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DAZ aktuell
Empfehlungen des Gesundheitsausschusses: 2,30 Euro Zwangsrabatt , aber weiterhin
Aus Sicht des BAH ist bei den Änderungsanträgen eine "erfreuliche Tendenz" auszumachen. Dennoch sind sie mit Vorsicht zu genießen, denn die Abstimmung im Bundesratsausschuss zeigt lediglich einen Zwischenstand im Gesetzgebungsverfahren auf. Da sie nach dem Prinzip "ein Land – eine Stimme" erfolgt, im Plenum des Bundesrates die größeren Bundesländer aber mehr Einfluss haben, ist vieles noch offen.
Apothekenrelevante Regelungen in der Diskussion Nach ersten Informationen des BAH hat der Ausschuss unter anderem beschlossen, am Einsparziel von 500 Mio. Euro für Apotheken festzuhalten (§ 130 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V). Die Anrechnungsklausel zur Berücksichtigung der Einsparbeträge soll jedoch konkretisiert werden. Der Apothekenabschlag soll nur für das Jahr 2009 auf 2,30 Euro erhöht werden. Zudem sieht ein Antrag vor, dass der im Verordnungswege festzusetzende Festzuschlag für Apotheken nicht durch einen Höchstzuschlag ersetzt werden soll (§ 78 Abs. 1 AMG). Der Ausschuss plädiert weiterhin dafür, die vorgesehene Möglichkeit zur Auseinzelung von Arzneimitteln ersatzlos zu streichen (§ 10 Abs. 11 und § 11 Abs. 7 AMG).
Bewertung nach internationalen Standards Auch bei der Kosten-Nutzenbewertung (§ 35b Abs. 1 und 2 SGB V) wünschen die Länder Änderungen: Sie soll für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, deren Jahrestherapiekosten 20.000 Euro übersteigen, erstellt werden. Zudem müsse das Institut für Wirtschaftlichkeit und Qualität im Gesundheitswesen bei der Bewertung international akzeptierte Standards zugrunde legen. Zu gewährleisten sei insbesondere eine hohe Verfahrenstransparenz, angemessene Beteiligung externen medizinischen Sachverstands, der Patienten und der Industrie.
Hersteller soll mitreden Ein weiterer Antrag sieht vor, dass die Festsetzung eines Erstattungshöchstbetrags (§ 31 Abs. 2a S. 3 SGB V) durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmen erfolgt. Sollten sich Kassen und Hersteller nicht einigen, wird der Erstattungshöchstbetrag einvernehmlich durch das Bundesgesundheits- und Bundeswirtschaftsministerium festgesetzt. Betroffen von der Regelung sollen nur Arzneimittel sein, für die die Kosten-Nutzenbewertung keine Kosteneffektivität ergeben hat. Die Einholung einer Zweitmeinung (§ 73d SGB V) bei Arzneimittelverordnungen soll nach dem Beschluss des Ausschusses nur für Präparate mit Jahrestherapiekosten von mehr als 20.000 Euro gelten. Zudem muss die Entscheidung des Arztes für die Therapie innerhalb von zehn Tagen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Abstimmung als erfolgt. Auch die geplante Einschränkung der Weitergabe von Verordnungsdaten wollen die Länder entschärfen (§ 305a SGB V). So soll die Übermittlung anonymisierter Daten weiterhin möglich sein, wenn die Anonymisierung dem Bundesdatenschutzgesetz genügt.
Nun muss das Plenum des Bundesrats über die Empfehlungen des Ausschusses entscheiden. Die Anträge, die die Länder am 15. Dezember beschließen werden, werden sodann an den Gesundheitsausschuss des Bundestages weitergeleitet. Dieser hat sich vorgenommen, angenommene Änderungsanträge bis zum 17. Januar 2007 in den Gesetzestext einzuarbeiten.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat am 29. November zahlreiche Änderungsanträge zum GKV-WSG beschlossen. Ob diese tatsächlich eingebracht werden, wird die Länderkammer bei ihrer nächsten Sitzung am 15. Dezember entscheiden. So ist die Erhöhung des Zwangsrabatts auf 2,30 Euro im Gespräch.
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