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Ob echter oder unechter Skonto ist nicht entscheidend
Das Landgericht Cottbus gab der Wettbewerbszentrale recht. In seinen jüngst veröffentlichten Urteilsgründen stellt es fest, dass bereits der Rabatt von 3,04 Prozent einen Verstoß gegen die Preisregelung darstelle. Ausgehend von einem Apothekeneinkaufspreis von 48,66 Euro falle der Nettopreis damit bereits auf 47,18 Euro und damit unter den zwingend zu erhebenden Preis von 47,20 Euro (ApU von 46,50 Euro plus Festzuschlag von 0,70 Euro).
Aber auch die Gewährung des 3-prozentigen Skontos verstoße gegen die Vorgaben der AMPreisV. Sie sei auch dann wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen unter Gewährung eines Rabattes die Preisgrenze von 47,20 Euro halte und diese erst durch den Skonto unterschreite. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen echten oder unechten Skonto handelt“, so das Gericht.
Das Gericht geht in seinem Urteil auf die Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung des § 2 AMPreisV im TSVG ein – ihnen sei nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen, ob der Gesetzgeber im Handel allgemein übliche Skonti, die zu einer Unterschreitung des zwingend zu erhebenden Festzuschlages führen, untersagen wollte, um die seit Jahren bestehende Diskussion um die Zulässigkeit von Skonti zu beenden. Tatsächlich war die Begründung des Referentenentwurfs hier alles andere als widerspruchsfrei. Lediglich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Deutschen Bundestags zum TSVG wurde (als SPD-Fraktionsmeinung) festgehalten, dass es nicht zuletzt wichtig sei, dass nun „rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“
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Aber: Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist ohnehin in erster Linie der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Dabei müssten Preisregelungen – zumal sie die Berufsausübung regeln – aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit das verbotene Handeln unzweideutig beschreiben. „Es ist den von einer ihrem Wortlaut nach klaren Berufsausübungsregelung Betroffenen nicht zuzumuten, den Umfang der sie treffenden Pflichten aus Gesetzgebungsmaterialien zu ermitteln“, erklärt das Gericht unter Verweis auf das schon genannte BGH-Urteil.
Und demnach setzt sich der Mindestpreis aus dem ApU, dem Festzuschlag von 70 Cent und der Umsatzsteuer zusammen. „Auf diese Preisbestandteile dürfen weder Rabatte noch Skonti gewährt werden“, so das Gericht. Nur so lasse sich das über den Festzuschlag vom Gesetzgeber verfolgte Ziel erreichen – nämlich eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern. Bei einem Preiskampf und einer Skontigewährung nur an Großabnehmer könnte nämlich die Konkurrenzfähigkeit kleinerer Apotheken gefährdet werden.
Zudem legt das Gericht dar, dass auch ein handelsübliches „echtes Skonto“ nichts anderes als eine Art des Preisnachlasses ist. Werde mit ihm der Mindestpreis unterschritten, sei dies unlauter. Zwar würden diese Skonti grundsätzlich im Gegenzug für eine besonders rasche Zahlung eingeräumt. Daraus ergibt sich für das Unternehmen eine Zinsersparnis, eine erhöhte Liquidität und ein geringeres Vorfinanzierungs- und Forderungsausfallvolumen. Aber: „Diese Vorteile stellen keine Leistung dar, die die Beklagte im Gegenzug für die Lieferung von Arzneimitteln erhält. Sie sind lediglich Folge dessen, dass die Abnehmer ihrer Pflicht zur zeitnahen Zahlung des nach § 271 BGB von Gesetzes wegen sofort fälligen Kaufpreises nachkommen“.
Das letzte Wort ist mit diesem Urteil nicht gesprochen. Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass das beklagte Unternehmen Berufung einlegen wird.
Landgericht Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2021, Az.: 11 O 3/20
2 Kommentare
"Vorwärts immer, rückwärts nimmer!"
von Thomas Eper am 19.10.2021 um 12:47 Uhr
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von Karl Friedrich Müller am 19.10.2021 um 11:24 Uhr
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