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Pharmazeutisches Recht
Verwaltungsgebührenordnung der AK Nordrhein
Vom 17. November 2004 (aus MBl. NRW Nr. 12 vom 8. März 2005, Seite 290)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:
Artikel I
Die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 1155), wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 8 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Ausstellung von Zweitschriften eines Prüfungszeugnisses nach § 34 Berufsbildungsgesetz über die Abschlussprüfung zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten, eines Apothekenhelfer-Briefes und einer Urkunde über ein Gebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung 10,00 Euro."
Artikel II
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 14. Januar 2005
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen – III 7 – 0810.84.1 – Im Auftrag Godry
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. November 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 25. Januar 2005
Anneliese Menge
Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein
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