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Gerichtsurteil
Retouren aus der Apotheke müssen nicht an den liefernden Großhändler zurück
Darf ein pharmazeutischer Großhändler nur Arzneimittel von Apotheken zurücknehmen, die diese auch bei ihm erworben haben? Oder kann er auch Retouren annehmen, die sein Kunde zuvor – möglicherweise günstiger – an anderer Stelle gekauft hat? Darüber hat kürzlich die Noweda mit der Bezirksregierung Düsseldorf gestritten. Nun hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden: Die Rücknahme zuvor nicht selbst gelieferter Packungen verstößt nicht gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen und ist damit auch kein schwerwiegender Mangel oder Fehler.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Kunden der Noweda den Hinweis erhalten, dass die betreffende Apotheke „in vielen Fällen günstiger erworbene Wirkstoffpräparate“ an die Noweda „als Retoure für den Originalpreis zurückgeben und sich erstatten lassen konnte“. Das nahm die Aufsichtsbehörde zum Anlass für eine Inspektion mit dem „Schwerpunkt Kundenretoure“ bei der Apothekengenossenschaft.
Im Mai 2017 folgte ein behördlicher Bescheid, mit dem die Noweda aufgefordert wurde, im Inspektionsbericht aufgeführte Mängel zum Umgang mit Retouren spätestens innerhalb von drei Monaten abzustellen und nachzuweisen, dass die Mängel behoben wurden.
Unter der Überschrift „schwerwiegende Fehler und Mängel“ fand sich diese Feststellung:
Es war nicht sichergestellt, dass die retournierten und in den verkaufsfähigen Bestand übernommenen Arzneimittel im Sinne einer Rücknahme zuvor durch Noweda, Essen, an die Kunden ausgeliefert worden waren. Entgegen den gesetzlichen Regelungen werden Arzneimittel von Apotheken zurückgenommen, welche zuvor nicht vom Zurücknehmenden geliefert worden waren (§ 7b Abs. 1 AM-HandelsV).“
Die Bezirksregierung erklärte, die festgestellten Mängel gefährdeten die Arzneimittelsicherheit. Es sei daher notwendig, diese abzustellen.
Noweda: Identität von geliefertem und retourniertem Arzneimittel kann niemand sicherstellen
Im Juni erhob Noweda Klage. Der Großhändler verwies darauf, dass es „objektiv unmöglich“ sei, ausschließlich solche Arzneimittel zurückzunehmen und in den verkaufsfähigen Bestand zu übernehmen, die der jeweilige Arzneimittelgroßhändler selbst an die zurückgebende Apotheke geliefert habe. Es könne durch niemanden sichergestellt werden, dass die zurückgegebenen Arzneimittel mit den zuvor ausgegebenen auch tatsächlich identisch seien. Erschwert werde dies auch dadurch, dass Apotheken oftmals von mehreren pharmazeutischen Großhändlern sowie unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beliefert würden. So komme es in der Apotheke zu einer Vermischung der gelieferten Arzneimittel. Selbst nachdem mittlerweile die EU-Fälschungsschutz-Richtlinie umgesetzt sei, könne keinesfalls jede Verpackung zweifelsfrei zugeordnet werden. Würde tatsächlich eine Identität zwischen der ausgelieferten und der zurückgenommenen Arzneimittelpackung gefordert, liefe die in der Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung (§ 4a Abs. 4 AM-HandelsV) ausdrücklich vorgesehene Rücknahmemöglichkeit ins Leere.
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