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Referentenentwurf zur Änderung der BtMVV
ABDA: Unnötige Retaxrisiken bei E-BtM-Rezept direkt vermeiden
Für Betäubungsmittel gilt die E-Rezeptpflicht ab 1. Juli 2025. Nach dem holprigen Start des „normalen“ E-Rezepts, will das Bundesgesundheitsministerium beim E-BtM-Rezept für eine bessere Vorbereitung sorgen und dazu frühzeitig die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung anpassen. Die ABDA begrüßt dies grundsätzlich, regt im Detail aber noch einige Änderungen an. Es geht vor allem um Klarstellungen und die Vermeidung von Retaxrisiken für Apotheken.
Bereits Ende Februar hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgelegt. Hintergrund ist nicht nur die kommende E-Rezeptpflicht für Betäubungsmittel ab dem 1. Juli 2025. Auch sonst hat das BMG erkannt, dass einige Regelungen, etwa zu papiergebundenen Nachweisen, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und angepasst werden sollten. Vorgesehen ist überdies, dass E-BtM-Rezepte erst einmal in Modellregionen erprobt werden.
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Grundsätzlich soll die Verschreibung von BtM auf einem papiergebundenen amtlichen Formblatt aber nicht abgeschafft werden. Sie wird nur um die elektronische Betäubungsmittelverschreibung erweitert. „Diese ist weniger bürokratisch aufwendig sowie grundsätzlich weniger anfällig für Fehler beim Ausfüllen der Verschreibung und führt damit langfristig zur Reduzierung der Fälle von Regressforderungen (Retaxierung) aus formalen Gründen“, verspricht das BMG. Auch werde das E-BtM-Rezept nutzerfreundlicher werden – und das ohne viel Aufwand. Denn die Infrastruktur für das E-Rezept steht in den Apotheken und Praxen bereits. Ärztinnen und Ärzte müssen sich nur einmal beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registrieren, dann läuft Bereitstellung und Abrufung über den E-Rezeptfachdienst genauso wie beim bekannten E-Rezept.
Zweiteiliges E-BtM-Rezept
Das E-BtM-Rezept wird nicht mehr wie das bisherige amtliche Formblatt drei-, sondern nur noch zweiteilig sein. Es besteht aus dem E-BtM-Verschreibungsnachweis und dem E-BtM-Abgabenachweis. Wie bisher auch, muss der Abgabenachweis drei Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Die BtM-Verschreibungen können digital dokumentiert werden. Ebenso kann der Nachweis über den Verbleib und den Bestand von BtM dann elektronisch geführt werden – Ausdrucke sollen nur noch auf Verlangen der zuständigen Behörde nötig sein.
ABDA: Herkömmliches BtM-Rezept muss bleiben
Mittlerweile konnten betroffene Verbände Stellung zu dem Entwurf aus dem BMG nehmen. Das hat auch die ABDA getan. In ihrer Stellungnahme begrüßt sie grundsätzlich die frühzeitige Anpassung der Vorschriften. Vor allem der ergänzende Ansatz, kommt bei der Standesvertretung gut an: „Wir halten es für erforderlich, an den Vorgaben für das herkömmliche Betäubungsmittelrezept festzuhalten, um die Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln auf dem erforderlich hohen Sicherheitsniveau halten zu können, auch wenn es zu Störungen in der Telematik-Infrastruktur oder zu sonstigen technischen Problemen kommt oder die Betäubungsmittelversorgung außerhalb des Bereiches der GKV betroffen ist.“
Aus Erfahrungen lernen
Die ABDA regt zudem an, aus den Erfahrungen mit der Einführung des E-Rezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu lernen. Dort gebe es noch immer Unklarheiten und zusätzliche Retaxrisiken. Fehler sollten daher nicht wiederholt und Streitpotentiale hinsichtlich der Umsetzung der BtMVV-Vorgaben in der digitalen Welt bestmöglich beseitigt werden. Sprich: Apotheken sollten keinen unnötigen Retaxrisiken ausgesetzt sein und die Versorgung der Bevölkerung nicht behindert werden.
Und so hat die ABDA neben einigen redaktionellen bzw. begrifflich klarstellenden Anregungen vor allem bei den formalen Vorgaben für Angaben auf dem BtM-Rezept (§ 9 BtMVV) einige Verbesserungsvorschläge.
Signatur- statt Ausstellungsdatum
So sollte etwa beim auf dem Rezept erforderlichen „Ausstellungsdatum“ (§ 9 Abs. Nr. 2 BtMVV) eine Ergänzung vorgenommen werden, wie sie schon in der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgt ist – dass nämlich bei einem elektronischen Betäubungsmittelrezept das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur anzugeben ist. So erspare man sich Auseinandersetzungen, wenn das Datum der Ausstellung und der Signatur auseinanderfallen. Zudem werde die Gültigkeitsdauer eindeutig festgelegt.
Auch wünscht sich die ABDA, dass die verpflichtenden persönlichen Angaben zur verschreibenden Person, wie Name und Berufsbezeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BtMVV) auf Fälle beschränkt werden, bei denen die Verschreibung nicht unter Nutzung der Telematik-Infrastruktur ausgestellt werden. Schon jetzt gebe es hier Auseinandersetzungen mit den Kassen, die Sinn und Zweck dieser Anforderungen überdehnten. Eine IT-gestützte Plausibilitätsprüfung von Angaben, die frei befüllt werden können, sei technisch herausfordernd und fehleranfällig – und dabei nicht einmal erforderlich, da sich etwa Name und Berufsbezeichnung schon aus der Verwendung des elektronischen Heilberufsausweises der verordnenden Person ergäben.
Substitutionsversorgung nicht gefährden
Grundsätzlich weist die ABDA noch darauf hin, dass die obligatorische Einführung des E-Betäubungsmittelrezepts in spezifischen Versorgungsbereichen – speziell der Substitutionsversorgung – zu Problemen führen könne. Hier dürften technische Unwägbarkeiten nicht dazu führen, dass sich Ärzte und Ärztinnen in diesem Bereich weniger engagieren. Allerdings müssten hier wohl Änderungen im Sozialgesetzbuch 5 vorgenommen werden – und das ist Sache des Gesetz- und nicht des Verordnungsgebers.
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