BMG berücksichtigt praktisches Jahr in Regelstudienzeit

BAK: Neuregelung darf nicht zu weniger immatrikulierten Pharmaziestudierenden führen

Stuttgart - 11.01.2021, 12:15 Uhr

Nach dem Hochschulrahmengesetz beinhaltet die Regelstudienzeit auch berufspraktische Tätigkeiten und Prüfungsvorbereitungen. Da dies bisher in der Approbationsordnung für Apotheker nicht berücksichtigt wurde, will das BMG die Regelstudienzeit um ein Jahr und drei Monate verlängern. (c / Fotot: JackF / stock.adobe.com)

Nach dem Hochschulrahmengesetz beinhaltet die Regelstudienzeit auch berufspraktische Tätigkeiten und Prüfungsvorbereitungen. Da dies bisher in der Approbationsordnung für Apotheker nicht berücksichtigt wurde, will das BMG die Regelstudienzeit um ein Jahr und drei Monate verlängern. (c / Fotot: JackF / stock.adobe.com)


Keine sozialrechtlichen Nachteile

Zudem sorgt sich die BAK, dass Pharmaziestudierende nach der geplanten Formulierung sozialrechtliche Nachteile erleiden könnten. Anders als im Medizinstudium zähle nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO die berufspraktische Tätigkeit nicht zum Pharmaziestudium dazu, demgegenüber stellt bei Apothekern das Praktische Jahr einen gesonderten Abschnitt dar. Die Bundesapothekerkammer möchte sicher gehen, dass Pharmazeut:innen im Praktikum sich nach wie vor von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können und diese einheitlich bei der berufsständischen Versorgung bleibt. Um dies zu garantieren, schlägt die BAK vor, die Wörter „vier Jahre“ in § 1 Absatz 3 AAppO zur Regelstudienzeit folgendermaßen zu formulieren:

„einschließlich der Zeit der berufspraktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“

Außerdem hält die Bundesapothekerkammer es für notwendig, eine klarstellende Ergänzung beizufügen, für die sie folgenden Wortlaut vorschlägt:

„Die Erweiterung der Regelstudienzeit um die Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Prüfungszeiten hat keinen Einfluss auf den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden, sich in der Ausbildung zum Apotheker (m/w/d) befindlichen Person zur Folge. Insbesondere ist es den in der praktischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO befindlichen Personen wie bisher weiterhin möglich, sich im Ergebnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreien zu lassen.“



Marius Penzel, Apotheker und Volontär
redaktion@daz.online


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