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BVA-Info
Beitragssatzsicherungsgesetz: BVA lehnt "Apothekenstreik" ab
Es ist weithin bekannt, dass die derzeitige Bundesregierung mit der jetzigen Standesführung der Apotheker keine inhaltlichen Gespräche mehr führt. Zudem ist es der Apothekerschaft in den vergangenen Jahrzehnten nicht gelungen, den Nutzen der Apotheke für die Gesellschaft öffentlich und gegenüber der Politik darzustellen. Stattdessen wurde und wird ausschließlich die wirtschaftliche Seite in den Vordergrund gestellt. Symptomatisch dafür ist die letzte Anhörung im Gesundheitsausschuss.
BVA bleibt mit Regierung im Gespräch
In dieser Situation ist der BVA für die Regierung einer der wenigen Gesprächspartner aus dem Apothekenbereich; von dort ist uns auch wiederholt Gesprächsbereitschaft und Mitwirkung an Reformen signalisiert worden. Diese Gesprächsansätze wird der BVA nicht durch einen "Streikaufruf" gefährden. Eine derartige Aktion würde nach Sicht des BVA kein Ergebnis bringen, sondern die Situation weiter eskalieren lassen.
Wir ernten jetzt, was die Standespolitik der vergangenen Jahre gesät hat; kurzfristig ein Umdenken in Politikerköpfen zu erzeugen, ist fast unmöglich, die Aufbauarbeit wird Jahre kosten; ein Erfolg von der jetzigen Ausgangsbasis aus erscheint fraglich.
"Streik" ist etwas anderes
Auch aus formalen Gründen ist ein Streik nicht möglich: Streik ist ein Begriff aus dem Arbeitnehmerrecht und bezeichnet den Arbeitsausstand von Seiten der Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Arbeitgebern. Der Streik ist ein Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer. Er wird weiter definiert als planmäßige Arbeitsniederlegung einer Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles.
Rechtswidrig sind politische Streiks, nämlich solche, bei denen die Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber niedergelegt wird mit dem Ziel, dadurch den Hoheitsträger unter Druck zu setzen und zu einem bestimmten politischen Handeln zu zwingen. Genau dies würde der BVA aber tun, wenn er das Beitragssatzsicherungsgesetz auf diese Weise angreifen würde.
Der BVA wird seine gebündelten Kräfte für die Zukunft der Institution Apotheke einsetzen und mit Politikern sprechen, um Ideen für die Zukunft zu entwickeln. Dabei werden wir auch Kontakte zu anderen Organisationen im Gesundheitswesen knüpfen, um gemeinsam Vorschläge zu erarbeiten. Wir glauben, dass Stärke nicht nur mit Streik demonstriert werden kann. Beharrliche Dialogarbeit ist mindestens ebenso wirksam, allerdings nicht ganz so spektakulär. Es gibt also andere Wege: Diese hat der BVA beschritten und gedenkt sie nicht zu verlassen.
Kasten Der Chef "streikt" – was tun?
Für den Fall, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Aktion seine Apotheke schließt und nur durch die Notdienstklappe bedienen will (oder ähnliches), sollten Angestellte folgendes beachten:
- Klare Vereinbarung darüber, ob dieser Tag für sie frei ist oder eine Teilnahme an einem Streik vorgesehen ist (wenn ja, wie lange?) – der Arbeitgeber kann eine solche Teilnahme aber nicht anordnen, da es sich dabei um einen rechtswidrigen (politischen) Streik handelt.
- Auch die Teilnahme an einer Kundgebung kann nicht vorgeschrieben werden, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) des Arbeitnehmers tangiert sind.
- Es muss für Aktionen kein Urlaubstag angeschrieben werden oder Überstunden abgebummelt werden, sondern die Angestellten werden bei Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freigestellt.
- Das Verlangen von "Nacharbeit" dieser Zeit ist nicht zulässig.
Es bleibt einzelnen BVA-Mitgliedern oder BVA-Landesverbänden natürlich unbenommen, bei Aktionen mitzuwirken. Der BVA wird diese aber auf Bundesebene nicht öffentlich unterstützen.
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