Wer wird von der Zuzahlung befreit?
Das SGB V regelt in § 61 Zuzahlungen und in § 62 die Belastungsgrenze.
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung, dass der Patient von weiteren Zuzahlungen befreit ist. Die Bescheinigung gilt für das Kalenderjahr.
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