- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Medizinalcannabis: Sonder...
Kein Betäubungsmittel mehr
Medizinalcannabis: Sonder-PZN jetzt auch fürs E-Rezept zugelassen
Das Cannabisgesetz, das am 1. April in Kraft tritt, bringt auch für Medizinalcannabis einen Switch: Es ist dann nicht mehr auf einem BtM-Rezept zu verordnen, sondern auf einem normalen (E-)Rezept. Jetzt ist auch klar: Für die Abrechnung von E-Rezepten können die bisherigen Sonder-PZN genutzt werden.
Nachdem das Cannabisgesetz am Mittwoch im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, steht nun fest: Medizinalcannabis wird es ab Ostermontag vorrangig auf E-Rezept geben. Bislang war allerdings nicht ganz klar, wie die Abrechnung dieser E-Rezepte laufen soll. Denn die entsprechenden Sonder-PZN für Cannabis zu medizinischen Zwecken waren für die Anwendung im E-Rezept-Kontext gesperrt und konnten nur für Papierrezepte genutzt werden. Darüber hatte die ABDATA Ende Februar informiert.
Mehr zum Thema
Nach Inkrafttreten des Cannabisgesetz
Cannabis auf BtM-Rezept: Drohen bald Retaxationen?
Doch nun hat der Deutsche Apothekerverband auf Nachfrage mitgeteilt: Die Sonderkennzeichen wurden am gestrigen Mittwoch auch für das E-Rezept zugelassen. Die Apothekenrechenzentren und Softwarehäuser seien umgehend informiert worden.
Konkret geht es um folgende Sonder-PZN, die jetzt auch für die Abrechnung von E-Rezepten verwendet werden können:
06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4 (wird z.B. für die Abfüllung von Cannabisextrakten verwendet)
06461446 Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
06461423 Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4
06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.