Warten auf ein nächstes Urteil aus Karlsruhe?

Spahn will BfArM weiterhin nicht über Sterbehilfe entscheiden lassen

Berlin - 12.03.2020, 17:30 Uhr

Jens Spahn stellte sich am gestrigen Mittwoch im Bundestag den Fragen der Parlamentarier. Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr hakte zum Thema Sterbehilfe nach. (t  / Foto: imago images / Christian Spicker)

Jens Spahn stellte sich am gestrigen Mittwoch im Bundestag den Fragen der Parlamentarier. Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr hakte zum Thema Sterbehilfe nach. (t  / Foto: imago images / Christian Spicker)


Rund zwei Wochen ist es jetzt her, dass das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig befunden hat. Das ändert aber nichts an der Auffassung des Bundesgesundheitsministers, dass das BfArM keine Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel bewilligen sollte. Die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr wirft Jens Spahn (CDU) vor, seine Hinhaltetaktik weiterzuführen, statt sich klar zur Selbstbestimmung am Lebensende zu bekennen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) steht wegen seiner Haltung in Sachen Sterbehilfe schon länger in der Kritik. Vor nunmehr drei Jahren entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass schwer und unheilbar kranken Menschen im extremen Einzelfall der Zugang zu einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Wie sein Amtsvorgänger und Parteikollege Hermann Gröhe wollte Spahn dieses höchstrichterliche Urteil allerdings nicht akzeptieren. Sein Ministerium wies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an, Patienten, die eine Erlaubnis zum Erwerb eines Suizid-BtM beantragten, nicht positiv zu bescheiden. Und tatsächlich hatte bis heute kein einziger der mehr als 100 Anträge Erfolg.

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Manch einer dachte, das am 26. Februar dieses Jahres ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe könnte Spahn zu einem Umdenken veranlassen. Die Karlsruher Richter befanden den 2015 eingeführten Straftatbestand (§ 217 Strafgesetzbuch) für verfassungswidrig. Sie erkannten an, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt und dafür auch die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden darf. Das bestehende Verbot mache es Suizidwilligen jedoch faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die FDP-Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr nahm dieses aktuelle Urteil zum Anlass, erneut im Bundesgesundheitsministerium (BMG) nachzufragen, ob es seine Anweisung gegenüber dem BfArM weiterhin aufrechterhalten wolle. Gesundheitsstaatssekretärin Sabine Weiss (CDU) antwortete der Liberalen am 5. März mit einem Hinweis darauf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lediglich über § 217 Strafgesetzbuch entschieden und diesen für nichtig befunden habe. „Die Auslegung des Betäubungsmittelrechts und insbesondere die Frage, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung erlauben muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens“. Das BMG setzt nun offenbar auf Zeit und wartet auf ein weiteres Urteil aus Karlsruhe. Denn das Bundesverfassungsgericht soll demnächst auch die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes prüfen – das Verwaltungsgericht Köln hat nämlich Zweifel, ob das generelle Verbot, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erwerben, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat daher sechs Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, schreibt Weiss in ihrer Antwort.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Verzögerung, Verschiebung, Ignoranz ... Politik als Sackgasse ... stirb langsamer ... frag Spahn wie ...

von Christian Timme am 13.03.2020 um 4:43 Uhr

Letzter Wirtschaftszweig dieser Demokratie ... zu Tode pflegen?

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