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Eine Reihe von Produkten zur Wundbehandlung ist ab Montag nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Denn dann endet die Übergangsfrist. Die geplante Verlängerung ist mit dem Bruch der Ampel-Koalition hinfällig.
Durch den Bruch der Regierungskoalition im Bund sind so einige Gesetzesvorhaben auf der Strecke geblieben. Bei manchen, unter anderem der Apothekenreform, sind viele wohl ganz froh darüber. Aber nicht nur Umstrittenes bleibt unvollendet, sondern auch Dinge, deren Verabschiedung eine reine Formalie gewesen wäre, wie die Verlängerung der Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese endet nun am 2. Dezember, das heißt eine Reihe von Wundauflagen, nämlich solche, die aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung nehmen, wird nicht mehr von den Kassen erstattet, dazu gehören z. B. Hydrogele in Tuben. Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung.
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Hintergrund ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anlage Va entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag zum 31. August 2020 den Begriff des Verbandmittels konkretisiert und von dem des „sonstigen Produktes zur Wundbehandlung“ abgegrenzt hat. Die in Teil 1 und 2 der Anlage Va eingruppierten Verbandmittel bleiben dabei erstattungsfähig. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten bisher aber auch sonstige Produkte zur Wundversorgung, die vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020 von den Krankenkassen erstattet wurden, weiter zu deren Lasten verordnet werden. Diese Regelung läuft nun aus. Die Bundesregierung wollte sie eigentlich um weitere 18 Monate verlängern. Dazu kam es aber eben nicht mehr.
Somit sind die Produkte aus dem dritten Teil (sonstige Produkte zur Wundbehandlung) nur noch erstattungsfähig, wenn sie auf Antrag des Herstellers in AM-RL Anlage V als erstattungsfähige Medizinprodukte aufgenommen werden.
Kennzeichnung im Artikel unter Umständen falsch, keine Prüfpflicht für die Apotheke
Laut einem Schreiben der ABDATA an die Softwarehäuser sind nicht alle Hersteller ihrer Meldepflicht bei der IFA GmbH nachgekommen. Daher ergebe sich ein uneinheitliches Bild: So könne es vorkommen, dass ein Original bereits korrekt als „Verbandmittel § 31 SGB V = Nein“ gemeldet ist, während Importe oder namensgleiche Produkte fälschlich noch als Verbandmittel gemeldet sind, die ja erstattungsfähig wären, heißt es.
Der ABDATA zufolge, ist die Meldung des Herstellers und damit die Angabe im ABDA-Artikelstamm aber verbindlich. Die Apotheke habe also keine Prüfpflicht, ob ein Produkt richtig gemeldet ist.
Für umgemeldete Produkte gelte, dass diese im Artikelstamm Plus V in die VDB-Gruppe 30.06 (Medizinprodukte mit Verbandmittelcharakter) eingruppiert würden, für die es in der Einzelverordnung keine und im SSB nur teilweise Berechnungsregeln gebe. In der Einzelverordnung führe dies letztendlich zur Anzeige „keine liefervertragliche Regelung vorhanden“ in der Apothekensoftware.
Vor diesem Hintergrund wird in dem Schreiben auch ausdrücklich davon abgeraten, zwischen Original und Import oder zwischen namensgleichen Produkten verschiedener Hersteller auszutauschen. Nur so sei eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen.
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