TK-DiGA-Report 2022

Nur wenige Ärzte verordnen DiGA

Berlin - 31.03.2022, 07:00 Uhr

Apps auf Rezept werden noch nicht allzu häufig verordnet. (Foto: chinnarach / AdobeStock)

Apps auf Rezept werden noch nicht allzu häufig verordnet. (Foto: chinnarach / AdobeStock)


Wie realistisch sind die Preise?

Und wie sieht es mit dem Preis aus? Im ersten Zulassungsjahr können App-Anbieter die Preise frei bestimmen. Anschließend müssen sie einen Nutzennachweis erbringen – dann wird auch ein Preis zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller vereinbart oder die Schiedsstelle legt diesen fest. Der Durchschnittspreis der DiGA lag im Oktober 2020 bei 329 Euro pro Quartal. Inzwischen haben vier App-Hersteller die Preise im ersten Jahr noch einmal erhöht, sodass der Preis im März 2022 im Schnitt bereits bei 456 Euro lag.

Und genau hier sieht TK-Vorstandschef einen Knackpunkt – auch wenn er die Apps grundsätzlich als innovative Versorgungsform befürwortet und die Preise angesichts des derzeit noch geringen Verordnungsvolumens noch nicht ganz so relevant für die Kassen sind. Aber es gebe Apps, die vor der Kostenerstattung durch die Kassen zu einem weit geringeren Selbstzahlerpreis angeboten wurden. Daher müsse man sich fragen, wie realistisch die nun verlangten Preise sind – zumal eine erst einmal fertige App den Herstellern im Grunde nicht mehr viele Kosten beschert.

Zwar gibt es eine „Höchstpreisbremse“, doch deren Wirksamkeit sei fraglich: Eine Modellrechnung zeige, dass sie die Preise durchschnittlich um 6,6 Prozent absenken kann. „Damit DiGA sich erfolgreich dauerhaft im Gesundheitssystem etablieren können, brauchen wir faire Preise“, fordert daher Baas. „Es muss eine Verhältnismäßigkeit geben zwischen den Kosten für DiGA und den Kosten für analoge Arztbehandlungen.“ Im Moment kosteten DiGA teilweise mehr als analoge Therapien – und das, obwohl der Nutzennachweis für das erste Jahr noch ausstehe. 

Dass der Nutzen erst verzögert nachgewiesen werden muss, ist aus TK-Sicht das zweite Problemfeld. Baas zieht einen Vergleich zu Arzneimitteln: Müssten diese erst ein Jahr nach ihrer Markteinführung ihren Nutzen beweisen, wäre der Aufschrei groß. Er fordert, dass es bereits für die Listung beim BfArM eine aussagekräftige Datengrundlage geben müsse. „Die bisherigen Anforderungen reichen nicht, um den Nutzen einer App abzuschätzen.“ 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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