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Corona-Impfungen vorerst nur bei Vertragsärzten
Privatarzt klagt gegen Impf-Ausschluss
Apotheke beliefert Bestellung nicht
Im Antrag an das Verwaltungsgerichts erklärt der Anwalt seine Sicht der Dinge: Nach einem Gespräch von Bund und Ländern hätte die Bundesregierung erklärt, dass ab dem 5. April 2021 auch Arztpraxen Coronaimpfungen vornehmen können, „eine Einschränkung gegenüber privaten Hausarztpraxen war nicht vorgesehen“. Sein Mandant habe daraufhin Bestellungen von Impfstoffen ausgelöst und die nach der Verordnung vorgesehenen Patient:innen zu einem Impftermin eingeladen. „Plötzlich hat der Gesundheitsminister am 27. März 2021 angekündigt, dass Privatärzte vom Impfstart ausgeschlossen werden sollen“, heißt es weiter.
Noch am 1. April 2021 habe er den Bundesgesundheitsminister und nachrangig die Gesundheitssenatorin des Landes Berlin aufgefordert, Privatärzte nicht von der Leistungserbringung auszuschließen. „Die Verordnung datiert vom 31. März 2021, wurde offenbar aber erst sehr spät am 1. April 2021 veröffentlicht, bei Abfassung der E-Mail war sie jedenfalls noch nicht veröffentlicht. Entgegen der vorherigen Verordnung vom 10. März ist nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV vorgesehen, dass Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, zur Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 und 4 CoronaImpfV berechtigt sind. Die Apothekerkammer Berlin hat daraufhin bekannt gegeben, dass Apotheken Corona-Impfstoffe nur an Vertragsärzte liefern dürfen. Bestellungen, die der Antragsteller bei Apotheken vorgenommen hat, wurden unter Hinweis auf diese Veröffentlichung der Apothekerkammer Berlin zurückgenommen“ – auch gegenüber dem nun klagenden Mediziner.
Gericht entscheidet nach Aktenlage
Nach Informationen der „Berliner Zeitung“ entscheidet das Berliner Verwaltungsgericht nach Aktenlage, eine mündliche Verhandlung findet demnach nicht statt. Das Bundesgesundheitsministerium wird zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Allerdings wolle das Berliner Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Bonner Dienstsitz des BMG verlegen, zuständig wäre dann das Verwaltungsgericht Köln.
Unterdessen fordert der Hartmannbund-Landesverband Nordrhein, privatärztliche Praxen in die COVID-19-Impfkampagne einzubeziehen. „Für den Ausschluss der privatärztlichen Kolleginnen und Kollegen bei der Ausweitung der Impfmöglichkeiten gibt es keinerlei rechtfertigenden Sachgrund“. Im Gegenteil: Um eine möglichst rasche Durchimpfung der Bevölkerung erreichen zu können, müsse die Impfkampagne auf möglichst breite Schultern gestützt werden. „Die privatärztlichen Praxen leisten in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen wichtigen Beitrag. Es liegt im Interesse aller, möglichst viele niedrigschwellige Möglichkeiten, die Impfung zu erhalten, zu schaffen“, sagte Landeschef Stefan Schröter“.
Aktenzeichen VG 14 L 161/21
2 Kommentare
Privatpatienten
von M.H. am 28.04.2021 um 10:16 Uhr
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Privatpatient bei privatem Hausarzt
von Christine Schiffer am 21.04.2021 um 19:05 Uhr
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