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Verwaltungsgericht Osnabrück
Vorratspflicht trifft auch Versandapotheken
Auch eine Versandapotheke muss mindestens den durchschnittlichen Wochenbedarf eines Arzneimittels vorrätig halten. Der Einwand des Apothekers, dass der Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen müsse und damit Zeit für eine Bestellung beim Großhandel bleibe, zog weder bei der Kammer als Aufsichtsbehörde noch in erster Instanz vor Gericht.
Ein Apotheker aus dem Landkreis Osnabrück, der auch einen Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt, erhielt im Herbst 2014 Besuch von Mitarbeitern seiner Aufsicht, der Apothekerkammer Niedersachsen. Sie besichtigten die ausgelagerten Betriebsräume, aus denen der Apotheker seinen Arzneimittelversand betrieb. Bei der Prüfung des Warenwirtschaftssystems stellten sie fest, dass zu drei Fertigarzneimitteln – allesamt Insulinanaloga – kein dem Wochenbedarf entsprechender Vorrat vorhanden war. Die wenigen vorhandenen Packungen waren einem Apothekenmitarbeiter zufolge für vorliegende Rezepte reserviert. Dass es keinen Vorrat für diese Arzneimittel gab, wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch später in Abrede gestellt.
Die
Kammer kündigte dem Apotheker daraufhin schriftlich ihre Absicht an, eine
Vorratshaltung anzuordnen, wie sie § 15 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO) vorschreibt. Danach hat der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen
Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge
vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für
eine Woche entspricht.
Der Apotheker hielt dem entgegen, dass hier die Sonderregelung in § 11a Nr. 3 lit. a des Apothekengesetzes (ApoG) zu beachten sei. Dort ist geregelt, dass beim Arzneimittelversandhandel sicherzustellen ist, dass der Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung erfolgt. Diese Frist halte er ein, da er zehn bis zwölf Mal täglich durch sechs unterschiedliche Großhändler beliefert werde.
Gericht bestätigt Anordnung der Kammer zur Vorratshaltung
Die Kammer erließ daraufhin den angekündigten Bescheid. Sie begründete ihn unter anderem damit, dass der Apotheker auch für seinen ausgelagerten Betrieb der Vorratshaltung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO unterliege. Die Einführung der Versandmöglichkeit durch den Gesetzgeber im Jahr 2004 rechtfertige keine andere Beurteilung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Apotheker Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück. Dieses hat die Klage nun jedoch in erster Instanz abgewiesen und sich auf die Seite der Kammer gestellt. Auch die Richter bejahen einen Verstoß gegen die Regelung zur Vorratshaltung in der Apothekenbetriebsordnung. Diese Pflicht treffe Inhaber einer Erlaubnis zum Arzneimittelversand ebenso wie einen Apothekenleiter, der nur eine Präsenzapotheke unterhält.
Dafür
spreche zunächst der Wortlaut des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der auf den
Apothekenleiter und damit auf seine öffentliche Apotheke Bezug nehme. Die Versandapotheke
gebe es nicht als eigenständige Apothekenform. Die Versanderlaubnis knüpfe
vielmehr an die Präsenzapotheke an – somit gelte die Regelung auch dann, wenn
der Versand an einem ausgelagerten Standort betrieben wird.
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