Empfehlung der Kommission

Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 9,35 Euro

Berlin - 27.06.2018, 07:00 Uhr

Der gesetzliche Mindestlohn soll bis 2020 auf 9,35 Euro steigen, derzeit liegt er bei 8,84 Euro. (Foto: Imago)

Der gesetzliche Mindestlohn soll bis 2020 auf 9,35 Euro steigen, derzeit liegt er bei 8,84 Euro. (Foto: Imago)


Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro steigen. Zum 1. Januar 2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro folgen. Das empfiehlt die zuständige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft in einem am gestrigen Dienstag vorgelegten Beschluss.

Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Die umstrittene allgemeine Lohnuntergrenze war Anfang 2015 eingeführt worden. Bereits 2017 war sie zum ersten Mal von 8,50 Euro auf nun 8,84 Euro angehoben worden. Die Kommission orientiert sich bei der Anpassung des Mindestlohns grundsätzlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne. Sie soll dann eine „Gesamtabwägung“ treffen. Unter einen Hut zu bringen sind dabei der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.

Das Votum in der Kommission fiel einstimmig. Die erste Anhebungsstufe zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto pro Stunde entspricht dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts rein rechnerisch aus dem Tarifindex ergibt. Laut Kommission berücksichtigt die zweite Anhebungsstufe auf 9,35 Euro auch Tarifabschlüsse im ersten Halbjahr 2018. Die Gewerkschaften hatten für einen  „ordentlichen Zuschlag“ geworben. Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnte dagegen vor einer stärkeren Anhebung als auf 9,19 Euro. Die Bundesregierung richtet sich bei der Umsetzung der künftigen Höhe des Mindestlohns in der Regel nach dem Vorschlag der eigens dafür eingerichteten Kommission.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.

Großhändler verlangen Gebühren

Im Apothekenmarkt ist der Mindestlohn insbesondere für den pharmazeutischen Großhandel relevant. Hier war es in der Vergangenheit schon dazu gekommen, dass einzelne Großhändler neue Gebühren oder schlechtere Konditionen für Apotheker umsetzten und dies mit dem Mindestlohn begründeten. Eventuelle Konditionsanpassungen für 2019 wegen des Mindestlohnes sind derzeit aber noch nicht bekannt.


bro / dpa
brohrer@daz.online


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