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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Bayerische Apothekerversorgung
Vom 23. Mai 2003 (aus Bay. Staatsanzeiger Nr. 23 vom 6. Juni 2003, Seite 2)
Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I; GVBl S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2002 (GVBl S. 624), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1998 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2002 (StAnz. Nr. 49), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat "§ 21 Abs. 1" durch das Zitat "§ 21 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf Antrag wird bei selbstständig tätigen Apothekern ein Beitrag in Höhe von 7/10 des Regelbeitrags nach § 20 Abs. 1 festgesetzt." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) 1Auf Antrag ist für selbstständig tätige Apotheker, deren beitragspflichtes Einkommen 7/10 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, der Beitrag nach § 20 Abs. 1 ohne Ansatz des Regelbeitrags zu bemessen. 2Mindestens sind 4/10 des Regelbeitrags zu entrichten." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. d) Absatz 4 n. F. wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "Absatzes 2 Nrn. 2 bis 6" durch das Zitat "Absatzes 3 Nrn. 2 bis 6" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Zitat "Absatzes 2 Nr. 5" durch das Zitat "Absatzes 3 Nr. 5" ersetzt. e) In Absatz 5 n. F. wird das Zitat "Absätzen 1 und 3" durch das Zitat "Absätzen 1, 2 und 4" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Zitat "§ 21 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 oder Nr. 3" durch das Zitat "§ 21 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 oder Nr. 4" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Zitat "§ 21 Abs. 2 Nrn. 4 oder 5" durch das Zitat "§ 21 Abs. 3 Nrn. 5 oder 6" ersetzt.
5. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Übergangsregelung zu §§ 20 bis 22" b) In Absatz 1 wird das Klammerzitat "§ 21 Abs. 2" durch das Klammerzitat "§ 21 Abs. 3" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für die Festsetzungen der Beiträge für die Jahre bis einschließlich 2002 bleiben die §§ 20 bis 22 in der bis 31. Dezember 2002 jeweils geltenden Fassung maßgebend."
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
München, den 23. Mai 2003
Bayerische Apothekerversorgung Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben I A 4-1235.021-36 vom 16. Mai 2003 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/6a-12 531 vom 25. April 2003 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
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