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DAV warnt
Ersatzverordnungen: Bei Statusänderung droht Retax
Hat der Arzt vergessen, eine elektronische Ersatzverordnung als solche zu kennzeichnen, ist es den Apotheken bisher technisch möglich, dies nachzuholen. Doch dieses Vorgehen bringt offenbar ein enormes Retax-Risiko mit sich.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) warnt aktuell vor einer neuen Retax-Falle: Stellt eine Ärztin oder ein Arzt eine sogenannte Ersatzverordnung als E-Rezept aus ohne die entsprechende Kennzeichnung, können Apotheken dies technisch zwar nachholen – sie laufen allerdings Gefahr, von der Krankenkasse retaxiert zu werden. Das geht aus einem Schreiben der ABDATA an die Softwarehäuser hervor, in dem sich die Avoxa-Tochter auf Angaben des DAV beruft.
Ersatzverordnungen kommen zum Einsatz, wenn ein Arzneimittel etwa wegen eines Rückrufs nicht mehr eingenommen werden darf. Dann erhalten die betroffenen Patientinnen und Patienten eine solche Verschreibung, für die keine Zuzahlung erhoben wird. Die verordnende Praxis muss das Rezept mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ kennzeichnen. Im Wortlaut steht dort:
Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei.
Die Technische Kommission des DAV hatte dem Schreiben zufolge in ihrer Sitzung Ende April 2024 beschlossen, die Möglichkeit für Apotheken beizubehalten, den E-Rezeptstatus selbstständig anzupassen, sollte die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Kennzeichnung vergessen haben. „Der DAV berichtet, dass sich in der Praxis nun gezeigt hat, dass diese Korrekturmöglichkeit ein enormes Retaxrisiko darstellt“, informiert ABDATA. Daher empfehle der DAV den Softwarehäusern „dringend, die Funktion der nachträglichen Kennzeichnung als Ersatzverordnung umgehend abzuschalten, um eine Fehlanwendung zu vermeiden“.
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