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Pharmazeutisches Recht
Thüringen: Geschäftsordnung der LAK Thüringen
Aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. 860) und in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung hat die Kammerversammlung am 18. Mai 2005 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. (2) Der Präsident hat die Kammerversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung oder der Kammervorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Angelegenheiten verlangen.
§ 2
(1) Die Einladung der Kammerversammlung erfolgt schriftlich oder – sofern technisch möglich – per E-Mail. Sie muss den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin mit einer vorläufigen Tagesordnung zugegangen sein. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können der Geschäftsstelle der Kammer bis 10 Tage vor der Sitzung eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird von der Kammerversammlung beschlossen. (2) Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Kammerversammlung werden in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gegeben. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Kammversammlungen einzuladen.
§ 3
(1) Der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung nach der Tagesordnung. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Diese ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung anwesend ist. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten leitet der 1. Vizepräsident bzw. der 2. Vizepräsident entsprechend § 11 der Satzung der Landesapothekerkammer, die Sitzung. (2) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied der Kammerversammlung ist ein Exemplar der Niederschrift zu übersenden. Widersprüche können innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Niederschrift schriftlich bei der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer eingebracht werden. Über Widersprüche entscheidet die Kammerversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.
§ 4
(1) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für Kammermitglieder öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit der Kammerversammlung kann durch Beschluss aufgehoben werden.
§ 5
(1) Anträge durch Mitglieder der Kammerversammlung sind schriftlich abzufassen und müssen einen Beschlussvorschlag enthalten. Jeder Antrag wird durch den Antragsteller vorgetragen und begründet. (2) Anträge können durch zusätzliche Anträge abgeändert werden. Nimmt die Kammerversammlung einen solchen Antrag an, so wird der abgeänderte Antrag nach Verlesen durch den Präsidenten zur Aussprache und zur Abstimmung gebracht. (3) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Bei Widerspruch ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Für die Behandlung der Anträge gilt folgende Reihenfolge: 1. der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung 2. der Antrag auf Vertagung 3. der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss 4. der Antrag auf schriftliche Abstimmung.
§ 6
(1) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so hat sie der Präsident durch Aufzählung festzustellen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Präsident die Sitzung für 30 Minuten zu unterbrechen. Wird die Beschlussunfähigkeit in dieser Zeit nicht behoben, so hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Termin der nächsten Sitzung zu verkünden. (2) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handheben. Bestehen Unklarheiten, so ist auszuzählen. Bis zur Eröffnung der Abstimmung kann jedes Mitglied der Kammerversammlung geheime Abstimmung beantragen. Geheim wird abgestimmt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung einen solchen Antrag unterstützen. (3) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei der Berechnung der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Wahlen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, durch offene Abstimmung vollzogen. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Kammerversammlung muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
§ 7
(1) Setzt die Kammerversammlung Ausschüsse ein, so legt sie auch die von diesen wahrzunehmenden Aufgaben fest. (2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die Einberufung zu den Sitzungen des Kammervorstandes erfolgt schriftlich oder – sofern technisch möglich – per E-Mail. Tagesordnung und Beratungsunterlagen sind den Vorstandsmitgliedern zu Beginn der Sitzung auszuhändigen.
§ 9
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Kammerversammlung ist einmal im Jahr bis spätestens 30.06. des Folgejahres ein Geschäftsbericht vorzulegen.
§ 10
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 10. Juni 1992 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
Erfurt, 20. Mai 2005 Dr. E. Mannetstätter, Präsident der LAK
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