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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: – Fortbildungszertifikat
Die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat am 12. November 2005 eine Änderung der bisher gültigen Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats – Punktefortbildung beschlossen. Die Landesrichtlinie wird den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer mit einer Übergangsfrist angepasst.
Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Präambel
Ergänzend zu den bestehenden Möglichkeiten für Apothekerinnen und Apotheker, ihre regelmäßige Fortbildung zu belegen, wird neben den erfolgreichen Zertifizierten- und Intensivfortbildungen eine neue Säule zur klaren Positionierung des Berufsstandes im Gesundheitswesen angeboten. Mit dem Fortbildungszertifikat liegt ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung vor.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist es, dem Kammermitglied einen geeigneten Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass das Kammermitglied sich nach § 1, Abs. 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz fortgebildet hat.
(2) Zu den Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen zählen insbesondere:
Kategorie 1: a) Seminare, Kurse, Praktika und Exkursionen (Veranstaltungen, bei denen das Kammermitglied durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand* vermitteln)
b) Arzt-Apotheker-Gesprächskreise, Pharmazeutische Qualitätszirkel (unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende, periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmer sich andererseits durch auswärtige Vortragende über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse* unterrichten lassen und diese schriftlich festhalten)
Kategorie 2: Kongresse (nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen das Kammermitglied unter gleichzeitig durchgeführten Vortragsveranstaltungen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse* auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten; z. B. die Pharmacon Kongresse der Bundesapothekerkammer)
Kategorie 3: Vorträge (Veranstaltungen, bei denen andere über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse* berichten, mit den Teilnehmern diskutieren)
Kategorie 4: a) eigene Vorträge vor Fachpublikum (Bericht über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse* oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium) und fachliche Moderation
b) nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut
Kategorie 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse*, die in einem Fachverlag oder ein einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)
Kategorie 6: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einem Seminar der Kategorien 1 bis 3
Kategorie 7: Bearbeiten von Lektionen, Tutorials und LernProgrammen: internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle gemäß den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen*
Kategorie 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer Erkenntnisse) Kategorie 9: Selbststudium (Erfassung in Printmedien und elektronischen Medien (z. B. CD-ROMs, Internet) veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer Erkenntnisse)
* darin eingeschlossen sind betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse sowie Fachwissen zu allen Produkten des § 25 ApoBetrO und apothekenüblichen Dienstleistungen, die der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen.
(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 4 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.
(4) Akkreditierung (Anerkennung) ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme der Kategorie 1 bis 5 und 7 geeignet ist, zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Fachkenntnisse beizutragen.
(5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(6) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Fachkenntnisse beizutragen.
§ 3 Akkreditierung (Anerkennung) von Fortbildungsveranstaltungen
(1) Für eine Fortbildungsmaßnahme der Kategorie 1 bis 5 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Erweiterung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nach Kriterien, die der Vorstand festlegt, dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Akkreditierung. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dieses zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.
(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(3) Von anderen Apothekerkammern oder Ärztekammern anerkannte Fortbildungsmaßnahmen werden grundsätzlich anerkannt. Veranstaltungen der Bundesapothekerkammer, die durch die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats qualitätsgesichert sind, sind durch Veröffentlichung des Veranstaltungsprogramms in der PZ akkreditiert.
Vergabe von Fortbildungspunkten
(1) Für jede Fortbildungseinheit (45 Minuten) einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme werden Fortbildungspunkte nach folgendem Schema vergeben:
(2) Bezüglich der Akkreditierung und der Punktebewertung sind Einzelfallentscheidungen durch den Fortbildungsausschuss möglich.
§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1) Ein Fortbildungszertifikat erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte, erworben zu haben. In Ausnahmefällen kann diese Frist um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Antrag kann erstmals am 01.05.2005 gestellt und nach Ablauf jeweils weiterer drei Jahre nach Antragstellung wiederholt werden. Eine Unterbrechung aus wichtigem Grund ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie zuvor der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mitgeteilt wird.
(2) Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr können mit entsprechendem Nachweis aus den Kategorien 4 und / oder 5 zusammen erworben werden. Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte können aus den Kategorien 8 und / oder 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte bedarf des Nachweises und muss aus mindestens zwei Kategorien 1 bis 7 von Fortbildungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 2) stammen.
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 5 und 7 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen. Hospitationen (Kategorie 6) sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen.
(4) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 4 werden durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt. Je Titel oder Vortrag erwirbt das Kammermitglied fünf Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen.
(5) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Mitglieder, die bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachweisen.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Für Kammermitglieder, die vor dem 01. Januar 2006 mit der Punktesammlung begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2006 einen Antrag auf Erteilung des freiwilligen Fortbildungszertifikats bei der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz einreichen, genügt abweichend von § 4 Abs. 1 eine Mindestpunktzahl von 120 Punkten.
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