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Reaktionen auf Pandemie
Rabattverträge bei immer mehr Kassen eingeschränkt
Weitere Krankenkassen schränken angesichts der Pandemie vorläufig die Anwendung ihrer Rabattverträge ein. Seit Donnerstag kommen die AOK Bayern, die BIG direkt gesund und die R+V BKK hinzu. Die AOK Bayern eröffnet darüber hinaus erhebliche weitere Substitutionsmöglichkeiten, die AOK Baden-Württemberg schnürt ein eigenes Maßnahmenpaket und der Apothekerverband Schleswig-Holstein regt an, die Regeln für die Akutversorgung zu nutzen.
Den Anfang hatte die AOK Rheinland/Hamburg gemacht. Sie hatte zugesagt, dass Apotheken bei der Versorgung ihrer Versicherten in Einzelfällen nicht vorrätige Rabattarzneimittel durch andere vorrätige Arzneimittel substituieren können. Dabei sei das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 5 oder 6, bei Importarzneimitteln mit dem Faktor 3 oder 4 aufzudrucken. Die meisten Krankenkassen fordern zudem im Verordnungsfeld einen handschriftlichen Vermerk „Corona“ oder „Covid“. Die Regelung zielt darauf, dass Patienten die Apotheken nicht mehrfach aufsuchen müssen und so die Zahl der Kontakte reduziert wird.
Später folgten die Ersatzkassen, die IKK classic und der BKK Landesverband Nordwest für die Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Der Apothekerverband Nordrhein berichtete über gleichlautende Vereinbarungen mit der AOK Nordwest, der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Soweit der Stand von Donnerstagabend.
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Neues von der AOK Bayern und den Betriebs- und Innungskrankenkassen
Im Laufe des Freitags schlossen sich die AOK Bayern, die BIG direkt gesund und die R+V BKK mit entsprechenden Regelungen an. Bei der R+V BKK gilt der Beschluss bis auf Weiteres. Bei den anderen Krankenkassen ist die Ausnahmeregelung zunächst bis Ende April befristet. Außerdem teilte die Prüfstelle spektrumk mit, dass eine entsprechende Empfehlung für die Betriebs- und Innungskrankenkassen und die bereits erwähnte SVLFG gelte. Darauf hätten sich diese Krankenkassen gemeinsam mit den Prüfstellen spektrumk und GWQ ServicePlus verständigt.
Weitreichende Austauschmöglichkeiten bei der AOK Bayern
Gemäß einem Rundschreiben des Bayerischen Apothekerverbandes konnte der Verband mit der AOK Bayern darüber hinaus weitere Vereinbarungen treffen. Demnach können für Versicherte der AOK Bayern weitere Ersetzungen vorgenommen werden, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist. Es könne dann ein Arzneimittel einer anderen Wirkstärke, einer anderen Packungsgröße oder einer anderen Darreichungsform abgegeben werden. Außerdem könne trotz Auflistung in der Substitutionsausschlussliste ein Arzneimittel eines anderen Herstellers oder mit einer anderen Stückzahl ausgewählt werden. Der letztgenannte Fall sei ausdrücklich mit dem Patienten zu besprechen. Außerdem entfalle die Mehrkostenregelung bei Festbeträgen, sofern kein Arzneimittel unter Festbetrag verfügbar sei. Für den Versicherten würden dann keine Mehrkosten anfallen, aber die Zuzahlung bleibe bestehen.
Der Bayerische Apothekerverband weist außerdem darauf hin, dass zwischen der ABDA und dem Bundesgesundheitsministerium Gespräche über eine angemessene gesetzliche Regelung zur gegenwärtigen Situation liefen.
Sonderfall AOK Baden-Württemberg
Die AOK Baden-Württemberg, die für das gesamte AOK-System stellvertretend ausschreibt, erklärte gegenüber dem dortigen Landesapothekerverband, die Apotheken könnten eine austauschbare Alternative für ein Arzneimittel wählen, wenn der Vorrat an einem bestimmten Arzneimittel erschöpft sei. Dies gelte sowohl für rabattierte als auch für nicht rabattierte Arzneimittel. Bei mehreren verfügbaren Alternativen sei die günstigste Alternative zu wählen. Wenn die verordnete Menge nur durch Stückelungen mit kleineren Packungen erreicht werde, zahle der Patient nur die Zuzahlung der verordneten Packungsgröße. Für Botendienste biete die AOK Baden-Württemberg eine Vergütung von zwei Euro pro Patient an, wenn der Apothekerverband die Verwendung einer Sonder-PZN ermögliche. Die Einspruchsfristen bei Retax-Verfahren würden um sechs Monate verlängert, wenn auch die Beanstandungsfristen für die Krankenkasse entsprechend verlängert würden. Die AOK Baden-Württemberg erläutert dazu, dass bei diesen Maßnahmen nicht von einem „Aussetzen der Rabattverträge“ oder von einem „Aussetzen der Substitutionspflicht“ die Rede sein könne.
Akutversorgung als mögliche Auffangregelung
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein begrüßt in einem Rundschreiben vom Freitag die Erklärungen der Krankenkassen, beklagt aber den entstandenen Flickenteppich von Regelungen. Angesichts der Liefersituation, des Arbeitsanfalls und des gesamtgesellschaftlichen Ziels der Minimierung der Kontakte vertrete der Apothekerverband Schleswig-Holstein die Auffassung, dass die Regelungen zur Akutversorgung gemäß Rahmenvertrag jetzt generell anzuwenden seien. Der Verband werde dies vehement gegenüber allen Krankenkassen und Prüfzentren vertreten. Die Regeln zur Akutversorgung gemäß § 14 Abs. 2 des Rahmenvertrages sehen vor, dass im dringenden Fall anstelle des Rabattvertragsarzneimittels, des Importes oder eines der vier preisgünstigen Arzneimittel ein in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden könne.
Erleichterungen bei Hilfsmitteln
Außerdem weist der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf zahlreiche bundeseinheitliche Regelungen des GKV-Spitzenverbands zur Hilfsmittelversorgung hin. Dabei gehe es um Hinweise zu Einschränkungen bei der Empfangsbestätigung und Einweisung, Einschränkungen von Fristen, größere Lieferzyklen und -mengen sowie reduzierte Anforderungen an ärztliche Verschreibungen.
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