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Kooperation mit Zava vor GEricht
Shop Apotheke scheitert mit Berufung
Die im Jahr 2020 gestartete gemeinsame Werbeoffensive des niederländischen Arzneimittelversenders Shop Apotheke und der britischen Online-Arztpraxis Zava hat das Landgericht Köln bereits im vergangenen Oktober für wettbewerbsrechtlich unzulässig befunden. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung am heutigen Freitag bestätigt. Ob der von den Apothekerkammern in NRW initiierte Rechtsstreit noch bis zum Bundesgerichtshof geht, muss sich zeigen.
Als die Corona-Pandemie begann, startete auch die Kooperation von Shop Apotheke und Zava. Auf der Webseite des niederländischen Versenders warb man offensiv für die Konsultation der Online-Praxis. „Rezepte einfach online erhalten“, hieß es dort. Darunter fanden sich mit einem „+“ verbunden die Logos der beiden Unternehmen. Kunden mit Shop-Apotheke-Passwort konnten dieses auch nutzen, um sich direkt bei Zava anzumelden. Mit einem Klick wurde man zum Kooperationspartner weitergeleitet. Dort konnte man sich – und kann es auch weiterhin – „behandeln“ lassen – Diagnose und Beratung erfolgen dabei in zahlreichen Indikationen per Fragebogen.
Die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sahen die Zusammenarbeit kritisch und monierten eine Reihe von Wettbewerbsverstößen. Nach erfolgloser Abmahnung zogen sie vor das Landgericht Köln, das ihnen in den wesentlichen Punkten ihrer Klage recht gab.
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Das Landgericht bejahte unter anderem einen Verstoß gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 ApoG), weil nicht gleichwertig auf die Möglichkeit der Konsultation eines stationären Arztes hingewiesen wurde. Auch das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Satz 1 HWG) sah das Landgericht verletzt. Untersagt hat das Gericht der Shop Apotheke überdies, für den Online-Rezept-Service zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass gesetzlich Versicherte die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel in jedem Fall selbst zu tragen haben. Ebenso sei es unzulässig, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass Zava seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Beides seien wesentliche Informationen, deren Vorenthaltung irreführend sei (§ 5a UWG).
Shop Apotheke legte gegen das Urteil Berufung ein. Heute verkündete das Oberlandesgericht Köln seine Entscheidung: Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließen die Kölner Richter:innen nicht zu. Allerdings kann Shop Apotheke eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen – dann kann der Bundesgerichtshof selbst entscheiden, ob er die Revision doch annimmt.
Die Kooperation des Versenders mit der Online-Praxis wird mittlerweile etwas zurückhaltender beworben – ein gewisses Einsehen hatte man offenbar.
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