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- DAZ 4/2004
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Recht
C. Glöckler, W. BurfeindApothekenräume auslagern:
Die Regelungen zur räumlichen Konzentration
Unter anderem aus Gründen der effizienten Überwachung durch den Apotheker gilt das Gebot der räumlichen Konzentration der Apothekenbetriebsräume. In der Apothekenbetriebsordnung alter Fassung (ApBetrO a.F.) ist in § 4 Abs. 4 geregelt, dass Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen, in unmittelbarer Nähe der übrigen Betriebsräume liegen müssen. Die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses ist nicht zulässig.
Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes werden die Anforderungen an die räumliche Nähe bestimmter Apothekenräume gelockert. Betroffen sind Räume zu folgenden Zwecken:
- Nachtdienstzimmer
- Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern
- Versand und elektronischer Handel einschließlich Beratung und Information hierzu
- Herstellung von Zytostatikazubereitungen
Die ab Inkrafttreten des GMG geltende Fassung des § 4 Abs. 4 ApBetrO wird wie folgt lauten:
(4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist. Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen, oder in denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, oder die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Versandhandel einschließlich dem elektronischen Handel betreffen. Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen.
Was bedeutet "angemessene Nähe"?
Momentan ist noch nicht exakt definiert, was unter dem Begriff der "angemessenen Nähe" zu verstehen ist. Dies ist umso misslicher, als viele Apotheker bereits jetzt in entsprechende Räumlichkeiten investieren wollen. Die Gesetzesbegründung sagt zum Begriff "angemessene Nähe zu den übrigen Betriebsräumen"
Folgendes: "Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die hier erwähnten Räume von ihrer Funktion her von den anderen Apothekenbetriebsräumen getrennt sein können, ohne dass der übliche Apothekenbetrieb beeinträchtigt wird. Dabei wird von der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers ausgegangen. Danach hat er die Lage dieser Betriebsräume so zu wählen, dass der Apothekenbetrieb weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt wird und überwacht werden kann."
Klargestellt wird, dass zentraler Gesichtspunkt die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung des Apothekenbetriebes ist. Die tatsächliche Distanz ist daher unerheblich, es kommt vielmehr darauf an, wie schnell und effizient der Apotheker die persönliche Kontrolle ausüben kann. Eine genaue Angabe bleibt das GMG jedoch schuldig. Vergleichsmaßstäbe können jedoch aus den in der ApBetrO a.F. enthaltenen Distanzangaben gewonnen werden, zu denen bereits Literatur und Rechtsprechung existiert.
Der Begriff der "unmittelbaren Nähe". Für Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen, sah § 4 Abs. 4 ApBetrO a.F. vor, dass diese "in unmittelbarerer Nähe der übrigen Betriebsräume" liegen müssten. Nach den Richtlinien einzelner Bundesländer für die Erteilung der Genehmigung von Versorgungsverträgen im Sinne von § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 ApoG müssen sich solche Betriebsräume im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück befinden.
In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 4, Satz 2 ApBetrO a.F. es auch zulässig sein müsste, wenn die Räume, die der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Apothekengrundstück liegen.
Der Begriff der "unmittelbaren Nachbarschaft". In der Apothekenbetriebsordnung fand sich in § 23 Abs. 4 ApBetrO a.F. eine Bestimmung, die sich auf den Begriff "unmittelbare Nachbarschaft" bezieht:
(4) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist.
Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
Der Begriff "in unmittelbarer Nachbarschaft" wurde bisher dahingehend verstanden, dass ein unmittelbares Angrenzen nicht erforderlich sei. Unschädlich sei es in diesem Zusammenhang, wenn zwischen den Apothekenbetriebsräumen und dem Aufenthaltsort zum Beispiel eine Straße, ein Weg o. ä. liegen.
Der Begriff der "angemessenen Nähe". Bei Vergleich der alten Gesetzeswortlaute mit der nunmehr durch das GMG neu eingeführten Distanzbestimmung der "angemessenen Nähe" ergibt sich, dass das jeweils verwendete Adjektiv "unmittelbar" bzw. "angemessen" der gewichtigere Bestandteil ist. Die Substantive "Nähe" bzw. "Nachbarschaft" werden teilweise sogar identisch interpretiert. Hieraus folgt, dass die "angemessene Nähe" eine weitere Distanz beschreibt als die "unmittelbare Nachbarschaft".
Nach jetziger Einschätzung wird der Begriff der "angemessenen Nähe" voraussichtlich so zu verstehen sein, dass der Apotheker die ausgelagerten Betriebsräume innerhalb von 10 bis 30 Minuten erreichen kann. Eine einheitliche Regelung auf Bundesebene wird derzeit vorbereitet.
Manche Verrichtungen des Apothekers werden – schon aus Gründen der Überwachung – sinnvollerweise in Räumen erbracht, die direkt mit der Offizin verbunden sind. Bei anderen Tätigkeiten ist das Gebot der räumlichen Verbindung eher hinderlich, beispielsweise bei Laboren oder sonstigen Betriebsräumen. Hier ist es oft nötig, besondere Voraussetzungen zu schaffen, die in den normalen Räumen oder direkt angrenzend nicht umsetzbar sind. Mit Inkrafttreten des GMG wurden die Anforderungen an die räumliche Nähe bestimmter Apothekenräume gelockert.
Fazit
Die Vorschriften zur räumlichen Konzentration der Apothekenbetriebsräume werden gelockert. Für den Apotheker wird es in Zukunft leichter sein, geeignete Räume zu finden bzw. seinen bisherigen Betrieb auszubauen. In Ermangelung bereits entschiedener Fälle sollte sichergestellt sein, dass z. B. die ausgelagerten Versandhandelsräume oder das ausgelagerte Zytostatikalabor von der Apotheke aus in möglichst kurzer Zeit, jedenfalls innerhalb von 10 Minuten erreicht werden kann. Dies beinhaltet also nicht zwingend Räume im selben Haus.
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