Änderung der Corona-Testverordnung

BMG lässt kostenlose Bürgertests wieder aufleben

Berlin - 10.11.2021, 16:30 Uhr

Finanzielle Gründe sollen bald niemanden mehr hindern, sich testen zu lassen. (Foto: IMAGO / Ralph Peters)

Finanzielle Gründe sollen bald niemanden mehr hindern, sich testen zu lassen. (Foto: IMAGO / Ralph Peters)


Der kostenlose Bürgertest kommt nur einen Monat nach seiner Abschaffung wieder zurück. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf einer „Mantelverordnung“ vorgelegt, die eine entsprechende Änderung der Corona-Testverordnung vorsieht. Zudem soll die Testverordnung nicht mehr zum Jahresende, sondern erst zum 31. März 2022 außer Kraft treten.

Voraussichtlich schon ab kommender Woche können sich asymptomatischen Personen wieder kostenlos per PoC-Antigentest auf SARS-CoV-2 testen lassen. Ob geimpft oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das hatten die gesundheitspolitischen Sprecherinnen der Fraktionen der sich anbahnenden Ampelkoalition am gestrigen Dienstag bereits angekündigt. Die Regelung sollte in einer „Mantelverordnung“ erfolgen, die den Gesetzentwurf zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite begleitet. Einen Entwurf dieser Verordnung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun vorgelegt.

Seit dem 11. Oktober sind Corona-Schnelltests in Deutschland in der Regel kostenpflichtig. Einen Monat später stellt das BMG in dem Entwurf fest: „Das aktuelle Infektionsgeschehen macht es allerdings erforderlich, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel einzubeziehen und damit auch die regelmäßige Inanspruchnahme von Testmöglichkeiten als essenziellen Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungsstrategie zu gewährleisten.“ Mit der Wiedereinführung des Angebots der kostenlosen Bürgertestung für asymptomatische Personen werde sichergestellt, dass Bürger:innen „nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen auf die Inanspruchnahme verzichten“. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund relevant, als dass sich auch Geimpfte infizieren können und es (geimpfte und ungeimpfte) Personen gibt, die keine Symptome aufweisen, aber dennoch infiziert sind und damit eine Gefährdung insbesondere für vulnerable Personengruppen darstellen.

Nur noch Drogerien und Sanitätshäuser als neue Anbieter erlaubt

Wer derzeit bereits die Durchführung von PoC-Antigentest anbietet, soll dies auch weiterhin können. Auch für Apotheken, Arztpraxen etc. ändert sich nichts. Sie können sich auch künftig jederzeit entscheiden, Bürgertests durchzuführen. Allerdings sollen nur noch sehr begrenzt andere neue Anbieter dazu kommen können: Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass nach Inkrafttreten der Änderung nur noch Sanitätshäuser und Drogerien neu beauftragt werden können. 

Als Bedingung für die Tester soll zudem festgeschrieben werden, dass sie „einer nach § 203 StGB geschützten oder vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Das tun Apotheken bereits nach § 203 StGB. Damit sollen datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. In der Folge unterlägen alle berechtigten Leistungserbringer, die zur Meldung von positiven Testergebnissen nach § 8 IfSG verpflichtet sind, einer besonderen Vertraulichkeitspflicht, heißt es im Entwurf.

Keine Änderungen sind bei der Vergütung der Schnelltests vorgesehen. Geplant ist aber, die Testverordnung nicht schon zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen.

Weiter sieht der Verordnungsentwurf Änderungen an der DIVI Intensivregister-Verordnung vor. Demnach sollen die Krankenhäuser verpflichtet werden, bei der täglichen Meldung ihrer intensivmedizinischen Kapazitäten zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren – auch bei denen mit einer SARS-CoV-2-Infektion. Auch der Impfstatus von Patientinnen und Patienten ist künftig anzugeben und die Zahl von Schwangeren in intensivmedizinischer Behandlung.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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