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- 17.09.2019
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Oberlandesgericht Naumburg
Arzneimittel auf dem Amazon Marketplace – Ein Rechtsstreit mit offenem Ende
Verstoßen Versandapotheken, die über den Amazon Marketplace OTC-Arzneimittel verkaufen, gegen das Datenschutz- und/oder das Apothekenrecht? Eine rechtssichere Antwort auf diese Frage gibt es noch nicht. Das Oberlandesgericht Naumburg wird im Oktober zwar zwei Urteile verkünden – doch die Richter sind schon jetzt überzeugt: Das letzte Wort wird der Bundesgerichtshof haben. Am heutigen Dienstag verhandelten sie die Berufungen in gleich zwei „Amazon-Verfahren“. Wie sie selbst die Sache sehen, ließen die Naumburger Richter allerdings nicht durchblicken.
Der Münchener Apotheker Herrmann Vogel Jr. kämpft dafür, dass sensible Patientendaten nicht in falsche Hände geraten. Er ist überzeugt: Wer bei einer Arzneimittelbestellung im Internet solche Gesundheitsdaten preisgibt, muss zumindest vorher die Gelegenheit haben, in ihre weitere Nutzung einzuwilligen. „Erst fragen, dann speichern“ – das forderten auch die Berufsordnungen der Apotheker, betont Vogel. Doch genau dies geschieht nicht, wenn ein Kunde Medikamente über den Amazon-Marketplace bei einer Versandapotheke bestellt. Und das hält Vogel für höchst problematisch. Er hat deshalb vor geraumer Zeit eine ganze Reihe von Apotheken mit Versandhandelserlaubnis abgemahnt, gegen zwei führt er nun Gerichtsverfahren.
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In erster Instanz gingen die beiden Verfahren unterschiedlich aus: Das Landgericht Dessau-Roßlau bejahte im März 2018 einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen: Der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon Marketplace sei unzulässig, solange nicht sichergestellt werde, dass der Kunde beim Bestellvorgang seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile. Der beklagte Apotheker hat den Verkauf über die Handelsplattform bereits eingestellt – auch wenn es noch kein rechtskräftiges Urteil gibt. Das Landgericht Magdeburg wies Vogels Klage in einem gleich gelagerten Fall hingegen ab. Dem Oberlandesgericht Naumburg liegen nun beide Berufungen vor. In vom Landgericht Dessau entschiedenen Fall hat es schon einmal verhandelt. Am heutigen Dienstag fand dann ein zweiter Termin statt, der gleich mit dem Magdeburger Fall zusammengelegt wurde.
Wer gibt das Angebot zum Kauf ab?
Das Gericht hatte nach der ersten Verhandlung einen rechtlichen Hinweis gegeben, dass das „Angebot“ auf dem Amazon Marketplace gar kein Angebot im Rechtssinn sei, sondern erst die Aufforderung an den Kunden, ein solches Angebot abzugeben – Juristen ist diese Konstellation als „invitatio ad offerendum“ bekannt. Damit gehe die Aufforderung für einen Vertragsabschluss vom Kunden aus. Wenn das so wäre, könnte darin möglicherweise auch schon das Einverständnis des Käufers zu sehen sein, dass Amazon und die Apotheke die gesundheitsbezogenen Daten zu nutzen kann. Vogels Anwälte Markus Bahmann und Valentin Saalfrank sowie er selbst sehen das allerdings anders. Die Anwälte betonten: Das Angebot für den Vertragsschluss könne gar nicht vom Kunden kommen, sondern stets nur vom Apotheker – und zwar nachdem dieser entschieden hat, ob das Präparat überhaupt geeignet für den Kunden ist und ihn entsprechend beraten hat. Alles andere sei systemwidrig und widerspreche der Kontrollfunktion des Apothekers.
Die Gegenseite meint hingegen, es liege sehr wohl erst eine Einladung für ein Angebot vor: Der Kunde klickt, legt das Arzneimittel in den virtuellen Warenkorb und macht damit ein Angebot, das der Apotheke von Amazon übermittelt wird. Dann könne die Apotheke sehen, ob sie es annimmt oder nicht. Und für Vogel liegt genau da das Problem: Niemand fragt den Kunden, ob seine gesundheitsbezogenen Daten gespeichert und genutzt werden dürfen. Während die beiden Parteien hier klare Gegenpositionen vertraten, zeigte sich das Gericht selbst zurückhaltend: „Egal wie wir entscheiden, es wird vor den Bundesgerichtshof gehen“, erklärte der Vorsitzende Richter.
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