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Beratungs-Quickie
Ein Hilfsmittel zur Inhalation bei chronischer Bronchitis
Welche Punkte sind bei der Beratung wichtig? Was für Zusatzinformationen kann man geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jede Woche einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über ein Inhalationsgerät zum Verleih für ein Kleinkind, das unter Bronchitis leidet.
Formalien-Check
Es handelt sich um ein Kassenrezept eines Kinderarztes aus einer Klinik für einen siebzehn Monate alten Jungen. Verordnet ist ein Inhalationsgerät mit Zubehör zum Verleih für zwei Wochen. Das entsprechende Statusfeld „Hilfsmittel“ mit der Ziffer 7 ist durch ein Kreuz markiert. Das Rezept ist eindeutig. Im Rezeptkopf fehlt die Arztnummer. Die LANR ist im Stempel vorhanden und kann handschriftlich ergänzt werden. Bei Hilfsmittelrezepten muss eine Diagnose auf der Rezeptvorderseite angegeben sein. Nach Rücksprache kann sie handschriftlich ergänzt und mit Datum abgezeichnet werden.
Vor Abgabe eines Hilfsmittels zulasten der gesetzlichen Krankenkasse muss die Apotheke einige Punkte beachten. Die Belieferung ist nur dann möglich, wenn die Apotheke dem Hilfsmittelliefervertrag mit dem jeweiligen Kostenträger beigetreten ist. Inhalationsgeräte zählen zur Produktgruppe 14. Die Regelungen zum Verleih von Inhalationssystemen der unteren Atemwege (PG 14.24.01.0) sind nicht einheitlich. Die Apotheke muss prüfen, ob bei der jeweiligen Krankenkasse Festpreise (Miete pro Tag) zum Verleih eines Inhalators existieren oder ob eine Genehmigung mit Kostenvoranschlag nötig ist (Cave: Auch für Folgeverordnungen relevant, da die Genehmigungspflicht teilweise abhängig von der Verleihdauer ist). Bei manchen Krankenkassen ist kein Verleih mehr möglich. Stattdessen kann hier bei Vorlage eines Verleihrezeptes die Abgabe des Inhalationsgerätes zum Verbleib beim Versicherten unter Abrechnung eines entsprechenden Vertragspreises erlaubt sein oder aber die Belieferung des Rezeptes erfolgt nur durch die Krankenkasse selbst.
Als Inhalationsgerät ist beispielsweise ein Pari-Boy® Kompressor (je nach GKV zum Verleih oder Verbleib) und bei Verleih zusätzlich ein PARI® Verleihzubehörset Baby S (für Kinder von 0 - 3 Jahren) zum Verbleib beim Patienten abzugeben.
Bei Verordnung von Hilfsmitteln zur Vermietung muss der Arzt den Versorgungszeitraum angegeben. Im Fall des Verleihs ergänzt die Apotheke bei Rückgabe den tatsächlichen Versorgungszeitraum mit Angabe der genauen Daten. Das Rezept ist mit der entsprechenden Hilfsmittelnummer des Geräts zu bedrucken.
Der Patient, in unserem Fall die Mutter, muss den Erhalt beziehungsweise die Dauer des Verleihs auf der Rezeptrückseite mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Das Statusfeld „Gebühr frei“ ist angekreuzt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.
Ab Ausstellungsdatum ist die vorliegende Hilfsmittelverordnung 28 Kalendertage gültig. Überschreitet die Apotheke die Frist aufgrund eines notwendigen Genehmigungsverfahrens oder einer langen Lieferzeit, ist dies auf der Verordnung zu notieren (zusammen mit dem Vermerk, dass das Rezept innerhalb der Belieferungsfrist in der Apotheke vorlag).
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