Apothekenreform

So sollen sich die Regelungen zur Dienstbereitschaft ändern

Berlin - 14.06.2024, 15:15 Uhr

Könnte in Zukunft öfter passieren: Warten vor verschlossener Apotheke. (Foto: DAZ/Schelbert)

Könnte in Zukunft öfter passieren: Warten vor verschlossener Apotheke. (Foto: DAZ/Schelbert)


Es war bereits im Dezember in den Eckpunkten angekündigt: Die Öffnungszeiten der Apotheken sollen flexibler werden. Doch was genau soll sich ändern – und wie begründet das Bundesgesundheitsministerium das?

Flexiblere Öffnungszeiten: Für die meisten DAZ-Leserinnen und Leser war das schon im August vergangenen Jahres ein Thema. Das ergab eine Umfrage, die wir damals online durchführten.

Zuvor hatten die Kammern verschiedener Bundesländer angekündigt, die Mindestöffnungszeiten anpassen zu wollen. DAZ-Autor Thomas Müller-Bohn analysierte die betriebswirtschaftlichen Folgen, die es für fixe und variable Kosten hat, wenn die Öffnungszeiten verkürzt werden.

Rochell: „Alter Wein in neuen Schläuchen“

Nun findet sich eine Anpassung der Dienstbereitschaft auch im Referentenentwurf für das Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG). Kein Wunder also, dass der Vorsitzende des Apothekerverbands Westfalen-Lippe, Thomas Rochell, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorwarf, er schenke hier „alten Wein in neue Schläuche“.

Dabei hatte der Bundesgesundheitsminister diese Änderung schon im Dezember in den Eckpunkten angekündigt. Als die Frankfurter Allgemeine Zeitung an diesem Mittwoch als erste über den Entwurf berichtete, waren ihr die Pläne zu den Öffnungszeiten sogar der wichtigste Punkt – zumindest stellte sie diese an den Anfang ihres Beitrags.

Aber was ist geplant? Die ursprünglich geltende Verpflichtung zu einer ständigen Dienstbereitschaft wird aufgehoben. „An deren Stelle treten Dienstbereitschaftszeiten, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers eine Arzneimittelversorgung in der Regel sicherzustellen ist.“ Damit entfällt die Pflicht, eine Befreiung für Zeiträume außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten zu beantragen.

Änderung von § 23 der Apothekenbetriebsordnung

Konkret sieht der Referentenentwurf eine Änderung von § 23 Apothekenbetriebsordnung vor. Dort heißt es bislang in Absatz 1: „Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft 

  1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
  2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
  3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
  4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
  5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.“

Definiert wird also, wann eine Befreiung von der Dienstpflicht möglich ist. Das soll geändert werden, definiert wird, wann die Pflicht besteht, so soll es zukünftig heißen: 


„Apotheken sind zur Dienstbereitschaft verpflichtet
1. montags bis freitags für die Dauer von jeweils sieben Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten,
2. sonnabends für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten sowie
3. während der von der zuständigen Behörde festgelegten Zeiten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Notdienst.“

Entwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG), Bundesgesundheitsministerium 


Ergänzt wird an dieser Stelle noch die Regelung der Zweigapotheken: Diese sind von montags bis sonnabends nur zu einer Dienstbereitschaft für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten verpflichtet.

Absatz 2 regelt nun, wann von der Dienstpflicht befreit werden kann. Auch hier gibt es eine grundlegende Änderung. Bislang war dies während der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten möglich, „wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist“.

Mit der vereinfachten Regelung fällt das alles weg. Zukünftig soll die Befreiung möglich sein, „wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist“. Das BMG will so den Apotheken flexible Öffnungszeiten ermöglichen, „um diese an Personalressourcen und Bedürfnisse der Versorgung vor Ort anzupassen“.

„Weiterentwicklung der Zweigapotheken“

Gleichzeitig werde jedoch auch „der Weiterentwicklung der Zweigapotheken“ Rechnung getragen. Da diese „in erster Linie dazu dienen, Gebiete mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung besser zu versorgen und damit eine zusätzliche Versorgungsmöglichkeit darstellen sollen“, sei eine mit den voll ausgestatteten Apotheken vergleichbare Dienstbereitschaft nicht erforderlich, heißt es in dem Entwurf. Mit den flexiblen Geschäftszeiten soll es attraktiver werden, eine Zweigapotheke zu gründen und zu führen.


Matthias Köhler, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

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von ebqlOYEm am 19.06.2024 um 21:24 Uhr

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von oQfUtwaZJFlz am 19.06.2024 um 20:51 Uhr

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