Infektionsschutz in impfenden Apotheken

SARS-CoV-2- und Masernimpfpflicht für das gesamte Team – ist das rechtens?

25.01.2022, 07:00 Uhr

Müssen impfende Apotheker:innen selbst bestimmte Impfungen aufweisen? (Foto: Ralf Geithe / AdobeStock)

Müssen impfende Apotheker:innen selbst bestimmte Impfungen aufweisen? (Foto: Ralf Geithe / AdobeStock)


Restliches Apothekenpersonal hat keinen engen Kontakt zum Patienten

Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass selbst bei abweichender Rechtsauffassung die Angemessenheit der Analogie ernsthaft infrage stehen muss, das gesamte Apothekenpersonal der indirekten Masernimpfpflicht (Nachweispflicht) zu unterwerfen. Denn der Gesetzesbegründung ist in Bezug auf die Normierung der Positivliste ein ausdrücklicher Blick auf den „engen Kontakt“ zum Patienten zu entnehmen. 5 Ein solche kommt auch beim Impfen in der Apotheke allenfalls mit dem impfenden Apotheker zustande, da alle „körpernahen“ Tätigkeiten hier nicht delegierbar sind.

Eine ähnliche Argumentation gilt gegen die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 gemäß § 20a IfSG. Auch hier normiert der Gesetzgeber eine abschließende Positivliste (vgl. § 20a Abs. 1 IfSG), welche Apotheken nicht erwähnt. Abermals könnte man diese allenfalls unter „öffentliche Gesundheitseinrichtungen“ einordnen. Hiergegen sprechen dieselben zuvor aufgeführten Gründe. Denn auch hier erfolgte die gesetzgeberische Umsetzung im Gleichschritt mit der Einbindung der Apothekerschaft in die Impfkampagne – mit dem Ziel möglichst flächendeckender Corona-Impfungen.

Wer nun gegen die zumindest geforderte Verhältnismäßigkeitsabwägung in Bezug auf das komplette Apothekenpersonal die höhere Ansteckungsgefahr eines respiratorischen Virus anführt, der sei auf die dafür vorliegenden, ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese einrichtungsbezogene Impfpflicht hingewiesen. 6 Allerdings verändert sich diese Bewertung mit Einführung einer immer wieder diskutierten allgemeinen Impfpflicht gegen COVID-19.

Haftungsrisiko bei Einsatz von ungeimpftem Apothekenpersonal

Was aber tun, wenn die zuständige Kammer/Behörde entsprechende Nachweise fordert? Trotz aller rechtlichen Argumente, haben Sie in der Regel nur zwei Optionen: Entweder Sie schaffen die geforderten Voraussetzungen oder aber Sie suchen die Konfrontation über die üblichen Verwaltungsverfahren. Was Sie allerdings bei der ganzen Diskussion um eine Nachweispflicht bitte nicht aus den Augen verlieren sollten, ist, dass die Verweigerung der Mitarbeitenden gegenüber den Schutzimpfungen (oder deren Nachweis) jedenfalls zur Folge haben kann, dass diese nicht für die Durchführung der Schutzimpfungen eingesetzt werden dürfen, sofern die Impflinge hierdurch gefährdet würden. 7 Das Haftungsrisiko würde anderenfalls auf den Arbeitgeber übergehen (Stichwort: Organisationsverschulden). Eine Gefährdungsbeurteilung ist insofern ebenso erforderlich wie die Erfüllung der betriebsinternen Schulungspflicht gemäß § 14 BioStoffV (z. B. mithilfe der Pflichtschulung „Blutuntersuchungen nach § 14 BiostoffV“).


5 BT-Drucksache 358/19, S. 2.
6 Vgl. Eufinger, GesR 2021, S. 76.
7 Vgl. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Impfen im beruflichen Umfeld, 2014, S. 4.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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