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Verwirrung um Bestell-Berechtigungen
Dürfen Fachärzte Corona-Impfstoffe beziehen?
Auch wenn der Corona-Impfstart in den Praxen offenbar weitgehend geglückt ist: Die Apotheken haben es derzeit nicht leicht. Praktisch jede Woche müssen sie neu ausloten, welche Bestellungen sie beliefern dürfen und welche nicht. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht: Sind Fachärzte berechtigt, COVID-19-Impfstoffe zu beziehen? DAZ.online fasst die aktuelle Lage zusammen.
Zum Impfstart war die Botschaft an Apotheken und Praxen deutlich: Angesichts der anfänglich sehr begrenzten Liefermengen (etwa eine Million Dosen pro Woche), sollten die Impfdosen zunächst an die Hausärzte gehen. So war es auch im Bund-Länder-Beschluss nach dem sogenannten Impfgipfel am 19. März angedacht. Es erscheine „sinnvoll“, dass die Ärztinnen und Ärzte in den rund 50.000 Hausarztpraxen gezielt ihre besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten einladen, hieß es dort. Und weiter: „Bei steigenden Impfstoffmengen werden auch die Fachärzte sowie Betriebsärzte entsprechend einbezogen“.
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Im ersten Papier der ABDA zur Lieferung der COVID-19-Impfstoffe an Arztpraxen ist ebenfalls zu lesen: In den ersten beiden Wochen (KW 14 und 15) „sollen vorerst nur die Hausärzte bestellen“ (Stand 25. März). Die geltende Coronavirus-Impfverordnung, die allerdings erst am 1. April im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, nennt hingegen als berechtigte Leistungserbringer (neben Impfzentren, angegliederten mobilen Impfteams und von den Zentren beauftragten Ärzten/Arztpraxen) „Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen“ – eine Einschränkung auf Hausärzte gibt es nicht. Es kommt also auf die kassenärztliche Zulassung an, nicht aber auf die Fachrichtung.
Die ebenfalls am 1. April im Bundanzeiger veröffentlichte „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ bestätigt dies und nennt eine weitere abgesprochene Einschränkung. Unter „Pflichten der Apotheken“ ist dort zu lesen: „Apotheken geben auf Bestellung Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen“.
Klare Vorgaben zu Privatärzten
Dennoch gibt es vorerst weiterhin eine Empfehlung zugunsten der Hausärzte. Im aktualisierten ABDA-Dokument (Stand 12. April) steht: „Die KBV empfiehlt, dass derzeit angesichts der begrenzten Zahl der zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen nur die vertragsärztlichen Hausärzte bestellen.“ Eine „Soll-Formulierung“ findet sich auch in den „Fragen und Antworten zum Impfen in Arztpraxen“ des Bundesgesundheitsministeriums.
Kurzum: Hausärzte gehen vor, aber die Belieferung von Fachärzten ist nicht verboten. Anders sieht es bei Privatärzten aus: Sie sind – ebenso wie Betriebsärzte – noch nicht in die Impfstrategie eingebunden. Sie sind aktuell weder in der Coronavirus-Impfverordnung, noch in der genannten Allgemeinverfügung als Impfende berücksichtigt. Vielmehr heißt es in der Begründung der Allgemeinverfügung ausdrücklich: „Eine Entgegennahme von Bestellungen durch privatärztliche Praxen und Betriebsärzte ist im ersten Schritt nicht vorgesehen. Die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch Apotheken darf nur auf Bestellungen von Vertragsarztpraxen erfolgen“.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorgabe kann sogar als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz geahndet werden (Geldbuße bis 25.000 Euro) – jedenfalls weist die Allgemeinverfügung auf diese Vorschrift hin.
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