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DAZ aktuell
Gesundheitsreform: Zweiter Arbeitsentwurf liegt vor
Nach einer ersten Durchsicht zeigt sich, dass gegenüber dem ersten Arbeitsentwurf deutliche Verbesserungen bei der Kosten-Nutzen-Bewertung vorgenommen wurden, ansonsten aber lediglich marginale Änderungen am Wortlaut der für Arzneimittel geplanten Neuregelungen erfolgt sind. Im zweiten Entwurf wird nun klargestellt, dass bei der erstmaligen Anpassung des Apothekenabschlags (§ 130 Abs. 1 SGB V Apothekenrabatt) dieser entsprechend erhöht werden soll, wenn die Apotheken durch Vereinbarungen nach § 129 sowie durch Einbeziehung in Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V nicht eine Einsparung von mindestens 500 Mio. Euro im Jahr 2007 erreicht haben.
Neu eingefügt wurden § 139a Abs. 4 und 5 SGB V, wonach das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zu gewährleisten hat, dass es seine Aufgaben auf Basis international üblicher und akzeptierter Standards der evidenzbasierten Medizin erfüllt. Es hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen, auch der Arzneimittelhersteller, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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