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Apothekenrecht-Experte Douglas zu Spahns Apothekenplänen
„Wer die Gleichpreisigkeit aufgibt, nimmt höhere Preise bei Engpässen in Kauf“
Die vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgelegten Eckpunkte für den Apothekenmarkt sind vor allem bunt zusammengewürfelte bekannte Ideen – einige Aspekte sind allerdings neu. Vor allem Spahns Ideen, wie die EU-Versender künftig im Zaum gehalten werden sollen, erscheinen dabei juristisch fragwürdig. DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt, was er von Spahns Vorschlägen hält.
Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas befasst sich schon seit Jahren mit dem niederländischen Rx-Versand und all den Blüten, die er treibt. Auch für die Apothekerkammer Nordrhein ist er wegen verschiedenster DocMorris-Boni-Aktionen vor Gericht gezogen. DAZ.online hat Douglas gefragt, für wie wasserdicht er Spahns jüngste Alternativ-Ideen zum Rx-Versandverbot hält.
DAZ.online: Herr Douglas, ist an Spahns Plänen alles schlecht?
Douglas: Nein. Die Ausführungen zur freien Apothekenwahl, der Aufstockung des Nacht- und Notdienstfonds, zu zusätzlichen pharmazeutischen Dienstleistungen, einer höheren BtM-Vergütung und der Verbesserung der Qualität bei Versandhandel und Botendienst lesen sich dem Grunde nach erfreulich. Insbesondere der Erhalt der freien Apothekenwahl sowie die Bereitschaft, weitere pharmazeutische Dienstleistungen zu diskutieren, sind sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Dem Grunde nach zu begrüßen ist zudem, dass Spahn die Frage des Preises in das SGB V überführen will, um den Blick dahingehend zu schärfen, dass es sich bei der Vergütung des Apothekers um ein Honorar und nicht um einen (Produkt-) Preis handelt.
DAZ.online: Und was halten sie von dem Ansatz, ausländischen (Versand-) Apotheken eine Boni-Gewährung von 2,50 Euro pro Packung zu ermöglichen?
Douglas: Das ist nicht nachvollziehbar. Erst recht nicht mit dem Begründungsansatz, man wolle damit dem Urteil des EuGH und dem insoweit festgestellten erschwerten Marktzugang ausländischer Versandapotheken Rechnung tragen. Zum einen handelt es sich hier um ein strukturelles Problem, das dem Versandhandel mit Arzneimitteln immanent ist, unabhängig davon, ob die Versandapotheke in Aachen oder in Venlo angesiedelt ist. Die Ungleichbehandlung würde sich dann unmittelbar aus einem Bundesgesetz ergeben mit der Folge, dass diese Ungleichbehandlung sich am Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) messen lassen müsste. Anders als bei der Inländerdiskriminierung, die sich aus einer Entscheidung des EuGH ergibt, dürfte nun Art. 3 GG unmittelbar anwendbar sein. Hierfür müsste der Gesetzgeber eine Rechtfertigung liefern, doch dies ginge sicherlich nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf das EuGH Urteil, so dass einem derartigen Gesetzesansatz die Verfassungswidrigkeit auf die Stirn geschrieben sein dürfte. Dies gilt zumindest dann, solange der Gesetzgeber nicht begründen kann, warum andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
2 Kommentare
RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 18.12.2018 um 11:14 Uhr
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RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 18.12.2018 um 11:00 Uhr
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