AZ-Tipp Marketing

Kein Eigentor bei der Fußball-WM

18.07.2022, 13:45 Uhr

Neben der üblichen Google-Recherche helfen auch Markendatenbanken wie www.dpma.de, um Marken- und Designrechtsverletzungen zu verhindern. (x / Bild: HeGraDe / AdobeStock) 

Neben der üblichen Google-Recherche helfen auch Markendatenbanken wie www.dpma.de, um Marken- und Designrechtsverletzungen zu verhindern. (x / Bild: HeGraDe / AdobeStock) 


Die Fußballweltmeisterschaft startet dieses Jahr erst Ende November. Wer sie für den eigenen Außenauftritt und das Marketing nutzen will, kann sich aber schon jetzt Gedanken machen, was dabei möglich ist. Wie Apotheken Werbung treffsicher gestalten können, erläutert Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ.

In rund vier Monaten startet die Fußball-WM in Katar. Auch wenn Zeit – das Eröffnungsspiel ist am 21. November 2022, das Finale am 18. Dezember 2022, dem vierten Advent – und Ort – Katar hat sich in der Vergangenheit nicht als Fußballmacht hervorgetan – eher ungewöhnlich sind: Die WM wird auch dieses Jahr wieder weltweit Zuschauer in ihren Bann ziehen und als Werbemagnet fungieren. Dabei ist es für Apotheken in Deutschland grundsätzlich zulässig, die zu erwartende Aufmerksamkeit rund um die Weihnachts-WM für den eigenen Außenauftritt und Marketingmaßnahmen zu nutzen. Doch hier gilt es, bereits im Vorfeld einige Regeln zu beachten, damit Werbemaßnahmen treffsicher gestaltet werden und nicht zu Eigentoren führen.

Wichtig ist, in den jeweiligen Werbemaßnahmen keine Marken- und Designrechtsverletzungen zu begehen. Denn die Konsequenzen bei einer solchen Rechtsverletzung sind unerfreulich. Die jeweiligen Rechteinhaber oder Lizenznehmer können in einem solchen Fall Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungs-, Rückruf- und Kostenerstattungsansprüche geltend machen. 

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Eine solche Rechtsverletzung sorgt durch Abmahnung und gericht­liche Verfahren also nicht nur für Ärger, sondern auch für nicht unerhebliche Kosten. Verletzt werden können durch unbedachte Werbemaßnahmen sowohl Marken und Designs, deren Schutz sich auf Deutschland beschränkt, als auch Marken und Designs, die Schutz in der gesamten Europäischen Union (Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster) haben.

Es ist deshalb immer zu prüfen, ob in einer Werbemaßnahme benutzte Kennzeichen und Begriffe markenrechtlich geschützt sind und was für einen Schutzbereich diese haben, also welche Waren und Dienstleistungen sie umfassen. Neben der üblichen Google-Recherche helfen dabei auch die Markendatenbanken, zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), um einen ersten Eindruck jedenfalls zu möglichen identischen Marken zu bekommen (www.dpma.de für markenrecht­liche Identitätsrecherchen).

DPMA Deutsches Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Organisatorisch ist das DPMA dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet und mit Dienststellen in München, Jena und Berlin vertreten. Gesetzlicher Auftrag des Amtes ist es, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte für Deutschland zu informieren. Als moderner Dienstleister bietet das Amt einen wirksamen Schutz für technische Erfindungen, Marken und Produktdesigns. Kleine und mittlere Unternehmen, die Großindustrie, Forschungseinrichtungen und auch Einzelerfinder erhalten effiziente Instrumente, um ihr geistiges Eigentum gegen unerwünschte Nachahmung zu verteidigen. Als Arbeitgeber bietet das DPMA attraktive Möglichkeiten, Beruf und Familie harmonisch miteinander zu verbinden.

Bei einer Werbemaßnahme kann man es – wie bei einem Turnier – mit unterschiedlichen Gegnern als Markeninhabern zu tun bekommen. Der wichtigste, potenziell wahrscheinlichste Gegner bei der Weihnachts-WM ist die FIFA. Recherchiert man zu FIFA als Inhaber von Marken in dem Markenregister beim DPMA, kommen mehr als 300 Treffer – inklusive der Markenanmeldungen, die nicht eingetragen, zurückgenommen oder gelöscht worden sind. Der Kader der FIFA umfasst – jeweils bezogen auf bestimmte Waren und Dienstleistungen – neben der Wortmarke „FIFA“ (Nr. 395044480) auch Begriffe wie „FIFA WM“ (Nr. 011391745), FOOTBALL WORLD CUP“ (Nr. 006639298), „WORLD CUP“ (Nr. 487226), „WORLD CUP 2022“ (Nr. 009672759), zudem Wort-/Bildmarken wie „WORLD CUP 2022“ (Nr. 009565409)

(Quelle: FIFA)

oder „FIFA WORLD CUP QATAR 2022“ (Nr. 018119408),

(Quelle: FIFA)

aber auch den Pokal als Bildmarke (Nr. 1056152)

(Quelle: FIFA)

sowie Gestaltung und Name des üblichen Weltmeisterschaftsmaskottchens. Dieses Jahr heißt es „La’eeb“ (Nr. 018681168),

(Quelle: FIFA)

„supertalentierter Spieler“ auf Arabisch, und hat folgende Gestaltung (Nr. 018681170):

(Quelle: FIFA)

Zweikämpfe mit diesen Spielern sollten möglichst vermieden werden, da der Spielausgang zugunsten der FIFA vorprogrammiert ist.

Die FIFA ist aber nicht der einzige Gegner. Die Gefahr von Markenrechtsverstößen lauert auch anderswo. Ein potenzieller Gegner ist der DFB, der Marken unter anderem für „PAULE“,

(Quelle: DFB)

und verschiedene Logos eingetragen hat. Auch Sportartikelhersteller wie beispielsweise Adidas verfügen über potenziell relevante Markenteams wie „TEAMGEIST“, (Nr. 004363776), „WUCHT“ (Nr. 016201031) oder „IMPOSSIBLE IS NOTHING“ (Nr. 003049756). Die Verwendung des DFB-Logos zum Beispiel auf Einkaufstaschen, Werbe-T-Shirts oder ähnlichem ist deshalb nicht ratsam.

AZ 29/2022

Dr. Timo Kieser, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

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AZ 2022, Nr. 29, S. 6, 18.07.2022

Wie Sie bei Ihrer WM-Werbung gelbe und rote Karten, Elfmeter- und Abseitsstellungen weitgehend ausschließen können und welche Marketingmaßnahmen unproblematisch sind, beschreibt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ 2022, Nr. 29, S. 6


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