Klage der AKNR gegen TeleClinic

Unzulässige Patientenzuführung von DocMorris zu TeleClinic

Berlin - 28.05.2024, 13:45 Uhr

Teleclinic, ein Ableger des DocMorris-Konzerns, steht unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. (Screenshot: teleclinic.de)

Teleclinic, ein Ableger des DocMorris-Konzerns, steht unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. (Screenshot: teleclinic.de)


Das Landgericht München I hat die zum DocMorris-Konzern gehörende Telemedizin-Plattform TeleClinic in wettbewerbsrechtliche Schranken verwiesen. Unter anderem untersagte es dem Unternehmen, sich von DocMorris Patienten zuführen zu lassen. Teleclinic leiste im konkret gerügten Fall Beihilfe zu einem Verstoß des Arzneimittelversenders gegen das in § 11 Apothekengesetz verankerte Zuführungsverbot.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren gegen TeleClinic in erster Instanz einen Erfolg errungen. Sie hatte mehrere Punkte am Internetauftritt der Plattform zu bemängeln und begehrte Unterlassung. Nach erfolgloser Abmahnung zog die AKNR vor das Landgericht München I und setzte der dort erhobenen Klage noch weitere Punkte hinzu. 

Es ging unter anderem um fragwürdige Verbraucherbewertungen und die Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel – die entsprechenden Verstöße erkannte TeleClinic sogar an. 

Weiterhin beanstandete die Kammer die Werbung für Fernbehandlungen – und zwar konkret für solche, bei denen die Verschreibung von Arzneimitteln gegen erektile Dysfunktion im Vordergrund steht und bei denen die Arzt-Verbraucher-Kommunikation nur über einen Online-Fragebogen stattfindet. Dies untersagte das Landgericht; es liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen vor (§ 9 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz – HWG). Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall bereits die Leitplanken gesetzt. Denen hätte TeleClinic etwas Handfestes entgegensetzen müssen, um eine Ausnahme geltend zu machen – doch dies geschah nicht. 

Auch einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Rx-Arzneimittel außerhalb der Fachkreise bejahte das Gericht ohne Weiteres.

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Der bemerkenswerteste Punkt des Urteils betrifft allerdings das Zusammenwirken von DocMorris und TeleClinic. Immer wieder stellt sich in einer solchen Konstellation die Frage, ob hier nicht einerseits Verschreibungen zugewiesen und/oder andererseits Patienten zugeführt werden.

Im vorliegenden Verfahren hatte die AKNR gerügt, dass man bei einer Google-Suche mit Begriffen wie etwa „Sildenafil/Tadalafil/Cialis/Viagra kaufen“ unter anderem zu Angeboten des Versenders DocMorris gelange. Hier wiederum komme man mit einem Klick auf einen Button „Ja, ich bin über 18 Jahre alt“ zum Internetauftritt der TeleClinic. Dort gibt es dann das für die Bestellung bei DocMorris möglicherweise noch fehlende Rezept für eines der gewünschten Arzneimittel. 

Die AKNR sah hier einen Verstoß von DocMorris gegen das Verbot der Patientenzuführung (§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz – ApoG), zu dem TeleClinic Beihilfe leiste.

§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz

1Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. 2Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

Hierzu prüfte das Gericht zunächst Punkt für Punkt, ob DocMorris gegen die Norm verstoßen hat. Denn das Verbot richtet sich nur an Apotheker, nicht an diejenigen, mit denen sich diese absprechen. Wohl aber können auch jene, die nicht direkt adressiert sind, als Teilnehmer zur Verantwortung gezogen werden.

Zumindest eine stillschweigende Absprache

Und aus Sicht des Gerichts hat DocMorris gegen das Zuführungsverbot verstoßen. Ausdrücklich umfasst die Norm auch Apotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten, sodass der Sitz in den Niederlanden kein Hindernis ist. Zudem liege eine Absprache vor. Diese hatte TeleClinic zwar bestritten. Doch für den Richter ist klar: Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch stillschweigende Absprachen. Die Verlinkung auf der DocMorris-Webseite sei dauerhaft angelegt gewesen – es habe also nicht lediglich eine gelegentliche Empfehlung gegeben. Spätestens mit der Abmahnung habe TeleClinic davon gewusst und akzeptiert, dass dieser Link fortbesteht.

Wirtschaftliche Interessen im Vordergrund

Ein berechtigtes Interesse für dieses Vorgehen könne DocMorris nicht anführen. Im Gegenteil: Es gehe bei der Verlinkung offensichtlich um wirtschaftliche Erwägungen innerhalb der Konzernstruktur und nicht um fachlich-medizinische Gesichtspunkte. § 11 Abs. 1 ApoG solle aber gerade auch sicherstellen, dass die an der Patientenversorgung beteiligten Apotheker und Ärzte ihr Verhalten rein an medizinischen Erwägungen ausrichten und nicht wirtschaftlichen Interessen erliegen. Damit, so das Gericht, werde die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln gewährleistet.

Weiterhin gehe es bei der Absprache auch um die „Zuführung von Patienten“: DocMorris schicke über den Link potenzielle Kunden zur TeleClinic. Das Urteil befasst sich hier auch mit der Apothekenwahlfreiheit der Patienten. Diese schütze die apothekenrechtliche Norm ebenfalls – und diese Entscheidungsfreiheit werde nicht beeinträchtigt. 

Doch all das spiele hier keine Rolle, so das Gericht. Denn der Gesetzeszweck sei eben auch, Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen können. Es müsse also sichergestellt sein, dass sich der Erlaubnisinhaber einer Apotheke im Kontakt mit anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden, vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt, damit das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit des Apothekers gewährleistet ist. „Eine (auf einer Absprache basierende) wirtschaftlich motivierte Empfehlung eines Arztes durch einen Apotheker, wie sie DocMorris hier vornimmt, ist damit nicht vereinbar“, konstatiert das Urteil. 

Urteil ist nicht rechtskräftig

Nun muss sich zeigen, ob diese Grenzziehung durch das Landgericht Ⅰ Bestand haben wird. Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Es ist anzunehmen, dass TeleClinic Berufung einlegen wird.

Landgericht München, Urteil vom 23. Mai 2024, Az.: 1 HK O 10032/22


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

BRAVO Apothekerkammer Nordrhein

von Kathrin Storch am 29.05.2024 um 4:25 Uhr

Während sich stillschweigend im Netz Konzernstrukturen aufbauen, bei denen es schlicht ums maximierte Geldverdienen geht und irgendwelche Gesundheitsinteressen von Patienten gar keine Rolle mehr spielen, greift die Kammer in Nordrhein ohne müde zu werden seit vielen Jahren diese Themen auf und spukt den Großen wettbewerbsrechtlich in die Suppe ... ich lese sehr gerne über solche Entscheidungen - das gibt mir Mut, dass nicht einfach alles irgendwann über uns zusammenwächst ... wenigstens wird hier Rechtsnormen Geltung verschafft - wer nicht kämpf, hat schon verloren - daher bitte immer weiter so !

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