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Pharmazeutisches Recht
Richtlinie und Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft in Apothe
Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693) zuständige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der derzeit geltenden Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage III Nr. 3.1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes vom 9. Oktober 1992 (GVBl. II S. 672) ist die Landesapothekerkammer Brandenburg zuständige Stelle nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG).
Die nachfolgende Richtlinie bestimmt die Grundsätze, nach denen das Dienstbereitschaftssystem der öffentlichen Apotheken im Land Brandenburg zu organisieren ist.
Die nicht von einer Schließungsanordnung betroffenen Apotheken (Apotheken im Notdienst) haben zu gewährleisten, dass auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und zu den Zeiten, in denen Apotheken aufgrund des § 23 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung und der Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer zur Dienstbereitschaft geschlossen sein dürfen, die ständige Versorgung der Bevölkerung im Land Brandenburg mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
Der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2005 diese Richtlinie in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde beschlossen.
§ 1
Durchführung der Dienstbereitschaft
An der Dienstbereitschaft haben sich alle öffentlichen Apotheken zu beteiligen. Die infolge der ergangenen Schließungsanordnungen nach § 4 Abs. 2 des LadSchlG dienstbereiten Apotheken müssen nach Anzahl und Standort in der Lage sein, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in einer zumutbaren Zeit unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen.
§ 2
Organisation des Dienstbereitschaftssystems 1) Zur Regelung der Dienstbereitschaft erstellt die Landesapothekerkammer Brandenburg einen landesweiten zweijährigen Dienstbereitschaftsplan (1. 1. bis 31. 12. des Folgejahres), aus dem sich für jede Apotheke der konkrete Tag und die Zeit der Dienstbereitschaft ergeben. Zugleich ergeht für jede Apotheke eine Schließungsanordnung, nach der die Apotheke, sofern sie nicht dienstbereit zu sein hat, verpflichtet ist, außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten geschlossen zu sein.
2) Vor Aufstellung des Dienstbereitschaftsplanes können die Leiter der öffentlichen Apotheken über den Notdienstverantwortlichen ihres Dienstbereitschaftsturnusses Vorschläge zur Optimierung des Dienstbereitschaftssystems unterbreiten.
3) Jedem Inhaber einer Apotheke wird der Dienstbereitschaftplan mit der dazugehörenden Schließungsanordnung spätestens 2 Monate vor In-Kraft-Treten zugestellt. Aus den ebenfalls zuzustellenden Verweisplänen müssen die benachbarten diensthabenden Apotheken ersichtlich sein, auf welche die nicht dienstbereite Apotheke nach § 23 Abs. 5 ApBetrO hinzuweisen hat.
§ 3
Grundsätze des Dienstbereitschaftsplanes
1) In benachbarten Gemeinden oder Gemeinden mit mehreren Apotheken ist eine Wechselregelung in der Durchführung der täglichen Dienstbereitschaft so vorzunehmen, dass eine öffentliche Apotheke alle 13 Tage durchgehende Dienstbereitschaft (8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages) hat. Dazu werden Dienstbereitschaftsturnusse mit jeweils 13 Apotheken gebildet.
2) In Gegenden mit hoher Apothekendichte kann die Anzahl der Apotheken im Turnus über 13 hinausgehen. Bei Beibehaltung des 13-Tage-Rhythmusses können auch zwei Apotheken, so weit sie sich in einer angemessenen Entfernung voneinander befinden, gleichzeitig Dienstbereitschaft haben.
3) Umfasst der Turnus eine Gemeinde mit mehr als 13 Apotheken, kann von dem 13-Tage-Rhythmus abgewichen und so die Häufigkeit der Dienstbereitschaft je Apotheke weiter verringert werden.
4) In Gegenden mit geringer Apothekendichte und weniger als 13 Apotheken im Turnus bleibt die Dienstbereitschaft alle 13 Tage gewährleistet, indem auf Apotheken benachbarter Turnusse verwiesen wird.
5) In Situationen erhöhten Arzneimittelbedarfes und bei der Feststellung der Gefahr der Beeinträchtigung der ständigen flächendeckenden Arzneimittelversorgung kann jederzeit von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Die dazu ergehenden abändernden Schließungsanordnungen haben den zeitlichen und örtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
§ 4
Diensttausch und Befreiung von der Dienstbereitschaft 1) In begründeten Fällen kann ein Diensttausch mit einer anderen Apotheke erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Versorgung, auch in Bezug auf benachbarte Turnusse, nicht beeinträchtigt wird.
2) Anträge für einen Diensttausch, die von den betroffenen Inhabern der Apotheken gemeinsam zu stellen sind, sind bis zum letzten Werktag des mittleren Monats des Quartals zu stellen, der dem Quartal vorangeht, in dem der Tausch beabsichtigt ist (Ausschlussfrist). Eine Entscheidung über gestellte Tauschanträge ist binnen einer Frist von 14 Tagen zu treffen. Sie ist den Antragstellern unverzüglich bekannt zu geben.
3) Die Inhaber der Apotheken eines Dienstbereitschaftsturnusses bestimmen einen Notdienstverantwortlichen, der die erforderliche Koordination bei Veränderungen im Dienstbereitschaftsplan mit der Geschäftsstelle der Kammer übernimmt.
4) Die Grundsätze bei der Genehmigung von Anträgen auf Befreiung von der Dienstbereitschaft in begründeten Einzelfällen nach § 23 Abs. 2 ApBetrO bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
§ 5
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung 1) Diese Richtlinie tritt am 1. April 2005 in Kraft. Sie ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Dienstbereitschaft vom 15. Januar 1997 in der Fassung der Änderung vom 25. Februar 2004 außer Kraft.
2) In Abweichung von § 2 Abs. 1 dieser Richtlinie umfasst der erste, nach dieser Richtlinie aufzustellende Dienstbereitschaftsplan den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006.
3) In Abweichung von § 2 Abs. 3 dieser Richtlinie ist der erste, nach dieser Richtlinie erstellte Dienstplan den Inhabern der öffentlichen Apotheken einen Monat vor In-Kraft-Treten zuzustellen.
Ausgefertigt am: 16. 2. 2005
Dr. Jürgen Kögel Präsident
Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Brandenburg zur Dienstbereitschaft
Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693) zuständige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Im Rahmen des Vollzuges des § 23 Abs. 2 ApBetrO hat der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg in seiner Sitzung am 16. Februar 2005 nachfolgende Allgemeinverfügung beschlossen:
§ 1
Die öffentlichen Apotheken im Land Brandenburg werden neben den in § 23 Abs. 1 ApBetrO bestimmten Zeiten (montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr samstags von 14 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich wie folgt von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit: 1. montags bis samstags 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr 2. montags bis freitags 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr 3. mittwochs zusätzlich 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr 4. samstags 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 5. am 31. Dezember 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
§ 2
Während dieser Zeiten kann die Apotheke, ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf, geschlossen gehalten werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Schließung der Apotheke zu diesen Zeiten.
§ 3
Die Verpflichtung, die Apotheke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gem. § 3 Abs. 1 LadSchlG (an Sonn- und Feiertagen montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr) aufgrund einer nach § 4 Abs. 2 LadSchlG ergangenen Schließungsanordnung geschlossen zu halten, bleibt unberührt.
§ 4
Die allgemeine Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gilt nicht für die Apotheken, die nicht von einer Schließungsanordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes betroffen sind (Apotheken im Notdienst).
§ 5
Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit außer Kraft gesetzt werden, so weit die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährdet ist.
§ 6
Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft befreit zu werden, bleibt unberührt.
§ 7
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Sie ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft vom 23. Mai 2003 außer Kraft.
Ausgefertigt am: 16. 2. 2005
Dr. Jürgen Kögel
Präsident
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