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- DAZ 31/2005
- Prüfungsordnung für PKA
Pharmazeutisches Recht
Prüfungsordnung für PKA
§ 1
§ 23 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren der in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den praktischen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden."
§ 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung im Gesamtergebnis sämtlicher Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt, der besser ist als 4,5, erzielt, so ist auf seinen Antrag eine Teilwiederholung möglich. In diesem Fall muss er folgende Prüfungsfächer wiederholen:
a) Bei nicht bestandener schriftlicher Prüfung beschränkt sich bei einem Mindestdurchschnitt auch dieser Fächer, der besser ist als 4,5, die Wiederholung auf die schriftlichen Fächer, in denen mangelhafte oder ungenügende Ergebnisse erzielt wurden.
b) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung muss die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann im begründeten Einzelfall im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer einen abweichenden Umfang einer Wiederholungsprüfung festlegen."
§ 2
Diese Änderungen treten am 1. August 2005 in Kraft.
Johannes M. Metzger
Präsident"
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