ADEXA

(Noch) kein Mindestlohn im Apotheken-Nachtdienst

Berlin - 29.06.2018, 10:15 Uhr

Adexa will dafür sorgen, dass Apothekenangestellte, die Nachtdienst leisten, künftig mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. (Foto: ABDA)

Adexa will dafür sorgen, dass Apothekenangestellte, die Nachtdienst leisten, künftig mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. (Foto: ABDA)


Der gesetzliche Mindestlohn wird im kommenden Jahr voraussichtlich auf 9,19 Euro pro Stunde steigen. Adexa weist aus diesem Anlass darauf hin, dass Apothekenangestellte, die Nachtdienst leisten, schon jetzt unter Mindestlohn bezahlt werden. Die Apothekengewerkschaft will in den demnächst anlaufenden Tarifverhandlungen für eine Änderung sorgen.

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde steigen. 2020 soll die Untergrenze noch einmal auf 9,35 Euro pro Stunde klettern. Auf diese Eckdaten hat sich die Mindestlohnkommission verständigt, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Es ist zu erwarten, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) diese Empfehlung umsetzt. Vom Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin Azubis, Pflichtpraktikanten oder Personen in Praktika unter drei Monaten sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach einer Arbeitsaufnahme.

Auch für angestellte Approbierte, Apothekerassistenten und Pharmazie-Ingenieure ist das Thema Mindestlohn von Bedeutung, betont die Apothekengewerkschaft ADEXA. Wenn sie Nachtdienst leisten, erhalten sie für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr – also zehn Stunden – entweder 5,5 Stunden Freizeit oder 85,00 Euro Vergütung. Die Vergütungsvariante entspricht somit einer Bezahlung von 8,50 Euro pro Stunde und liegt damit bereits unter dem derzeit gültigen Mindestlohn.

Thema der nächsten Tarifverhandlungen

„Bei den aktuellen Tarifverhandlungen fordern wir von den Arbeitgebern, hier nachzubessern“, sagt die Zweite Adexa-Vorsitzende und Leiterin der Tarifkommission Tanja Kratt. „Diese Vergütung ist absolut nicht mehr zeitgemäß, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels.“

Außerdem weist Adexa darauf hin, dass Boten, Reinigungskräfte und Büromitarbeiter/innen in den Apotheken darauf achten, dass sie nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn arbeiten. Kratt: „Das Mindestlohngesetz schreibt im Übrigen vor, dass für Arbeitseinkommen unterhalb von 2000 Euro brutto die Arbeitszeiten – sprich Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – grundsätzlich zu dokumentieren sind. Dies betrifft insbesondere die Berufsgruppe der PKA.“

Wo der Mindestlohn sonst noch spürbar werden kann

Für Apotheken ist der Mindestlohn zudem mit Blick auf den pharmazeutischen Großhandel relevant. Hier war es in der Vergangenheit schon dazu gekommen, dass einzelne Großhändler neue Gebühren oder schlechtere Konditionen für Apotheker umsetzten und dies mit dem Mindestlohn begründeten. Eventuelle Konditionsanpassungen für 2019 wegen des Mindestlohnes sind derzeit aber noch nicht bekannt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Mindestlohn schön und gut aber warum gelten 10 Stunden Arbeit als 5,5 Stunden Arbeit in der Zeit wo andere Branchen für 8 Stunden zusätzlich zum gehalt noch Nachtszuschläge zahlen?

von aposauer am 27.12.2018 um 23:53 Uhr

s.o.
Mindestlohn schön und gut aber warum gelten 10 Stunden Arbeit als 5,5 Stunden Arbeit in der Zeit wo andere Branchen für 8 Stunden zusätzlich zum Gehalt noch Nachtszuschläge zahlen?
Kann ADEXA es nicht durchsetzen, dass jede Stunde im Notdienst bezahlt wird und das mit dem Gehalt des Approbierten der alleine den Notdienst leisten darf?
Oder den Inhaber dazu verpflichtet wenn er das nicht akzeptiert, dass Nachtsarbeit auch Arbeit ist?
Schon jetzt lassen viele Chefs PKA Notdienste verrichten weil ein Apotheker mit 85 Euro dafür zu teurer ist! Es sind ja nicht nur die 10 Stundne sondern auch noch 3,5 Stunden bis 22 Uhr.....

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