrichen.
In Ziffer VI. Abs. 1 werden nach den Worten "des Vorstandes" die Worte "bzw. des Leitenden Ausschusses" eingefügt.
In Ziffer VI. Abs. 2 werden nach den Worten "der Kammergeschäftsstelle" die Worte "bzw. der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes" eingefügt.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. April 2007 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink – Präsidentin –
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