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- DAZ 21/2005
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Rechtsprechung aktuell
Werbung mit Rabatt "für OTC-Produkt Ihrer Wahl" zulässig
Das Gericht stellt in seinem Urteil klar, dass § 7 HWG (in der Fassung vom 23. Juli 2001) grundsätzlich Rabatte erfasst. Dies ist insofern hervorzuheben, als dass die Norm Rabatte nicht ausdrücklich nennt, sondern lediglich von "Zuwendungen und sonstigen Werbegaben" spricht. Diese Wendung fand sich auch in der alten Fassung des § 7 HWG – und hier war man sich einig, dass Rabatte nicht unter die Vorschrift fallen. Dass die Neufassung des § 7 HWG jedoch Rabatte erfassen wollte, ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, erläutern die Richter in ihrem Urteil.
HWG erfasst grundsätzlich auch Rabatte
Dennoch greift § 7 HWG vorliegend nicht ein. Knackpunkt ist § 1 HWG: Danach findet das Gesetz "Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel (...)". Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von § 1 HWG erfüllt, wenn der Empfänger die Werbung "in einem Zusammenhang mit einem oder mit mehreren bestimmten Arzneimitteln setzt" (BGH in NJW-RR 1990,1451). Auch in der juristischen Literatur ist anerkannt, dass es sich um eine Werbung "für konkrete Heilmittel" handeln muss. Mit diesen Formeln wollte man ursprünglich eine Unterscheidung zwischen Produktwerbung und Unternehmenswerbung treffen.
Keine Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel
Das OLG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie eng das Verhältnis zwischen Zuwendung und bestimmtem Arzneimittel sein muss, damit die Vorschrift des § 7 HWG eingreift. Es kam zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Rabattankündigung und Medikamentenkauf im vorliegenden Fall nicht ausreicht. Ausdrücklich bezieht sich die Werbung auf "ein OTC-Produkt Ihrer Wahl". Bestimmte Medikamente werden nicht genannt – auch nicht indirekt. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für die Anwendbarkeit des § 7 HWG nicht aus, wenn der Kunde bei der Einlösung des Coupons ein bestimmtes Arzneimittel für sich ausgewählt hat.
Im Urteil heißt es: "Eine Verknüpfung zwischen Rabatt und bestimmtem rezeptfreien Medikament nicht durch den Apotheker, sondern den Käufer – letzterer hat die freie Wahl, welche Medikamente er kauft – bedeutet keine Werbung des Apothekers im Zusammenhang mit einem bestimmten Arzneimittel."
Keine unsachliche Beeinflussung
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift erlaube keine andere Auslegung, so das OLG: § 7 HWG soll einem Medikamentenmissbrauch vorbeugen, der dadurch hervorgerufen oder verstärkt werden könnte, dass der Kunde durch die Zuwendungen unnötig oder unüberlegt zum Kauf von Arzneimitteln veranlasst wird. "Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist jedoch bei einer Werbung wie der vorliegenden als gering anzusehen", urteilten die Richter. Der Kunde habe keine Vorgaben und könne sich selbst entscheiden, welches Produkt er erwerben will.
Dabei spiele es auch keine Rolle, ob er seine Entscheidung erst in der Apotheke oder bereits zuvor trifft. Die Anreizwirkung sei damit erheblich "diffuser" als bei einer Rabattwerbung für ein bestimmtes Erzeugnis. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass Apotheker bei rezeptfreien Arzneimitteln in ihrer Preisgestaltung frei seien. Dies erlaubt ihnen unter anderem für Preisherabsetzungen zu werben. Im Vergleich hierzu seien die Anreizwirkungen eines Rabatts auf unbestimmte Arzneimittel zu vernachlässigen.
Rechtsanwältin Kirsten Sucker
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